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jedenfalls fei cs gut, zu wissen, auf welchen Weg man geführt werde; es fei ein eigenthümlicher Zustand der Erniedrigung, wenn man sich immer in Verhältnisse führen lasse, aus denen man sich nicht wieder loSwinben könne. Die Lehre vom lait «eeompli werde einst ihre Früchte tragen; die Ständc- verfammlung aber fei im Namen des Volkes verbunden, Auskunft zu verlangen über das, was jetzt in Frankfurt ausgekocht werde, um dem Michel wieder einmal den Brei in den Mund zu schmieren. — Der Antrag des Abg. Oetker wird hierauf mit der vom Abg. C öfter beantragten Erweiterung einstimmig angenommen. — Für den Abg. Oetker verliefet sodann Landsynvikus Dircks die folgende schriftliche Begründung des ersteren der obigen beiden Anträge: Hohe Slänve- versammlung! Schon in der Sitzung vom 26. Februar d. J. hat die Ständeversammlung „Verwahrung" gegen das Ministerium Hassenpflug eingelegt. In der Sitzung vom 5. März wurde dann weiter auf den Bericht des Versassungsauöschusses über das Programm des neuen Ministeriums einstimmig beschlossen und erklärt, daß die Ständcversammlung „sich durch die Prüfung des Programmes in dem gegen die Minister ausgesprochenen Mißtrauen nur bestärkt fühle, und der Erwartung sei, daß die letzteren nunmehr einen Platz aufgeben werden, den sie zum Wohle des Landesherrn und des Vaterlandes nicht ausfüllen können." Bei den deßfallsigen Verhandlungen konnte ein Gegenstand noch nicht in Betracht gezogen werden, welcher speciell den Ministerpräsidenten und Vorstand der Ministerien des Innern und der Justiz, Herrn Hassenpflug, betrifft, nämlich die Anklage-Angelegenheit desselben vor den Gerichten seines früheren Wohnortes. Inzwischen ist dieser Umstand näher bekannt geworden. Oeffentliche Blätter haben schon vor mehreren Wochen die Kunde gebracht, daß vom Kreisgerichte zu Greisswalde die Anklage wegen Fälschung gegen Herrn Hassenpflug erkannt, und dieß Erkenntniß auf erfolgte Beschwerveführung vom betreffenden Ober- appcllationsgrrichte bestätigt worden sei. Man hat auch vernommen, daß die Ladung des Herrn Hassenpflug an seiner Wohnung zu Greisswalde öffentlich angeschlagen gewesen, und daß eine weitere Vorladung unter Androhung gefänglicher Vorführung und beziehungsweise steckbrieflicher Verfolgung hierher gelangt, und die Behändigung der Anklage selbst auch durch die hiesige Staatsprokuratur erfolgt sei. Indessen war doch Manches nicht in völlig glaubwürdiger Art bekannt geworden. Es erfolgten deßhalb mehrere Anfragen in dieser Versammlung, auf welche Herr Hassenpflug erst am 22. d. M. die Ihnen bekannte Erklärung persönlich abgegeben hat. Aus dieser Erklärung, so gewunden und in Förmlichkeiten sich drehend dieselbe auch ist, geht nun so viel mit Bestimmtheit hervor, daß das zuständige Gericht, nachdem Hr. Hassenpflug „alle aufklärenden Punkte durch einen Vertheidiger ihm hat vorlegen lassen", die „Anklage" wider den Angeschuldigten erkannt und die diesseitigen Behörden um „Vorladung" des Angeklagten angegangen hat. Es ergibt sich ferner, daß die „Insinuation" der Vorladung mit Rücksicht auf eine „Verordnung vom Jahre 1826", sowie auf „das s. g. Reciprokem," nicht Statt gefunden hat, daß aber eine Mittheilung der Sache „notitiae causa“ erfolgt ist und daß der Herr Minister Hassenpflug davon Kenntniß genommen bat, „um demnächst die Erledigung der Sache zu erwirken." Von welcher Natur das Vergehen ist, dessen Hr. Hassenpflug angeklagt worden, bemerkt die Erklärung zwar nicht, indessen darf doch aus dem Umstände, daß eine Anfrage ausdrücklich auf „Fälschung" lautete und Hr. Hassenpflug hiergegen Nichts erinnert hat, mit genügender Zuverlässigkeit gefolgert werden, daß derselbe wegen dieses gemeinen Verbrechens im Anklagestände sich befindet. Hr. Hassenpflug hat nun am Schluffe seiner Antwort die Ansicht ausgesprochen, die Ständcversammlung werde „in dem Falle sein, zu erwarten, welchen Verlauf die Sache weiter nehme", sie werde dieß um deswillen thun müssen, weil „ein Angcschuldigter noch kein Verurthciltcr" sei und weil man ja „den Angeklagten des Landes zur Ständeversammlung zulaffe, so lange nicht ein Urtheil gegen ihn erfolgt sei", ohnehin auch die ganze Angelegenheit „noch keineswegs unmittelbar zu einem
