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irthschaftlichen Interesse, ja wirklichen Ungerechtigkeiten in Beziehung auf die Familienverhältnisse, chch) einer durchgrei- nden Umformung unerläßlich bedürfe, war schon lange vor- er von der Staatsregierung wie von den Ständen, klar er- rnnt worden; man vermochte nur nicht, sich über die Art er Ausführung zu einigen, hauptsächlich weil jene sich nicht ntschließen konnte, die bisher über die Meier und ihr ganzes )auswesen ausgeübte strenge Bevormundung aufzugeben; urch das obige Gesetz ist nun der richtige Mittelweg gefun- en worden, um die schroffsten Ausflüsse der bisherigen Ein- ichtung zu beseitigen, ohne zugleich die für die Erhaltung ei- ,es wohlhabenden Bauernstandes erforderlich scheinenden Bc- chränkungen einer völlig freien Dispositionsfähigkeit gänzlich u beseitigen. — Die ferner durch das obige Gesetz an die Stelle der früheren Ablösbarkeit der Grunvabgaben in och weiterem objektiven Umfange gesetzte Aufhebung der- ’tben gegen eine als Ablösungssumme zu betrachtende Ent- chädigung entspricht in vollem Maße dem Zwecke der mög- ichsten Entlastung des Grundeigenthunis, wenngleich dieselbe ielleicht eine noch größere Wohlthat für den Landmann, in- onverheit den minder bemittelten, sein würde, wenn sie nicht ls rechtliche Nothwendigkeit ausgesprochen, sondern mehr als Sache der Konvenicnz behandelt worden wäre.

Noch eine Menge anderer Gesetze von minderer konsti- utioncllen Wichtigkeit oder weniger eingreifender materiellen Bedeutung, welche von unserem Märzministerium schon inner­halb der ersten 6 Monate seiner amtlichen Wirksamkeit zu Stande gebracht worden sind, findet man im §. 6 des Land- agSabschiedcs vom 31. Oktober 1848*) unter Nr. 20 bis 26, 31, 36 bis 39, und 48 bis 50, zusammengestellt; aus )er späteren Zeit sind weiter die Verordnung vom 25. Okt. 1849, das Bunvesschiedsgericht, und das Gesetz vom <3. Nov. 1849, die Aufhebung der standesherrlichen md grundherrlichen Gerichtsbarkeit betreffend**), ,u erwähnen. Eine genauere Betrachtung aber verdient, vor­züglich mit Rücksicht auf die in der Ueberschrift angegebene Tendenz dieses ganzen Aussatzes — als eine den endlichen Sieg des Rechts über das, von den vormärzlichen Ministe- ien während 14 Jahren, allen ständischen Anstrengungen ge- zenüber, aufrecht erhaltene Faktum bewährende Errungen- chafl unseres Märzministeriums —

16 ) die, auf eine förmliche Uebereinkunft mit den Stän­den gegründete, Verordnung vom 12. Mai 1848, die Ueber- weisung der Dvmauialicn der Roten bürg er Quart an Die Slaatsfinanzverwaltung betreffend, mit dem die Ausführung derselben betreffenden Ministerialausschreiben vom 25. g. M. ***). Bei den gegen das Ende des Jahres 1830 mit dem letzten Landgrafen von Rotenburg Statt gehabten Verhandlungen über die Abtretung der Quart gegen eine aus der Staatskasse zu leistende Aequivalentssumme waltete gar kein Zweifel — so wenig auf Seilen der Staatsregierung als der Stände— darüber ob, daß der Heimsall der Quart eine Erwerbung für den Staat sei, worauf auch der §. 17 der Verfassungs­urkunde und der §. 4 des Staatsschatzgesctzes vom 27. Febr. 1831 deutlich genug Hinweisen. Ganz derselben Ansicht soll auch, nachdem der Heimfall eingctretcn war, Hassenpflug, wie von wohlunterrichteten Personen damals versichert worden, gewesen sein, bis — ganz unerwartet Eggena mit gewissen, dem kurprinzlichen Familieninteresse günstigeren, Vermilte- lungsvorschlägen dazwischen trat, worauf Hassenpflug, um nicht den gewandteren Unterhändler einen Vorsprung in der fürst­lichen Gunst gewinnen zu lassen, alsbald selbst zur fak­tischen Besitzergreifung der Quart unter dem Titel eines Bestandtheils des fürstlichen Hausfiveikom- misses schritt. Um diese Thathandlung den Ständen ge- if) Im Allgemeinen verweise ich hierbei auf meine im vorigen Jahre erschienene Schrift über das Meierrecht, Abth. II., insbesondere §. 40 u. 43, auch Dorr. S. IV.

*) Gesetzsamml. von 1848, S. 156.

