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scheu Btätlcr nach den Bestimmungen ter Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849 aus Strafe zu erkennen, so ist das Urtheil gleichzeitig gegen den Herausgeber auf Be­stellung einer Kaution zu richten. Die Bestellung der Kau­tion, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des §. 5 rich­tet , must innerhalb dreier Tage nach eingetretener Rechts­kraft des Erkenntnisses erfolgen, ohne daß es dazu einer be­sonderen Aufforderung bedarf. §. 8. Die Kaution muß bei der General-Staatskasse oder einer Negierungs-Hauptkasse in baarem Gelde ungezählt werden und wird mit vier vom Hundert verzinst. Die Zurückzahlung der Kaution darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der be­treffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht an­ders, als gegen eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft, daß eine Verfolgung wegen des Inhalts der Zeitung oder Zeitschrift nicht im Gange ist. §. 9. Der Verpflichtung zur Kautionsbcstcllung unterliegen auch die Herausgeber der jetzt bestehenden, im §. 4 genannten Zeitungen und Zeitschriften. Es wird ihnen jedoch zur Bestellung ter Kaution ein Zeit­raum von vier Wochen, vom Tage der Publikation tiefer Verordnung an gerechnet, gewährt. §. 10. Ist wegen des Inhalts einer kautionspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift auf Strafe erkannt, so haftet die bestellte Kaution vorzugsweise vor allen anderen Forderungen für die Geldstrafen und Un­tersuchungskosten, ohne Rücksicht auf die Person deS Verur- urtheilten. Die Strafen und Kosten werden, wenn ter Nach­weis ihrer Zablung nicht innerhalb acht Tagen nach cinge- trctencr Rechtskraft des Urtheils geführt wird, aus der Kau­tion entnommen. §. 11. Tritt wegen des Inhalts einer Zeitung oder Zeitschrift, gleichviel, ob sie von Anfang an kautionspflichtig war oder die Kaution erst in Folge richter­licher Bestimmung gestellt ist, auf Grund der §§. 13, 14, 16 — 24 (incl.) der Verordnung vom 30. Juni 1849 zum zweiten Male eine Verurtheilung ein, so hat der Richler, mit Rücksicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens oder Vergehens, neben ter dafür zu erkennenden Strafe, die Kau­tion ganz oder mindestens zum zehnten Theil für verfallen zu erklären. Bei der dritten Verurtheilung auf Grund der ge­nannten Paragraphen der Verordn, vom 29. Juni 1849 muß jedesmal die ganze Kaution für verfallen erklärt werden; auch kann außerdem das fernere Erscheinen der Zeitung oder Zeit­schrift untersagt werden. Die neue Bestellung der Kaution oder deren Ergänzung muß innerhalb dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgen , ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. §. 12. Wer eine Zei­tung oder Zeitschrift herausgibt, verlegt oder druckt, bevor die er­forderliche Kaution bestellt oder ergänzt, oder nachdem das fer­nere Erscheinen derselben untersagt ist (§. 11), wird mit einer Geldbuße von fünfzig bis zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. Der nämliche Strafe trifft denjenigen, welcher eine Zeitung oder Zeitschrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder sonst verbreitet, nachdem das Urtheil, welches das fernere Erscheinen derselben untersagt, ihm besonders bekannt gemacht oder durch das Amtsblatt ver­öffentlicht ist. Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, die betreffenden Blätter überall, wo sie solche vor- finden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen, vorläufig mit Beschlag zu belegen. In dem Straf­urtheil kann zugleich auf Vernichtung der Blätter, Platten und Formen erkannt werden. §. 13. Den Zeitungen oder Zeitschriften stehen lithograpbirtc oder auf irgend eine andere Art vervielfältigte Schriften gleich, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen.. §. 14. Die in den §§. 3 und 12 dieser Verordnung vorgesehenen Handlungen gehören nicht zur Kompetenz der Schwurgerichte. Urkundlich rc.

Berlin, 7. Juni. Heute Vormittag fand zur Feier des Gedächtnisses des Todestages des hochseligen Königs, Friedrich Wilhelm III., in der Kapelle des königlichen Palais hierlelbst ein Trauer-Gottesdienst statt, welchem die Königin,

die verwittwete Gioßherzogin von Mecklenburg-Schwerin, so­wie die hier noch anwesenden Mitglieder der königlichen Fa­milie, beiwohnten.