Ermessen des Landes gehöre". Ich glaube indessen nicht, daß diese Ansicht von der hohen Versammlung getheilt wird; ich halte vielmehr dafür, daß dieselbe mit aller Entschiedenheit gegen einen Zustand auftreten muß, der das Land entehrt, die Würde der Regierung herabsetzt, die Ständeversammlung herabwürdigt, den Glauben an die makellose Reinheit der Justizbehörden untergräbt und aller Sitte, aller Schicklichkeit und allem Rechtsgefühle offen Hohn spricht. Was soll der Landmann, der schlichte Bürger dazu sagen, wenn er vernimmt, daß der erste Rath des Fürsten, daß der Mann, in dessen Händen die oberste Verwaltung, in dessen Händen vor Allem die höchste Disciplin über die Gerichtsbehörden und das Begnadigungswesen ruht, ein Angeklagter, ein Jukulpat ist, der von dem Gerichte seines früheren Wohnorts wegen des gemeinen Vergehens der Fälschung mit gefänglicher Vorführung und steckbrieflicher Verfolgung bedroht ist? Es kann auch darauf nicht ankommen, daß noch keine Verurtheilung erfolgt ist und mithin eine Freisprechung noch möglich bleibt. Jedes öffentliche Amt, geschweige denn die höchste Stelle im Staate, erfordert einen unbescholtenen Mann. Ein Beamter, der in Untersuchung befangen ist, wird suspendirt, ein Minister, der wegen Fälschung im Anklagestände sich befindet, kann nun und nimmermehr mit Ehren Minister bleiben. Das gewöhnlichste Schicklichkeitsgesühl hätte Hrn. Hassenpflug abhalten müssen, vor Beendigung seines Fälschungs- processes einen Posten anzunehmen , der Vertrauen und Achtung, der mindestens einen Charakter verlangt, welcher vor gerichtlichen Strafverfolgungen schützt. Statt dieß einzusehen, beruft sich aber Hr. Hassenpflug auf eine Bestimmung unseres neuen Wahlgesetzes, wonach erst die wirkliche Verurtheilung wegen Fälschung :c. vom Eintritt in die Ständeversammlung ausschließt. Es ist wahr, daß das Gesetz vom 5. April 1849 in §§. 3 und 4 eine solche Einrichtung getroffen hat; es ist aber auch bekannt, daß dieß aus ganz besonderen Gründen geschehen und durch besondere Vorgänge veranlaßt worden ist. Dagegen kann ein wegen Fälschung im Anklagestände Befindlicher nach H. 29 des (von Hrn. Hassenpflug kontrasignirten) Bürgergardengesktzes vom 23. Juni 1832 nicht Bürgergardist sein, nach §. 26 der (gleichfalls von Hrn. Hassenpflug kontrasignirten) Gemeindeordnung vom 23. Oktober 1834 nicht Gtmeinkcbürger werden und nach §. 233, Nr. 4, 5 der Strafproceßordnung vom 31. Oktober 1848 nicht Geschworner sein; Hr. Hassenpflug selbst wird es aber wohl nicht als einen Raub an seiner Stellung ansehen, wenn sie für eben so wichtig als die Stellung eines Gemeindebürgers oder Geschwornen rc. gehalten wird. Dabei scheint es auch Herrn Hassenpflug noch nicht einmal besonders am Herzen zu liegen, die fragliche Anklagesache zu Ende zu führen. Denn sonst würde er sich längst freiwillig dem Richter gestellt haben, statt Vorladungsersuchen ergehen zu lassen und sich noch fortwährend auf allerlei Formalitäten und Gegenseitigkeitsver- hältnisse zwischen Preußen und Kurhessen zu berufen." — Der Abg. Hahndorf: Er habe sich in voriger Sitzung in dieser Angelegenheit einen Antrag Vorbehalten; er erkläre sich nunmehr vollständig mit dem Oetkerschen einverstanden und beantrage, weil es nöthig sei, in dieser wichtigen »Sache festen Fußes vorzuschreiten, denselben dem verstärkten Berfassungs- ausschussk zur schleunigen Berichterstattung zu überweisen. Dieser werde zugleich sein Augenmerk darauf zu richten haben, wie dersel e auszuführen und zur Verwirklichung oder noti- tiae causa zu insinuiren sei. Abg. Hildebrand: Es könne ihm nicht im Traume einfallen, als Vertheidiger Has- senpflugS aufzutreten; auch habe ihm dessen Erklärung in der vorigen Sitzung nicht sonderlich gefallen; er halte aber den gestellten Antrag zu kleinlich für die Ständcversammlung; wenn ein Freund von ihm verfolgt werde, würfe er denselben mit Entrüstung zurückweisen; er wünsche, ihn auch nicht ge- gen einen Feind angenommen zu sehen. Die Presse möge die Sache ausbeuten, wie sie wolle; die Ständeversammlung aber dürfe nicht auf eine so kleine Thatsache ein so großes Manöver gründen; sondern angemessenere Mittel anwenden. Die vom Antragsteller angeführten gesetzlichen Bestimmungen seien