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var, daß sie eine Zusammenkunft mit den politischen Flücht- ingen Hilgard und Süß von Speier, Schmitt von Bellheim und anderen in Weissenburg sich aufhaltenden Gesinnungs­genossen gehabt hätten. Weiter bemerkte die Regierung in ihrem Schreiben, daß „Männer, die mit den Genossen der Umsturzpartei sich in freundschaftlichen Verkehr setzten, keinen Anspruch auf das Vertrauen der Regierung machen konnten und nicht greigenschaftet seien, im Interesse der öffentlichen Ordnung und des gemeindlichen Wohles entsprechend zu wir­ken." Die Stadträthe erwiderten hierauf, daß sie eine Reise zu dem Zwecke ausgeführt hätten, ihrem allgemein geachteten Freunde Hilgard, dermalen als Privatmann in Weißenburg wohnhaft, früher Revisor bei der königl. Regierung in Speier, einen längst versprochenen Besuch abzustalten, während sie zu­gleich jeden andern Grund, der etwa ihrer Reise untergeschoben werden wolle, als Ergebniß einer bei hoher Stelle übel ange­brachten Denunciation erklärten. Auf diese Erklärung hin verfügte am 16. Mai die Regierung der Pfalz, die oben­genannten fünf Personen ihrer Funktionen als Stadträthe zu entheben, da sie den Besuch bei Hilgard zugestanden und dem­nach mit flüchtigen Agenten der Umsturzpartei in Verbindung ständen und mit denselben einen freundschaftlichen Verkehr un­terhielten. Indessen aber haben die an die Stelle der fünf entlassenen Stadträthe einberufenen Ersatzleute in den Stadt- rath kinzutreten sich geweigert, und soll gegen die Ausschlie­ßung der Betheiligten der Rekursweg ergriffen werden. (8. 3 )

Oesterreich.

Wien, 24. Mai. Die ReichSzeitung enthält heute einen merkwürdigen Leitartikel über Oesterreichs Geschichte, aus wel­cher nachgewicscn wird, daß unser Staat fortwährend nach Osten vorgerückt sei, während er im Westen verloren habe. Wir können Deutschland nur Glück wünschen, wenn dieser Gang als eine Nothwendigkeit von unseren Regierenden aner­kannt würde, sic hätten kann friedestörende Projekte nach We­sten ein- für allemal auszugeben und sich auf die für Deutsch­land nützlichere Spekulation zu werfen, an den Donaumün- duugcn festen Fuß zu fassen. Der Orient scheint übrigens nicht unsere Art des VorrückenS abwarten zu wollen, wenig­stens bringen die türkischen Blätter einen großherrlichen Er­laß, bezüglich der Einrichtung von Gerichtshöfen zur Abur- theilung von Fällen zwischen einheimischen und fremden Un­terthanen, ter an HumanitätS- und Gerechtigkeitsgefühl nichts zu wünschen übnglaßt. Es heißt unter Anderm: „Die Ba- stonade, die Anwendung der Peitsche und im Allgemeinen alle Arten von Torturen sind absolut untersagt. Wenn ein In­dividuum aus was immer für einem Grund verhaftet wird, so muß dasselbe sogleich vor die Behörde, zu der es zustän­dig gestellt worden, die ohne Zeitverlust entscheiden wird, ob ein Grund zur Einleitung eines Processes, oder kein solcher vorliege. Im zweiten Falle ist der Angeklagte sogleich in Freiheit zu setzen."

In Grau ist der e gene Fall vorgekommen, daß das dor­tige Kapitel die Synagoge «per Juden mit Beschlag belegt hat, weil dieselben das schon durch Gesetz vom Jahre 1841 abgeschaffle „Schutzgeld" von einem Dukaten zu zahlen ver­weigern. — Aus der Abrechnung mit Rußland ergibt sich, daß Vie russische Lttaffenhülfe sich auf 270,000 Mann mit 93,000 Pferden in Ungarn und auf 37,000 Mann in Sie­benbürgen belief.

Schweiz.

Bern , 24. Mai. Das Urtel desObergerichls in Luzern in dem RathSherrenproceß ist nun erschienen, dasselbe lautet aus „Mißbrauch der Amtsgewalt durch Verfassungs- und Eid­bruch" und verfügt: 1) Die benannten Beklagten seien bis zu erfolgter Rehabilitation oder Begnadigung im Aktivbürger- recht eingestellt und haben den durch ihre Handlungsweise ent­standenen Schaden zu ersetzen; 2) dieselben haben die in erster Instanz erlaufenen sämmtlichen Untersuchung und Proceß- kosten mit den vom Kriminalgerichte mitverurtheilten, nicht appellircnten Beklagten sowie alle der Appellation wegen er­gangenen Kosten und zwar in beiden Instanzen unter solida­rischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Italien.