** ) Gesetzsamml. von 1849, S. 113 u. 125.

** *) Gesetzsamml. S. 39 u. 43.

genüber einigermaßen zu beschönigen, wußte man sich zwar I- 6- Rechlsgutachten zu verschaffen, wie es aber damit herge- gangen ist, und welcher Werth daher denselben beizulegen sei, beweist der unten *) bemerkte thatsächliche Vorgang. Kurz, der Landesherr blieb, trotz allen dagegen von den Ständen verchchten Mitteln bis hinauf zu dem (an chronischer Inkom­petenz laborirenden) Bundestage, fortwährend im Besitze der QuaU, und bezog während 14 Jahren die dem Staate ge­hörigen Einkünfte derselben, bis es im Jahre 1848 dem Märzministerium gelang, denselben zur Wiederabtretung der­selben zu vermögen, wogegen die Stände — mehr als edel- müthig — von einer Nachforderung der bis dahin in die kur- prinzliche Kasse geflossenen Revenuen einstweilen abstrahirten. Jene Verordnung behält nun zwar dem Landesherrn noch den Rechtsweg vor; es ist aber, wenn dieser jemals betreten wer­den sollte, ein Obsieg des Landesherrn in der Hauptsache bei weitem minder wahrscheinlich, als vielmehr die gerichtliche An­erkennung der, alsdann für die Stände wieder auflebenden, Forderung der Rückerstattung jener Nutzungen, worüber ich mich, sowie über dieses ganze Verhältniß , bereits in einer früheren Abhandlung **) umständlich geäußert habe.

(Schluß solgt.)

B. W. Pfeiffer.

Vermischtes.

Berlin. Dem Intelligenz-Blatt entnehmen wir Folgen­des über das am 11. v. M. hier Statt gehabte Feuer in der Schick- lerschen Zuckersiederei. Während die Arbeiter zu Mittag waren, brach das Feuer auf dem sogenannten Trockenboden an der nordöstlichen Seite zuerst aus, verbreitete sich aber so schnell über den ganzen Bodenraum, daß dieser in ganz kur­zer Zeit in Flammen stand. Erst von hier aus griff es wei­ter um sich und brannte bei den so leicht entzündlichen und mit Wasser fast gar nicht zu dämpfenden Zuckermassen nun von Etage zu Etage herunter. Die Spritzen, wohl an 40 an der Zahl, und die große Dampfspritze sind vom Sonn­abend Mittag bis Sonntag früh unausgesetzt thätig gewesen. Es haben sich dabei und während der Nacht besonders die Soldaten vom Kaiser Alexander- und Franz Grenavierregi- ment und Vie Pioniere ausgezeichnet und mit rastlosem Fleiß und der größten Anstrengung gearbeitet. — Einzelne Spritzen waren am Sonntag Nachmittag noch auf der Brandstätte in Thätigkeit, indem die Gluth wie aus einem Krater ihre Flam­men noch immer emportrieb. Von dem eingeäscherten Ge­bäude führt nach einem dicht am Wasser gelegenen nnv sehr gut verwahrten Magazine oder Speicher ein ganz aus Eisen konstruirter Bogengang, der nur wenig vom Feuer gelitten hat; auch sind in den unteren Räumen noch einige Maschinen mit ihren Kesseln und Ventilen re. erhalten, obwohl sehr be­schädigt worden. Ein kolossaler Dampfschornstcin von wohl 90 Fuß Höhe, erst 1845 gebaut, ist ganz unversehrt geblie­ben , obwohl er dicht neben dem großen zerstörten Hause steht und gewiß eine ungeheuere Hitze ausgehalten hat. Das so­genannte Maschinenbaus hat bedeutend gelitten, und kann man in demselben noch sehen, wie die geschmolzenen siedenden Zuk- kermassen in das dicke Mauerwerk ein- und durch dasselbe durchgedrungen sind. Darüber herrscht nur eine Stimme, daß, wenn auf dem Boden des Hauses nicht so große Quan­titäten Zucker gelagert worden wären, das Feuer solche Ge­walt und Ausdehnung nicht erlangt und sich vielleicht nur auf den Bodenraum hätte beschränken lassen. Mochte dieß eine Warnung für andere derartige Etablissements sein. Die

*) Eins dieser Gutachten war von Eggena entworfen. Als derselbe von mir darüber zur Rede gesetzt wurde, daß mit den Prämissen desselben die Konklusion nicht übereinstimme, und daß diese mit seinen früher geäußerten Grundsätzen in geradem Widerspruche stehe, erwiederte er: was den Ständen vorgelegt worden, sei nur eine Variation seines Gutach­tens, zu der er sich nicht bekenne.

**) Nr. 21 dies. Ztg. von 1848 (Fingerzeige, Nr. lX),

nebst dem Zusatze der Redaktion S. 164.