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welche die Grundpfeiler der staatlichen Ordnung bilden." Man würbe sich einer gefahrvollen Täuschung hingeben, wollte man annehmen, baß diese Bestrebungen erfolglos bleiben könnten. Der Umfang des Leserkreises, welcher sich einzelnen jener verderblichen Blätter zugewendet hat, die Erle, mit welcher gerade die schnödesten Artikel ihre Weiterverbreitung durch die kleine Lokal- und Provinzialpresse sinken, lassen erkennen, wie weit cS bereits gelungen ist, die Empfänglichkeit für die Lehren des Umsturzes rege zu machen, und die thatsächlichen Wahrnehmungen, welche nicht nur seitens der Behörden über die in verschiedenen Kreisen verbreiteten Ansichten und Meinungen zur Kenntniß der Regierung gebracht worden, sondern Jedem sich aufdräugen, der jene Kreise zu beobachten Gelegenheit gehabt hat, stellen es außer Zweifel, daß liefe Demoralisation, ja politischer Wahnsinn, die wohl berechneten und leider mehrfach erreichten Folgen jener heillosen Lehren sind. Bedarf es noch eines Beweises für die Thatsache, daß auf diesem Gebiete mitten im Staate und unter den Augen seiner Behörden ein gegen seine Existenz gerichteter Angriff vorbereitet und organisirt wird, so mag derselbe in den unbestreitbaren Verbindungen gefunden werden, in welchen die Herausgeber einzelner radikaler Blätter mit den im Auslande sich verborgen haltenden Hochverrälhern und Feinden des Landes stehen. Die Ereignisse der neuesten Zeit offnen selbst dem Unbesorgten die Augen über den Abgrund, vor welchem der Staat und die Gesittung stehen und in welchen sie stürzen müssen, wenn die Regierung nicht schleunig, in der Ueberzeugung von der bedrohten öffentlichen Sicherheit und von der Unzulänglichkeit der gesetzlichen Vorschriften, zu denjenigen Mitteln greift, welche der Art. 63 der Verf.-Urkunde ihr bietet. Die Regierung ist sich der Pflicht, diese Mittel in Anwendung zu bringen, bewußt, sie wird zu ihrer Erfüllung von allen denjenigen gedrängt, welchen Kirche, Staat und Königthum mehr als bloße Worte sind, und es kann sich nur noch darum handeln, innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Schranken Zweckmäßigkeitsgründe über die Art der anzuwendenden Mittel entscheiden zu lassen. Das beste und gründlichste unter ihnen würde der Erlaß eines umfassenden Preß - und Preß-Stras- gesctzcs sein; wir nehmen aber Anstand, Ew. k. Maj. ein lol- ches vorzulegen. Diese Materie ist so wichtig und schwierig, die Ansichten der Besten im Lande sind über die dabei zu befolgenden Principien so getheilt, daß wir nicht rathen möchten, darüber ohne vorherige Uebereinstimmung sämmtlicher Fatloren der Gesetzgebung und ohne eine öffentlich gepflogene Berathung legislative Festsetzung zu treffen. Es kommt dazu, daß es sehr wünschenswert!) sein würde und wohl zu hoffen steht, diesen Gegenstand für die deutsche Union bei dem nächsten Zu- fummentrht des erfurter Parlaments geordnet zu sehen. Die Regierung hat sich daher auf das augenblicklich Nothwendige beschränkt und in diesem Sinne Ew. L Maj. den anliegenden Entwurf einer Verordnung überreicht. Unsere Vorjchläge gehen einerseits von dem Gesichtspunkte aus, daß die der Preuß. Presse verbürgte Freiheit nicht in einer nach allen Seilen hin völlig ausnahmsweisen Stellung, sondern wesentlich in dem Rechte freier Meinungsäußerung besteht, und eine Beeinträchtigung derselben eben so wenig darin gesunden werden kann, daß die gewerbsweise Vervielfältigung und Verbreitung solcher Meinungsäußerungen den Bestimmungen der bestehenden Ge- werbegcseßgebung anheim gegeben bleibt, als darin, daß der .Staat seine Anstalten zur Beförderung verderblicher Schriften nicht hergibt und eine Verbreitung von dergleichen außer- preußischen Preßerzeugnissen in seinen Grenzen nicht duldet. Anderer Seits beabsichtigt die Verordnung einige Garantie dafür zu erlangen, daß die Herausgeber der wiederkchrend erscheinenden Zeitschriften den Willen und das Vermögen haben, für «die durch den Inhalt derselben etwa verwirkten Geldstrafen aufzukommen, und endlich will sie den Kreis der richterlichen Beurtheilung vorkommender Preßvergehen und Verbrechen dahin erweitern, daß wenn die Richter die zunächst aus mehrmaliger Verurtheilung zu schöpfende Ueberzeugung der Gemeingcfährlichkeit eines Blattes gewinnen, die gänzliche Unterdrückung desselben zu ihren Befugnissen gehören soll. Die Vorschläge der ersten Kategorie würden, da sie innerhalb
