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folg zum großen Nachtheile des Landes gefährdet worden ist. Ein solcher Zustand kann nicht auf die Dauer bestehen, er zehrt an dem Marke des Landes und führt cs langsam aber sicher dem Ruine entgegen. So lange der provisorische Zu­stand der wichtigsten Verhältnisse fortdauert, so lange die dringend nothwendigen Gesetze, die der Regierung die erfor­derliche Kraft verleihen sollen, um dem Wirken der Revolu- tionspartei mit Erfolg entgegentretcn und dadurch daS Land vor neuem Unheil bewahren zu können, nicht gegeben, so lange die wichtigsten Finanzfragen noch unerledigt sind, so lange werden außerordentliche SicherbeitSmaßregeln fortdauern müssen, wo­durch die Lasten keS Lankes vermehrt und der Druck der in Folge der revolutionären Bewegungen der vergangenen Jahre ohnehin so vermehrten Abgaben noch mehr erhöht werden muß. Se. Maj. der König haben es daher als Allerhöchstihre hei­lige Regcnlenpflicht erachtet, diesen Zustand nicht fortbestchen zu lassen, und deßhalb die Kammern am 1. d. M. aufgelöst. Die unterzeichneten Staatsminister haben aber auch Sr. Maj. dem Könige nicht rathen können, die Wahlen noch einmal nach dem provisorischen Gesetze vom 15. Nov. 1848 vorneh­men zu lassen. Die nunmehr zwei Mal gemachte Erfahrung hat den Beweis geliefert, daß cs nicht möglich sein wird, auf diesem Wege Kammern zu erlangen, von denen zu erwarten ist, daß sie unsere ungewissen provisorischen Zustände auf eine dem Wohle des Vaterlandes dienliche Weise beenden werden, und die außerordentlich geringe Theilnahme, welche insbeson­dere die nachträglichen Wahlen fast überall im Lande gefun­den haben, beweist, daß dieselbe Ansicht auch im Volke weit verbreitet ist. Würde daher eine solche Maßregel nur dazu dienen, die unheilvollen Provisorischen Zustände, in denen sich Sachsen befindet, mit allen ihren Gefahren und Nachtheilen ohne Aussicht auf eine Beendigung zu verlängern, so erscheint dieselbe auch deßhalb unzulässig, weil dadurch jenen provisori­schen, eigentlich nur für einen Fall berechneten Gesetzen die volle Wirkung definitiver, für die Dauer bestimmter Gesetze ganz gegen die Absicht beigelegt werden würde, die bei Er­lassung derselben obgewattet hat. Sr. Maj. der König haben sich daher entschlossen, einen Schritt zu thun, der eben so der Verfassung entsprechend, als bei der jetzigen Lage der Dinge nothwendig ist. AUerhöchstdiesclbcn haben beschlossen, die Kammern des Jahres 1848 in derselben Zusammensetzung, wie sie damals versammelt waren, noch einmal, und zwar zu einem ordentlichen Landtage zusammenznbernfen. Se. Maj. der König werden diesem Landtage jedoch nur deu Entwurf eines definitiven Wahlgesetzes und einige andere Gegenstände vorlegen, deren sofortige Erledigung durch das Staatswohl dringend geboten ist.

Se. Maj. der König hoffen und erwarten, daß das säch­sische Volk die allerhöchste Absicht, auf diesem Wege dem Lande Ruhe und Sicherheit wieberzugeben, richtig erkennen und daß Jeder, der berufen ist, dabei milzuwirken zur Er­reichung des Zieles, gern seine Hand dazu bieten werde. Möge diese Maßregel den gewünschten Erfolg haben und kein Vaterlanke Ruhe, Orknung und Sicherheit bringen, ohne welche eine fortschreitende Entwickelung des Volkswohlstandes, eine Verminderung der drückenden Abgabenlast nicht zu er­warten ist. Dresken, 3. Juni 1850. Dr. Ferk. Zschinsly. Friekr. Ferd. Frhr. v. Beust. Beruh. Rabenhorst. Rich. Frhr. v. Friesen. Joh. Heinr. Aug. Behr. Daran schließt fich eine Bekanntmachung des GesammtministeriumS, die Ver­sammlung der Stänke des Königreichs Sachsen zu einem or­dentlichen Landtage betreffend, wodurch, nachdem die auf Grund kes provisorischen Wahlgesetzes vom 15. Nov. 1848 gewählten Kammern, ehe noch mit ihnen ein definitives Wahlgesetz vereinbart worden, haben aufgelöst werden müssen, Die nach §. 61. fg. der Verfassungsurkunde vom 4. Septbr. 1831 bestehenden Stände in derselben Zusammensetzung, in der sie zu dem außerordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt waren, behufs der Berathung und Beschlußfassung über ein neues Wahlgesetz und einige ankere durch kaS Staatswohl dringend gebotene Maßregeln zu einem orkent- lrchen Landtag auf den 1. Juli d. J. in die Residenzstadt

Dresden einberufen werden. Eine andere Bekanntmachung des GesammtministeriumS hebt den mittels Bekanntmachung vom 8. Mai v. I. über die Residenzstadt Dresden und deren Umgebung im Kreise von drei Meilen verhängten Kriegs­zustand wieder auf.

