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Deutschland.

Von der Spree, 9. Mai. Die Deutsche Reform bringt unter diesem Datum unter ihren halbofficiellen Nach­richten folgenden Artikel: Ist das Unternehmen, die rechts­gültig aufgehobene Bundesversammlung wieder ins Leben zu rufen, schon an und für sich bundcswidrig, so trägt doch noch die Art und Weise, wie dasselbe eingeleitet worden, recht dazu bei, es offen darzulegen, in wie schweren Widerspruch die sich dabei betheiligenden Regierungen nicht bloß mit dem Geist und Zwecke des Bundes, sondern auch mit dem Wortlaut seiner Verträge gerathen. Wenn Oesterreich und seine Ver­bündeten im Ernste daran festbalten wollen, daß trotz der Konsequenzen der Bundesbeschlüsse des Jahres 1848 diejeni­gen Artikel der Bundesakte noch in Kraft sind, welche sich lediglich auf die innere Einrichtung der Bundesversammlung beziehen, so müßten sie auch streng danach handeln. Was geschieht aber in der Cirkularrcpcsche vom 26. April? Oester­reich stützt sich darin auf Art. V und VI (betreffend das Prä­sidialrecht und die Zusammensetzung des Plenums) und han­delt dem Art. VII schnurstraks zuwider, welcher ausdrücklich vorschreibt, daß das Plenum nur nach Mehrheitsbeschluß des engeren Rathes berufen werden könne. Hat Oesterreich bei den die 17 Stimmen des engeren Rathes nach der Bundes­akte repräsentirenden Regierungen Umfrage gehalten und eine Majorität von neun Stimmen für sein Verfahren erlangt? Uns ist nichts darüber kund geworden. Und doch hätte min­destens dieß geschehen müssen, wenn auch nur im Geiste der Verträge gehandelt werden sollte. Oder glaubt das wiener Kabinet diese Unterlassung dadurch zu ersetzen, daß neben Art. V und VI der BundeSakte die gleichlautenden Art. 57 und 58 der Kongreßakte citirt, und damit darauf hindeutet, daß sein ehemaliges Präsidialrccht, sowie die Bundesversamm­lung trotz des BundesbeschlusseS noch bestehen, weil noch eu­ropäische Garanten da sind? Uns ist nicht bekannt, daß bei Aufforderung zur Beschickung des Plenums der deutschen Bun­desversammlung es jemals Usus gewesen wäre, auf die europäischen Garanten sich zu berufen! Heißt dieß etwa im Geiste des Bundes und nach dem Wortlaut der für bestehend erklärten Verträge handeln, oder ist cS nicht vielmehr offene Willkür, beliebige Artikel zu Koereitivmaßregeln gegen Bundes- gliedcr anwenden, andere nach Gutdünken streichen oder um­gehen zu wollen? Während Baiern in seinen Antwmtsdc- peschen bereits ausdrücklich dem beabsichtigten Kongreße der Bevollmächtigten Funktionen eines Bundesorganes vindicirt, welches der Central-Kommission zur Seite stehen soll, und die Zeitungen uns bereits Ernennungen von Bevollmächtigten zu der Bundes-Plenarversammlung melden, wird es nothwendig sein, diesem bunceswidrigen Verfahren gegenüber auf die Hal­tung Preußens und der verbündeten Regierungen aufmerksam zu machen. Der Staat, welcher in der Zeit der Noth als Deutschlands Retter sich erwiesen, der in den gewaltigsten Krisen die Pflichten des Bundes erfüllt und seinem Geiste gemäß gehandelt hat, wird wohl einen Anspruch darauf haben, daß Deutschland seiner Rcchtsansichl über die Lage der Bun­desverfassung Rechnung trage. Diese Rcchtsansicht stützt sich sowohl bezüglich der provisorischen Bundesleitung, als auch bezüglich der definitiven Bundesrevision auf die thatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die Verleugnung derselben. Auf dem Boden der Thatsachen, welche zum Theil Verträge geheiligt haben, die den alten BundeSverträgen nicht nur nicht wider­sprechen, sondern in ihrem Geiste errichtet sind, steht Preußen mit Entschiedenheit fest und wird sich aus dieser Stellung durch keinerlei Unternehmen verdrängen lassen. Solche That­sachen sind: die von Oesterreich großentheils verleugneten Er­eignisse und Bundesbeschlüsse des Jahres 1848; Die österrei­chische Gesammtverfassung vom 4. März und die daraus ent­sprungene Forderung des Kaiserstaates, das Bundcsverhältniß als deutsch-österreichischen Bund über sein Gesammtgebiet aus­zudehnen ; die Union, in welcher eine bedeutende Anzahl deut­scher Staaten aus freien Stücken und veranlaßt von besonde­rem, wie von nationalem Bedürfniß sich vereinigt hat. Die Anerkennung dieser Thatsachen muß Preußen fordern. Niemand

