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Neue Hessische Zeitung.

Organ -er konstitutionellen Partei.

Montag, 10. Juni 1850. J\£ 268. Abend-Ausgabe.

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Deutschland.

* Kassel, 10. Juni. Dem Vernehmen nach wird sich Hr. Hassenpflug dieser Tage selbst nach Frankfurt zu dem Be- vollmächtigtenkongreß begeben. Während seiner Abwesenheit soll der unter Scheffer bekannt gewordene Hr. Abèe, jetzt Ober- grrichtSrath in Rinteln, Hassenpflugs Stelle versehen. Die Politik des Hrn. Hassenpflug soll neuerlich auf unerwartete Schwierigkeiten gestoßen und so verwickelt und schwierig gewor­den sein, daß er die Mission nicht einem Andern anvertraucn zu können glaubt, und es vorzicht, die beiden wichtigsten De­partements, des Innern und der Justiz, im Stiche zu lassen, um eines diplomatischen Geschäftes willen, welches doch eigent­lich dem ohnedicß unbeschäftigten Vorstände des Aeußeren, A. v. Baumbach, zukommt. Ueberhaupt liefert die gegcnwäitige Besetzung und Verwaltung des auswärtigen lurh. Departements einen schlagenden Beweis für die Ueberflüssigkeit Dieser kost­spieligen Behörde.

I Ücbrigcns glaubt man nicht, daß Hr. Hassenpflug in Frank­furt großen Schaden anrichten werde. Man ist dort prevenirt und von seiner Stellung, seinen Absichten und feinem Charak­ter, überhaupt von Den skandalösen Verhältnissen in Kassel viel zu gut unterrichtet, um ihn als einen eigentlichen Ver­treter Kurhessens betrachten zu können. Alles, was er unternehmen sollte, wird nur zur Empfehlung des Gegentheils gereichen.

In sonst wohlunterrichteten Kreisen unterhält man sich von der neuerlich Statt findenden Theilnahme des österreichischen Bevollmächtigten v. Kübeck an den wichtigen Staatsberathun­gen unserer Minister. Man bringt damit ebensowohl die un­angenehme Rückkehr Hessen-Darmstadts zur Union in Verbin­dung, als das zwischen Oesterreich, Sachsen, Württemberg und Baiern angeblich geschlossene Bündniß zur gegenseitigen Hülfsleistiing bei den zur Herstellung des Bundestags etwa nöthig werdenden Staatsstreichen, deren Reigen bekanntlich in Sachsen bereits eröffnet worden ist. Dieser Bundesgenossen- schaft soll, wie man behauptet, auch Kurhessen beweinten sein. Wir bezweifeln indeß diese Genichte, weil sich zur Ausführung und Unterstützung von Staatsstreichen gerate in Kurhessen, welches durch die Gunst geographischer Verhältnisse vor öfter# reichlicher Okkupation gesichert ist, nicht die entfernteste Mög­lichkeit darbietet.

Berlin Folgendes ist der Wortlaut der Verordnung vom 5. t. M.: Wir Friedrich Wilhelm rc. haben in Erwä­gung, daß die unheilvollen Zustände, welche die Ordnung und Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum gro­ßen Theile dem Mißbrauche der Presse, so wie der Unzuläng­lichkeit der gegenwärtigen Preßgesetzgebung zuzuschreiben sind, daß daher die Ausrechthaltung der öffentlichen Sicherheit ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über eie Anwendung einzelner, die Presse berührenden gesetzlichen Vorschriften erhoben sind, zu beseitigen, als auch ter Verord­nung über die Presse vom 30. Juni 1849 Die unerläßlichsten Ergänzungen hinzuzufügen. Demgemäß verordnen Wir nach

dem Anträge Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Art. 63 der Vcrfassungsurkunve, was folgt: §. 1 Die Post­verwaltung kann nach Umständen die Annahme und Ausfüh­rung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ableh- neu: es wird diese Bcfugniß durch die Bestimmung des §. 1 des Regulativs vom 15. Dec. 1821 (.Gesetzsammlung S. 215) nicht ausgeschlossen. §. 2. Die Bestimmungen Der Gewerbe­ordnung vom 17. Jan. 1845 wegen Ertheilung und Zurücknahme der zum Gewerbebetriebe der Buch-und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch-und Steindrucker erforderlichen besonderen Erlaubniß ter Regierung sind als auf­gehoben nicht zu betrachten. Demgemäß sind diese Bestim­mungen auch auf diejenigen Gcwerbtreibendcn gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des Gewerbes be­gonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit Der Maßgabe, daß denselben zur nachträglichen Einholung der Er­laubniß eine Frist bis zum 1. Juli d. J. verstattet ist. §. 3. Die Verbreitung von Druckschriften jeder Art, welche außer­halb des preußischen Staates erscheinen, kann von dem Mi­nister des Innern verboten werden. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder duech das Amtsblatt ver­öffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, ver- thcilt, an Orten, welche Dem Publikum zugänglich sind, auö- stellt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis zu 100 Thlrn. oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu einem Jahre bestraft. Die Staatsanwaltschaft und deren Or­gane sind verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Anwendung Der durch die Verbreitung von Schriften strafbaren Inhalts etwa ver­wirkten höheren Strafen werden durch die Bestimmungen die­ses Paragraphen nicht ausgeschlossen. §. 4. Wer eine Zeitung oder Zeitschrist in monatlichen oder kürzeren, wenn auch un­regelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe eine Kaution zu bestellen. §. 5. Die Kaution beträgt, wenn das Blatt mehr als dreimal in der Woche er­scheinen soll, a) in Städten, welche nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820, wegen Entrichtung der Gewerbesteuer (Gesetzsamm­lung Seite 147) zur 1. Abtheilung gehören, so wie für alle Städte und Ortschaften innerhalb eines zweinieiligen Umkreises der ersteren, 5000 Thlr., b) in Stätten der 2. Abthei­lung 3000 Thlr., c) in Städten der 3. Abtheilung 2000 Thlr., d) an allen anderen Orten 1000 Thlr. §. 6. Für Zeitungen oder Zeitschriften, welche dreimal oder weniger als dreimal in der Woche erscheinen sollen, wird die Kaution auf die Hälfte der im §. 5 festgesetzten Summen bestimmt. §. 7. Periodische Blätter, welche lediglich a) für amtliche Bekannt­machungen , b) unter Ausschließung aller politischen und so­cialen Fragen für rein wissenschaftliche oder technische Gegen­stände, Familien-Nachrichten, Anzeigen über öffentliche Ver­gnügungen, über Verkäufe, über gestohl ne, verlorene oder ge­fundene" Sachen und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr bestimmt ist, bleiben von der KautionsbesteUung be­freit. Ist indessen wegen des Inhalts einer dieser periedi-