Neue .Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Donnerstag, 6. Juni 1850 J\g 261® Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
Berlin, 3. Juni. Die Const. Corresp. enthält „zur weiteren Erklärung" der erfolgten Auflösung der sächsischen Kammern, den Wortlaut der Note des sächsischen Gouvernements über seinen Austritt aus dem Bündnisse vom 26. Mai v. I. Im Eingänge derselben wird auf den Zweck, auf Art. 1 des Bündnisses verwiesen und angeführt, daß eine Verlänge- rnng der getroffenen Verabredungen nach dem Ablauf eines Jahres Vorbehalten sei. Die Note nimmt hierauf auf den Abschluß des Interims vom 30. September v. I. Bezug. — „Hätten sich hierdurch", heißt es dann weiter, „die das Bünd- niß vom 26. Mai motivirenden, im Eingänge des Bündniß- statuts erwähnten Verhältnisse thatsächlich erledigt, so würde auch die Ausführung der in §§. 4 und 5 des Art. 3 des Statuts getroffenen Verabredungen mit den Bestimmungen des §. 5 gedachten Vertrages vom 30. September 1849 und den darin in Bezug genommenen Bundesgesetzen unvereinbar. — Obschon nun unter solchen Umständen die diesseitige Negierung dem Bündnisse vom 26. Mai eine praktische Wirkung nicht mehr beizulegen vermochte, so hat dieselbe gleichwohl keinen hinreichenden Beweggrund gefunden, eine vießfallsige Kundgebung vor dem Ablauf der in dem Bündniß für dessen Dauer verabredeten einjährigen Frist auszusprechen. Diese Frist ist gegenwärtig ihrem Abläufe nahe und wenn es gleich als selbst- verstanden betrachtet werden darf, daß in Ermangelung der vorbehaltenen Verlängerung diese als nicht geschehen angesehen werden muß, so will doch die diesseitige Regierung jedem Zweifel begegnen, daß sie eine solche Verlängerung eintreten zu lassen nicht gemeint ist. — Das auf Grund des Vertrages vom 30. September 1849 eingesetzte Interim hat zwar mit dem 1. d. M. sein Ende erreicht. Die diesseitige Regierung erkennt es jedoch als ein dringendes Bedürfniß, daß ein anderweites, wenn auch nur provisorisches Centralorgan des deutschen Bundes baldigst errichtet werde. Die faifcrl. österr. Regierung hat zu diesem Ende den Zusammentritt von Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesstaaten zu Frankfurt a. M. veranlaßt und die diesseitige Regierung hat nicht gezögert, dieser Einladung Folge zu leisten. Sie überläßt sich der zuversichtlichen Hoffnung, daß sämmtliche übrigen Genossen des Bundes ein Gleiches thun werden. — Die diesseitige Regierung ist sehr wohl eingedenk ter im Art. 4 des Bündnisses ' vom 26. Mai getroffenen Vereinbarung, wodurch die verbündeten Regierungen sich verpflichteten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten Entwurfs zu gewähren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist indessen schon dadurch zur Unmöglichkeit geworden, daß ein großer Theil Deutschlands die von den verbündeten Regierungen dargebo- lene Verfassung abgelehnt hat und cs daher nicht in der Macht der am 26. Mai v. I. kontrahirenden und der dem Bündniß vom 26. Mai v. I. beigetretenen Regierungen liegt, dem deutschen Volke die ausgestellte Verfassung zu gewähren; dagegen aber, daß diese Verfassung innerhalb des Bereichs der zu dem Bündniß vom 26. Mai gehörigen Staa- ten in Wirksamkeit treten könne und solle, hat sich die diesseitige Regierung durch die dem Schlußprotokcll vom 26. Mai v' I- beigefügte und in der Ratifikations-Urkunde des Büud-