— Die „Deutsche Wehr - Zeitung" enthält ein Schreiben über den mehrstündigen Aufenthalt des Fürsten Schwarzenberg in Ratibor bei der Rückkehr von Warschau, das nicht blos mit anderen Zeitungsberichten über die anscheinende Mißstim­mung des österreichischen Premiers, sondern auch mit den Krikgsgerüchlen in auffallendem Kontrast steht. Der militäri­sche Berichterstatter hat den Fürsten in sehr „heiterer und ru­higer Gemüthsstimmung" gefunden. Nach ihm benutzte der Fürst sein Verweilen in Ratibor, um die Lokalitäten, Ställe, Montirungskammer und Zeughaus der 3. Eskadron 2. Ma­nen regiments in Augenschein zu nehmen. Es wird die außer­ordentliche Sachkenntniß gerühmt, die er bei dieser Gelegenheit kund werden ließ. Sein Urtheil erstreckte sich über die gering­fügigsten Dinge der militärischen Organisation, über die Ein­richtung der Sättel, die Art ter Befestigung und Beschaffen­heit der Putztaschcn; er mißbilligte die Bildung der Zwiesel aus krummgeschnittenein Holze, während er es zweckmäßiger fand, krumm gewachsenes Holz zu verwenden, u. s. f. Nach Besichtigung der Kleider und Waffen ließ er sich die Listen des Bezirks-Feldwebels zeigen, um zu sehen, auf welche Weise die waffenfähige Mannschaft bei uns kontrolirt und ungezogen werde. Kurz, ter Fürst benahm sich so, daß die guten Rati- borer in Zweifel geriethen, ob dies Benehmen sehr diplomatisch oder sehr naiv sei. Dieser Zweifel verstärkte sich wesentlich, als der österreichische Minister erklärte: er habe Nachrichten aus allen preußischen Provinzen, nur aus Schlesien habe er keine, während man aus ter Anwesenheit des Herrn Witt v. Dörring unter dem Gefolge des Fürsten gerade umgekehrt hätte vermuthen sollen, daß er ganz besonders aus Schlesien Nachricht haben müsse.

— (C. C.) Nach §§. 68 und 74 der Vcifassungsurkundc erfordert die Wählbarkeit für die Kammern eine Staatsange­hörigkeit von beziehungsweise fünf und drei Jahren. Hiernach würden die HohenzoUernschen Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechts beschränkt und namentlich behindert sein, Angehö­rige ihres Landes zu Abgeordneten zu wählen. Um düs zu verhüten, soll daher in das Gesetz über die dortigen Wahlen die Bestimmung ausgenommen werden, daß die Berechnung der Staatsangehörigkeit nach der Zeit zu geschehen habe, welche der zu Wählende als Angehöriger des bisherigen Ho- henzollernschcn Staatsverbandes zugebracht hat.

— Der AuSmarsch der badischen Truppen nach Preußen ist jetzt definitiv auf den 16. und 22. Juni festgesetzt. Ein Theil kommt nach Deutz und der andere nach Wittenberg.

— Der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin ist hier angekommen und bei seinem Bruder abgesticgcn. Er befindet sich im Augenblick in Charlottenburg.

Berlin, 7. Juni. Die V. Z. macht auch heute über den Fortgang der Rüstungen einige Mittheilungen. Man bört, schreibt sie, aus allen Gegenden von Staffelten, welche in großer Zahl Tag um Tag die Landstraßen Jassiren , um die Reservemannschaften sofort einzuberufen. Namentlich wer­den eine Menge von Hülfsjägern und Hülfsförsteru, welche zur Ausübung des Forstschutzes beurlaubt sind, aus allen möglichen Ortschaften einberufen, um das Garvc-Jägerbatail- ton in Potsdam vollzählig zu machen und auf Die Höhe von 1000 Mann zu bringen. Auch sollen im KriegSmunsterium in den letzten Tagen bedeutende Summen angewiesen worden sein, um Pferde anzulausen. Ferner hat die V. Z. von der Aufstellung eines Observationskorps an der schlesisch-böhmischen Grenze in der Stärke eines auf Kriegsfuß gebrachten Armee­korps gehört. Auch über die Person deö künftigen Ober­befehlshabers sind der V. Z. bereits verschiedene Versionen zugegaugen. Vor Allem nennt sie den Prinz von Preußen, der in Baden durch den General v. Peucker ersetzt werden soll. Nach Anderen soll dem General v. Wrangel das Keni- mando übertragen werden.

Berlin, 7. Juni. Das Staatsministerium hat seinen Beschluß vom 18. Januar v. J., wodurch sämmtliche Civil-