In Nom ist, wie wir erfahren, die Rede davon, einen außerordentlichen Gesandten nach Wien zu schicken, um dem Kaiser für die neuen^ die Stellung der katholischen Kirche zum heiligen Stuhl betregenden Gesetze zu danken.

Die segensvollen Thaten unseres März­ministeriums.

V.

An den im vorigen Artikel näher erörterten Uebergang der regelmäßigen Thätigkeit der Landesverwallung auf solche Behörden, die (nur mit Ausnahme des mit der Vollziehung beauftragten Direktors) unmittelbar aus der Wahl des Vol­kes hervorgegangen sind, und mit dem Gemeindewesen in Der engsten Verbindung stehen, reihet sich als nicht minder kräfti­ges Schutzmittel eines volkstümlichen Lebens, insonderheit gegen unbefugte Störungen in dem Genusse der konstitutio- ntllen Freiheiten,

8) das die Polizeiverwaltung und Polizeige­richtsbarkeil betreffende Gesetz vom 29. Oktbr. 1848 *) au. Soviel den ersteren dieser Gegenstände betrifft, war das, den Organen der Staatsverwaltung bis in die höchste Spitze als stets willfähriges Werkzeug dienende, Polizeiinsti- tut in seiner früheren Gestaltung ganz vorzüglich dazu geeig­net, zur Unterdrückung jeder freieren Regung in den niederen wie in den höheren Klassen des Volkes auf das Thätigste mitzuwirken, und unter diesen eine Stimmung des Mißmuths und der Gehässigkeit zu erzeugen und zu verbreiten, wie sie des gegen straff ungezogene Fesseln erfolglos anstrebenden Gei­stes sich unausbleiblich bemächtigt. Durch jenes Gesetz nun ist die Ortspolizei ganz allgemein den Gemeinden über­lassen und deren Handhabung wird lediglich von den Orts­vorständen versehen. Sollte auch diese Veränderung in den größeren Städten, wegen Mangels der strengbureaukrati- schen Organisation Der quasimilitärisch disciplinirten Staats- pvlizeibchördcn in denselben, für Den Anfang eine gewisse Schlaffheit in Der Ausübung Der Polizei wahrnehmen lassen, so kann cs doch nicht fehlen, daß auch diese, gegen Die frü­heren Uebel gar nicht in Betracht kommende, Unbequemlichkeit in Folge längerer Uebung und Erfahrung bald werde gehoben werden. — Von beinahe gleicher praktischen Erheblichkeit, wie der erstgedachte Gegenstand des neuen PolizeigesetzeS, ist auch Der zweite: die Aushebung Der Polizeigerichtsbarkeit als sol­cher, und Der Uebergang Der ihr bis dahin unterworfenen Rechtsstreitigkeiten auf die ordentlichen Gerichte. Dieses, nunmehr vollständig gewonnene, Ergebniß war schon im Mai 1831 von dem Abgeordneten Wiederhold (nachherigem Pre­mierminister) beantragt, und die von demselben dafür ange­führten Gründe waren in dem darüber erstatteten Aueschuß­berichte dahin näher präcisirt worden: Verfassungswidrigkeit des Instituts**), Unzweckmäßigkeit desselben, Rechtsungleichheit der verschiedenen Staatsbürgerklaffen, unangemessene Stellung Der Residenzpolizeikommission, Belästigung des Publikums t). Der beistimmende Beschluß der Ständeversammlung hatte keine unmittelbar praktische Folge, indem der Landtagskom­missar auf die nahe bevorstehende Reform Der Strafrechts­pflege überhaupt hinwies; daß späterhin unter Hassenpflug und feinen Nachfolgern an einige Geneigtheit zu solcher Abbülfc gar nicht mehr gedacht werden konnte, verstehet sich nach Deren bekannten Regierungsmaximen von selbst. — Eine sehr gefähr­liche Handhabe bei der Ausübung der Polizei durch Die vor­maligen, von höheren Einflüssen durchaus abhängigen, Behör­den war auch

9) Die, durch die Verordnung vom 7. Dec. 1848 tt) aufgehobene, Unterordnung der L a n v g c n d a r m e r i e unter

*) Gesetzsamml. S. 139.

**) also verfassungswidrig, und dennoch während 17 Jahren von den Organen Der Staatsregierung aufrecht erhalten!

t) Landt. Verhandl. v. 1831. Abth. 1 S. 39 und 76. t4) Gesetzsamml. S. 264.