nißstatuts wiederholte vorbehaltliche Erklärung ausdrücklich verwahrt. — Endlich kann cS keinem Zweifel unterliegen, daß mit Ablauf der in Art. 3 §. 2 für die Rechtsbeständigkeit der Verabredungen festgesetzten Zeitfrist, auch die, nur einen Bestandtheil derselben bildenden, Bestimmungen über das provisorische Schiedsgericht in Art. 5 sich erledigen müssen. — Folgt dies schon aus der Natur dieser Bestimmung, als eines mit dem Hauptvertrag selbst stehenden und fallenden Nebenvertrages, so bestätigen dies auch die einzelnen Vorschriften des Statuts. Das Schiedsgericht wird zunächst in Art. 5 §. 1 als ein „provisorisches" bezeichnet, während unter dem Definitivum, welches man bei Abschluß des Vertrages vor Augen batte, nur das im §. 4 unter 1 auch ausdrücklich bezeichnete, in dem Entwurf der Reichsverfassung aufgenommene Reichsgericht zu verstehen war; nach kvnstatirter Unmöglichkeit der Ausführung des Entwurfs der Reichsverfassung — des Definitivums — kann aber eine längere Fortsetzung des Provisoriums offenbar nicht mehr Platz greifen. Auch Artikel 5 §. 4 unter 2, indem er die daselbst bezeichneten Beschwerden erst dann, wenn sie nicht durch den VerwaltungSrath zu erledigen seien, dem provisorischen Schiedsgericht überweist und Art. 3 §. 3 unter 3, indem er die Entscheidung der Frage, welche Beschwerden an das Schiedsgericht zu bringen, dem Verwaltungsrathe überläßt, machen sonach die Funktionen des provis. Schiedsgerichts von der Existenz des Verwaltungsraths, mithin auch von der demselben angewiesenen einjährigen Frist abhängig. Dieser Satz ist denn auch in den nach Art. 5 §. 6 erlassenen Normen über das Verfahren bei dem provisorischen Bundesgericht weiter verfolgt und ausgebildet worden , indem nach deren zweitem Titel die Erkenntnisse des Schiedsgerichts durch den Verwaltungsrath vollstreckt werden sollen, eine Bestimmung, die vollständig unausführbar wird, sobald der Verwaltungsrath selbst mit Ablauf der in Art. 3 §. 1 festgestell- ten Zeitfrist seine, nur auf dem Vertrage beruhende, rechtliche Existenz verliert. Es kommt noch überdieß hinzu, daß, nachdem Hannover aus dem Bündniß auSgeschieden und die von ihm nach Art. 5 §. 2 zu ernennenden Mitglieder zurückgezogen worden, eine wesentliche Veränderung in dem Organismus des Schiedsgerichts eingetreten ist, welche schon an sich Sachsen berechtigen würde, die Verpflichtung, sich fernerhin Entscheidungen des provisorischen Schiedsgerichts zu unter- wersen, abzulehnen, da die in Art. 5 §. 1 eingegangene Verbindlichkeit eben auf das, seinem Bestandtheile nach in Art. 5 §. 2 genau bezeichnete Schiedsgericht beschränkt blieb, mithin auf keine Weise auf ein wesentlich anders zusammengesetztes Schiedsgericht übertragen werden kann. In Betracht vorerwähnter Umstände hat demnach die k. sächsische Regierung den am 26. Mai v. I. geschlossenen Bündnißvertrag als ab- gclaufcn und aufgehoben, sowie alle und jede daraus für sie abzuleitenden Rechte und Verpflichtungen als erloschen anzu- sehen. Die diesseitige Regierung hat zu Vermeidung jedes Mißverständnisses diese ihre Anschauungsweise der k. Preuß. Regierung nicht vorenthalten zu sollen geglaubt und ich habe Sie demnach zu beauftragen, dieselbe zur Kenntniß des kgl. preußischen Ministeriums zu bringen."
Diese Note ist vom 25. Mai 1850 datirt und von dem Minister des Auswärtigen an den hiesigen sächsischen Geschäfts-