der bestehenden Gesetzgebung sich bewegen, Ew. königl. Maj. Allerhöchsten Sanktion streng genommen nicht bedürfen. Da es uns aber von Wichtigkeit schien, daß über die Intentionen der Staatsregierung in dieser Beziehung keinerlei Zweifel aufkommen, so haben wir es vorgezogen, Ew. königl. Maj. vorzuschlagen, auch diese Bestimmungen in gesetzlicher Form erlassen." — Zu den einzelnen Bestimmungen der (im gestrigen Abendblatte vollständig mitgetheilten) Verordnung wird kann noch bemerkt, wie dadurch, daß bisher fast allgemein die Bestellung der Zeitungen bei der Post der Bestellung beim Verleger vorgczvgcn wurde, die Auffassung entstanden sei, als habe die Postverwaltung ein Zeitungsvebits - Monopol. Diesem Irrthum solle durch den 1. Artikel entgegen getreten werden. Die der Post cingeräuinte Befugniß zum Zeitungs- vcrtricbc schließe die Verpflichtung dazu nicht in sich, um so weniger, als dem Publikum die Möglichkeit nicht geraubt sei, auf jedem anderen ihm dienlich erscheinenden Wege in den Besitz der Zeitungen zu gelangen und die Postverwaltung im andern Falle in die Lage kommen könnte, sich der Verbreitung verbrecherischer Schriften schuldig zu machen. Es wird sodann die Nachweisung versucht, daß die Bestimmungen der Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar 1845, wonach Buchhändler, Drucker und andere Gewerbetreibende dieser Kategorie einer unter Umständen wieder entzieh- baren Erlaubniß der Regierung bedürfen, durch die Art. 24 und 108 der Vers. - Urk. nicht als aufgehoben zu betrachten seien, inceni darin eine Beschränkung der Preßfreiheit durch Konzessionen, resp, eine Beschränkung des Buchhandels nicht gefunden werden könne. Wäre ein Widerspruch zwischen der Verf.-Urkunde und jenem Gcwerbegesehe, so hätte letzteres aufgehoben werden müssen, indem die Bestimmungen der Verf.- Urkunde nur die Bedeutung hätten, daß sie den gesetzgebenden Gewalten die Pflicht auferlegen , die Specialgesetzgebung mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang zu bringen. Diese Aenderung jetzt eintreten zu lassen, dazu fehle es an jeder Veranlassung, da die Verf.-Urkunde vom 31. Januar 1850 die früheren zu etwaigem Zweifel anregenden Bestimmungen nicht mehr enthalte. Zum Art. 3 wird bemerkt, daß aus der Verfassung nur Preußen ein Recht herzuletten befugt sei, die verfassungsmäßigen Bestimmungen über Preßfreiheit mithin auf ausländische Erzeugnisse keine Anwendung leiden könnten. Was die Kautionen betrifft , so habe es nothwendig geschienen, daß diejenigen, welche durch Herausgabe einer politischen Zeitung auf die öffentliche Meinung einwirken wollen, dem Staate die Garantie geben, daß ein wesent- liches Interesse sie mit demselben verbinde und daß sie materiell einzustehcn willens seien. Ein solcher Unternehmer werde dann im Gebrauche der gefährlichen Waffe aus eignem Interesse zur Vorsicht aufgeforderl. Am Schluffe wird nochmals auf den vorübergehenden Charakter dieser Bestimmungen und auf den dem Unionsparlamente „oder den preußischen Kam- - mern" vorzulegenden Gesetzentwurf hingewiesen. In jedem i Falle unterliege diese Verordnung, für deren Erlaß die Minister die volle Verantwortlichkeit übernehmen, der nachträglichen Genehmigung der Kammern.
Unsere hessische Ehre ist gerettet!
„dann ein Fürst an Haltung seiner Zusagen erkannt wird." Testam. Philipps d. Gr. Man sollte wohl glauben, die Überschrift dieses Aufsatzes befinde sich im vollkommensten Einklänge mit dem demselben vorangcstellten Motto; aber nach der neuesten Theorie des Volksfrcundes stehen vielmehr beide zu einander in dem allerschneidendsten Kontraste, indem nämlich derselbe (in Nr. 43) mit dem triumphirenden Ausruf: „Unsere Hes sische Ehre ist gerettet," einen Artikel schließt, in welchem er sich alle Mühe gibt, zu beweisen, daß cs dem Münster Has- scnpflug gelungen sei, den Kurfürsten zur Lossagung von dem in Betreff des Berliner Bündnisses, unter Mitwirkung des vorigen Ministeriums und der Stänke, feierlich ertheilten Fürstenlvorte zu vermögen! Allerdings läßt es sich nicht verkennen, daß dieser vortrefflichste aller Premierminister durch