Neue Hessische Zeitung.
Organ -er konstitutionellen Partei.
Montag, 10. Juni 1850. J\£ 268. Abend-Ausgabe.
Anzeige.
Wir machen darauf aufmerksam, daß mit dem 1. Juli ein neues Quartal beginnt, und bitten, die Bestellungen zeitig zu machen, damit Unterbrechungen in der Zusendung vermieden werden.
Neu zugehende Abonnenten erhalten die Juni-Nummern vom Eingang der Bestellung an gratis.
Deutschland.
* Kassel, 10. Juni. Dem Vernehmen nach wird sich Hr. Hassenpflug dieser Tage selbst nach Frankfurt zu dem Be- vollmächtigtenkongreß begeben. Während seiner Abwesenheit soll der unter Scheffer bekannt gewordene Hr. Abèe, jetzt Ober- grrichtSrath in Rinteln, Hassenpflugs Stelle versehen. Die Politik des Hrn. Hassenpflug soll neuerlich auf unerwartete Schwierigkeiten gestoßen und so verwickelt und schwierig geworden sein, daß er die Mission nicht einem Andern anvertraucn zu können glaubt, und es vorzicht, die beiden wichtigsten Departements, des Innern und der Justiz, im Stiche zu lassen, um eines diplomatischen Geschäftes willen, welches doch eigentlich dem ohnedicß unbeschäftigten Vorstände des Aeußeren, A. v. Baumbach, zukommt. Ueberhaupt liefert die gegcnwäitige Besetzung und Verwaltung des auswärtigen lurh. Departements einen schlagenden Beweis für die Ueberflüssigkeit Dieser kostspieligen Behörde.
I Ücbrigcns glaubt man nicht, daß Hr. Hassenpflug in Frankfurt großen Schaden anrichten werde. Man ist dort prevenirt und von seiner Stellung, seinen Absichten und feinem Charakter, überhaupt von Den skandalösen Verhältnissen in Kassel viel zu gut unterrichtet, um ihn als einen eigentlichen Vertreter Kurhessens betrachten zu können. Alles, was er unternehmen sollte, wird nur zur Empfehlung des Gegentheils gereichen.
In sonst wohlunterrichteten Kreisen unterhält man sich von der neuerlich Statt findenden Theilnahme des österreichischen Bevollmächtigten v. Kübeck an den wichtigen Staatsberathungen unserer Minister. Man bringt damit ebensowohl die unangenehme Rückkehr Hessen-Darmstadts zur Union in Verbindung, als das zwischen Oesterreich, Sachsen, Württemberg und Baiern angeblich geschlossene Bündniß zur gegenseitigen Hülfsleistiing bei den zur Herstellung des Bundestags etwa nöthig werdenden Staatsstreichen, deren Reigen bekanntlich in Sachsen bereits eröffnet worden ist. Dieser Bundesgenossen- schaft soll, wie man behauptet, auch Kurhessen beweinten sein. Wir bezweifeln indeß diese Genichte, weil sich zur Ausführung und Unterstützung von Staatsstreichen gerate in Kurhessen, welches durch die Gunst geographischer Verhältnisse vor öfter# reichlicher Okkupation gesichert ist, nicht die entfernteste Möglichkeit darbietet.
Berlin Folgendes ist der Wortlaut der Verordnung vom 5. t. M.: Wir Friedrich Wilhelm rc. haben in Erwägung, daß die unheilvollen Zustände, welche die Ordnung und Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum großen Theile dem Mißbrauche der Presse, so wie der Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Preßgesetzgebung zuzuschreiben sind, daß daher die Ausrechthaltung der öffentlichen Sicherheit ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über eie Anwendung einzelner, die Presse berührenden gesetzlichen Vorschriften erhoben sind, zu beseitigen, als auch ter Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849 Die unerläßlichsten Ergänzungen hinzuzufügen. Demgemäß verordnen Wir nach
dem Anträge Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Art. 63 der Vcrfassungsurkunve, was folgt: §. 1 Die Postverwaltung kann nach Umständen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ableh- neu: es wird diese Bcfugniß durch die Bestimmung des §. 1 des Regulativs vom 15. Dec. 1821 (.Gesetzsammlung S. 215) nicht ausgeschlossen. §. 2. Die Bestimmungen Der Gewerbeordnung vom 17. Jan. 1845 wegen Ertheilung und Zurücknahme der zum Gewerbebetriebe der Buch-und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch-und Steindrucker erforderlichen besonderen Erlaubniß ter Regierung sind als aufgehoben nicht zu betrachten. Demgemäß sind diese Bestimmungen auch auf diejenigen Gcwerbtreibendcn gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit Der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Erlaubniß eine Frist bis zum 1. Juli d. J. verstattet ist. §. 3. Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außerhalb des preußischen Staates erscheinen, kann von dem Minister des Innern verboten werden. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder duech das Amtsblatt veröffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, ver- thcilt, an Orten, welche Dem Publikum zugänglich sind, auö- stellt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis zu 100 Thlrn. oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Anwendung Der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa verwirkten höheren Strafen werden durch die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht ausgeschlossen. §. 4. Wer eine Zeitung oder Zeitschrist in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Kaution zu bestellen. §. 5. Die Kaution beträgt, wenn das Blatt mehr als dreimal in der Woche erscheinen soll, a) in Städten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetzsammlung Seite 147) zur 1. Abtheilung gehören, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines zweinieiligen Umkreises der ersteren, 5000 Thlr., b) in Stätten der 2. Abtheilung 3000 Thlr., c) in Städten der 3. Abtheilung 2000 Thlr., d) an allen anderen Orten 1000 Thlr. §. 6. Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen sollen, wird die Kaution auf die Hälfte der im §. 5 festgesetzten Summen bestimmt. §. 7. Periodische Blätter, welche lediglich a) für amtliche Bekanntmachungen , b) unter Ausschließung aller politischen und socialen Fragen für rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände, Familien-Nachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe, über gestohl ne, verlorene oder gefundene" Sachen und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr bestimmt ist, bleiben von der KautionsbesteUung befreit. Ist indessen wegen des Inhalts einer dieser periedi-