Frankfurt, 2. Juni. Die Ihnen in meinem gestrigen Schreiben angezeigten Manövers waren unerwartet schnell be­endigt, Denn die Truppen, die man erst Abends zurück ver­muthete, rückten schon Vormittags 11 Uhr wieder ein. Es cirkuliren verschiedene Gerüchte darüber; dasjenige, welches am meisten verbreitet ist, sagt, im Feuermanöver, welches Preußen und Frankfurter gegen einander auSführten, seien mehrere Preußen verwundet, und dadurch das Scheingefecht abgebrochen worden. Ob dieß durch Nachlässigkeit, Zufall oder Absicht geschehen, wird die eingeleitete Untersuchung Her­ausstellen. Inzwischen beobachtet man strenges Schweigen darüber. (W. Z.)

Karlsruhe, 1. Juni. Der Grosherzog hat, auf Anlaß seiner Anwesenheit in Berlin, eine Reihe von Orden vertheilt, darunter dem Ministerpräsidenten Grafen von Brandenburg den Hausorden der Treue, und dem Minister des Auswärti­gen Freih. v. Schleinitz das Großkreuz des Orkens vom Zäh- ringer Löwen.

Mannheim, 1. Juni. Heute inspicirte der badische Kriegspräsident, Oberst v. Roggenbach, die hier stationirten badischen Truppen. — Auf Anordnung des in Baden kom- mandirenden Generals v. Schreckenstein soll morgen in allen Kirchen ein Dankgottesdienst für die glückliche Errettung Sr. Maj. des Königs von Preußen abgehalten werden, woran sämmtliche preußische und badische Truppen Theil nehmen.

München, 31. Mai. In Der heutigen Kammersitzung interpelliere Kolb bezüglich einer von Dem Oberkommando in der Pfalz erlassenen Verfügung wegen Absingung des Hecker- licdes, ferner wegen der gegen einen Wirth wegen Einladung zum Stanislausfefte von der Militärbehörde verfügten vier- zehntägigen Gewerbsentziehung und endlich wegen Der Aus- weifung mehrerer Personen aus Lankau und Germersheim. Bezüglich der ersten Frage bemerkt v. d. Pfordten, daß das Ministerium Kenntniß habe von einer Verfügung, welche Die Krechregierung auf Veranlassung des Militärkommandos an die Landkommissariate erlassen. Es wird in derselben vor­dem wieder überhandnehmenden Unfuge der Absingung deS Heckerliekes gewarnt und verfügt, es sei gegen die Gastwirthe, welche denselben dulden, mit Einstellung der Wirthschaft auf mindestens 8 Tage, vorbehaltlich der Bestrafung der Exceden- ten, zu verfahren. Was Die zweite Frage betreffe, so sei aller­dings einem Wirthe in Speier die Wirthschaft auf einige Tage geschlossen worden und die Veranlassung fei die ange­gebene gewesen, allein er müsse zur Aufklärung beifügen, daß bisher das Stanislausfest niemals in Speier gefeiert worden, Der 8. Mai aber der Jahrestag gewesen, an welchem in Speier Barrikaden gegen die preußischen Bataillone errichtet wurden. Auch sei Der betreffende Wirth beim Freischaarenzuge bcthei- ligt gewesen. Bezüglich der Ausweisungen aus Lankau und Germersheim, so stützten sich dieselben auf eine Verordnung von 1811. Dem Ministerium sei darüber nur eine Beschwerde zugekommcn von einem ehemaligen Schullehrer, der wegen ver­schiedener Vergehen aus Dem Schuldienste entlassen, auf vieles Bitten wieder zugclasscn, neuerdings aber wegen seines sträf­lichen Verhaltens definitiv abgcsetzt worden sei. Er habe eine Wirthschaft gegründet, und Der Festungskommankant habe den­selben ausgewiesen, weil er diese zur Verführung von Sol­daten benutzt habe. Eine andere Jnterpellaüon Kolbs be­treffe die Entlassung von 5 Stadträthen in Speier. Er be­merke hierzu, daß 12 Bürger von dort sich zum Regierungs- vräsikcntcn begeben hätten, um ihre Uebereinstimmung mit Dieser Regicrungshandlung auszusprechcn und zugleich dafür zu danken. Eine Beschwerde dagegen sei noch nicht cingegangen.

Oesterreich.

^icn, 1 Juni. Mit Der telegraphischen Nachricht, welche Se. Maj. Den Kaiser veranlaßte, selbst nach Warschau abzurcisen, wird auch Die in Verbindung gebracht, daß