kann ihm und seinen Verbündeten eine Zumuthung stellen, wie sie in der Negation und dem Zurückgreisen Oesterreichs enthalten ist; die Zumuthung, jene Schritte wieder zurückzu- thun, zu welchen es seit zwei Jahren die Entwickelung der Verhältnisse und übernommene Pflichten nothwendig veranlaßt haben. Hier ist nicht etwa bloß ein Interesse Preußens im Spiel, es handelt sich um bestimmte Verpflichtungen ge­gen feine Bundesgenossen, gegen sein eigenes Land, gegen die deutsche Nation. Beharrt Oesterreich aus seinen fast unglaub­lichen Forderungen in dieser Beziehung, so kann von einem gemeinsamen Handeln der beiden deutschen Großmächte in den deutschen Verhältnissen nicht mehr die Rede sein, die Schuld aber ladet Oesterreich allein auf die eigenen Schultern. Denn nur auf seiner Seite ist die Unbilligkeit und Un­gerechtigkeit. Hat Preußen denn schon verlangt, daß Oester­reich seine Gesammtverfassung vom 4. März rückgängig mache, welche die Aufnahme des ganzen Gebietes in den Bund be­dingt ? Nein! cs bat dies nicht gethan, weil cs mit einer nicht in gleicher Weise vergoltenen Billigkeit den thatsächlichen Verhältnissen des Kaiserstaats Rechnung trug. ES hat bisher geschwiegen und ist nicht als Ankläger ausgetreten, obwohl durch jene Verfassung, ohne Vorbehalt der Rechte der Bun­desgenossen, dem Bunde selbst unzweifelhaft Rechte entzogen sind, die wieder hergestellt werden müssen, wenn Oesterreich der alte Socius deS Bundes bleiben will. Bei dieser Berück­sichtigung der thatsächlichen Verhältnisse mußte Preußen von vornherein gegen die österreichische Cirkulardepesche und ihre Citate Protestiren. Die angebliche Präsitialbefugniß Oester­reichs kann es ebenso wenig zugeben, als die Fiktion, daß die in Frankfurt zusammen tretenden Bevollmächtigten die Bun­desversammlung darstkllen sollen. Rechtsgültige Bundesbe- schlüße haben für Preußen rechtsgültige Folgen, wenn sie nicht durch die Gesammtheit der Bundesglieder aufgehoben sind. Dies ist mit den Beschlüssen des Jahres 1848 noch nicht ge­schehen. Demnach ist das Streben Oesterreichs, den auf seine Einladung erscheinenden Bevollmächtigten das Recht einer Prä­klusion bkizulegen, durchaus unmotivirt und ohne alle rechtliche Folgen. Wir haben Grund zu glauben, daß Preußen in die­sem Sinne handeln wird, und daß es seine Grundsätze Oesterreich gegenüber bereits offen dargclegt hat. Wir hegen zu demRechts- sinne und dem Patriotismus der deutschen Regierungen, wie der deutschen Stämme daö Vertrauen, daß die bei weitem überwiegende Mehrzahl auf Seiten dieser Rechtsanschauung steht, und glauben nicht zu irren, wenn wir die Hoffnung aussprechen, daß auch die hier versammelten deutschen Fürsten von gleichem Geiste beseelt sind.

Vertin, 9. Mai. Der D. Z. wird in Folgendem der Wortlaut der an den Gesandten in Wien, Grafen Bernstorff, gerichteten Antwort der preußischen Regierung auf die öster­reichische Cirkulardepesche vom 26. April mitgetheilt:Der k. k. Gesandte am hiesigen Hofe, Frhr. v. Prokeseb-Osten, hat mir den abschriftlich beiliegenden Erlaß seiner Regierung mit- getheilt, durch welchen er beauftragt wird, die königl. Regie­rung einzuladen, sofort einen Bevollmächtigten nach Frank­furt a. M. zu entsenden, um daselbst mit sämmtlichen Genos­sen des deutschen Bundes, an welche die gleiche Einladung von Seiten dcs k. k. Kabincts ergangen, in Berathung zu treten zunächst über die Anordnung eines neuen Interims an die Stelle des mit dem 1. d. M. abgelaufenen, fernerweit aber auch über die allseitig als nothwendig erkannte Revision der Bundesverfassung. Die k. Regierung theilt das in dieser Dcpesche ausgesprochene Bedauern, daß die wichtigen Ver­handlungen zu einer vorgängigen Verständigung darüber zwi­schen Preußen und Oesterreich ohne Erfolg geblieben sind. Eben so sehr theilt sie die Ueberzeugung, daß es die Pflicht aller Bundesglieder sei, sowohl dafür zu sorgen, daß bje all­gemeinen Bundesangelegenheiten nicht ohne eine gemeinsame Leitung bleiben, als dazu mitzuwirken, daß die auf die gegen­wärtigen Verhältnisse nicht mehr anwendbare Verfassung des Bundes auf dem rechtlichen Wege allgemeiner Zustimmung in angemessener Weise umgestaltet werde. Die k. Regierung hat behufs der Ordnung eines neuen provisorischen Zustandes