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Darmstadt, 10. Mai. Heute fand vor den ordentlichen Assistn dieses Quartals der erste Proceß von allgemeinerem Interesse Statt. Der ehemalige großberzogliche Ober- lieutenant v. Rosenberg und die ehemaligen Rcichstagsabgc- ordneten Bogen und Dr. Heldmann saßen auf der Anklagebank. Ersterer hatte nach dem Gefechte von Hemsbach am 30. Mai v. I. seinen Abschied genommen. Als Grund gab er an: nachdem die Offensive gegen Baden begonnen habe, der Bürgerkrieg gegen einen Brukerstamm beschlossen sei, und es sich nicht bloß darum handle, Einfälle ungeordneter Haufen zu verhindern, so halte er durch seine politische Ueberzeugung sich gedrungen, ein Verhältniß aufzugeben, das er vor seinem Gewissen nicht länger zu rechtfertigen vermöge. v. Rosenberg erhielt den verlangten Abschied iofort und begab sich auf heimlichen Wegen durch den Odenwald nach Baden, wo er von der revolutionären Regierung, da man, trotz der glänzenden Empfehlung der Herren Schultz, C. Vogt, Dr. Mohr, Dr. Heldmann und Bogen, von welcher übrigens Rosenberg keinen Gebrauch gemacht haben will, bald bemerkte, daß er nur sehr wenig zu leisten vermöge, in einer sehr untergeordneten Stelle im Kriegsministerium verwendet wurde. Er hatte bloß die Leute zurecht zu weisen, die mit irgend einem Anliegen kamen. Doch trug man ihm einmal auch ein militärisches Geschäft an der Eisenbahn bei Oos auf, nämlich Waggons weg- zuführcn und eine Brücke zu zerstören. Er wurde bei der Uebergabe von Rastatt gefangen, in die Kasematten gesetzt und dann an Hessen ausgeliefert. Die Anklage lautete hiernach , als großherzogl. Hessischer Unterthan in dem zwischen Hessen und Baken ansgebrochenen Kriege den Feind mit Vorsatz unterstützt zu haben dadurch, daß er in Militärdienste der feindlichen provisorischen Regierung Bavens getreten und von dieser in jener Eigenschaft verwendet wurde. Die genannten fünf Abgeordneten hatten ihm, auf Roscnberg's Ersuchen an Schulz, folgende Empfehlung ausgestellt: „Die Unterzeichneten erlauben sich den aus großherzogl. hessischen Militärdiensten ausgetretenen Oberlirutenant von Rosenberg als einen Ossicier von hervorragender Fähigkeit und als einen Ehrenmann von erprobter Freisinnigkeit zur geeigneten Verwendung im badischen Militärdienste auf das dringendste zu empfehlen. Stuttgart, 16. Juni 1849." Schulz und Vogt sind in der Schweiz; Mohr ist von der Anklagekammer des Obergerichts in Mainz von der Anklage freigesprochcn und dieses vom Oberappellations- und Kassationsgericht bestätigt worden, während der Kriminalsenat des hiesigen Hoigerichts die Herren Heldmann und Bogen vor die Assisen verwies, angeklagt: „als großh. hessische Unterthanen, oder doch Bogen als ein solcher, der während seines zeitigen Aufenthalts im Großherzogthum den Rechtsschutz genießt, nach zwischen Hessen und Baden aus- gebrochenem Kriegszustände die Ausführung ihrer Absicht, den Feind mit Vorsatz zu unterstützen, dadurch angefangen zu haben, daß sie in dem eben erwähnten Schreiben den v. Rosenberg zur Verwendung in feindliche Militärdienste empfahlen." Die Verhandlungen dauerten von heute früh 9 bis halb 2 Uhr, dann wieder von 3 bis halb 10 Uhr, also im Ganzen volle 11 Stunden, und endeten mit der Freisprechung sämmtlicher Angeklagten. (D. Z.)
Stuttgart, 10. Mai. Württemberg bat, ohne Zweifel um mit seiner neuen preußischen Nachbarschaft so wenig als möglich zu schaffen zu haben, den seit dem Jahre 1824 bestehenden Slaatevertrag mit den beiden HohenzoUcrn wegen Bestellung des Stuttgarter Obeitribunals als obersten Gerichtshofs für die Fürstenthümer gekündigt.
Die Neue Münchener Zeitung theilt die Antwort des Ministers des Acußern V. d. Pfordten auf die beiden österreichischen Ctikulardepeschen vom 26. April bezüglich des Zusammentritts der Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesgenossen in Frankfurt und rücksichtlich der von der seitherigen provisorischen BunVeScentralkommissioN vorläufig noch zu besorgenden Geschäfte mit. In der Antwort auf die erste dieser Depeschen sagt der Minister: „Die baierische Regierung theilt vollständig die Ueberzeugung des kaiseil. Kabinets, daß es ein unabweisliches Bedürfniß sei, so schnell als möglich ein
sei es auch nur provisorisches Ccntralorgan für den vcut- schrn Bund^zu schaffen. Sie erkennt auch mit lebhaftem Danke die Schritte an, welche das kaiserliche Kabinet zur Befriedigung dieses Bedürfnisses gethan hat, und stimmt darin überein, daß, nachdem die bisher gemachten Vorschläge eine allseitige Zustimmung nicht gefunden haben, nur noch derjenige Weg übrig bleibt, welchen die Bundesgesetze vorzeichnen. Die Zeitverhältnisse machen eine Entwickelung und Ausbildung der Bundesakte, wie sie schon Art. IV. der wiener Schlußakte vom 5. Mai 1820 in Aussicht gestellt hat, dringend nothwendig, und alle deutschen Regierungen haben diese Nothwendigkeit anerkannt, welcher das kaiserl. Kabinet auch jetzt wieder einen eben so klaren als würdigen Ausdruck gegeben hat. Das gesetzliche Organ, dem die Bcfugniß solcher Entwickelung und Ausbildung der Bundesakte zustcht, ist nach Art. VI, und VII. dieser Akte das Plenum ker Bundesversammlung , und vcn Vorsitz in Vieser Versammlung hat nach Art. V. Derselben Akte Oesterreich. Das kaiserliche Kabinet bat daher, indem es nach der obenerwähnten Depesche die sämmtlichen BunvcSglieder cinlaket, sich bis zum 10. v. M. in Frankfurt durch Bevollmächtigte zu versammeln, nicht bloß ein unzweifelhaftes Recht ausgeübt, sondern auch der in diesem Rechte liegenden Bundespflicht in einer Weise entsprochen, welche Vas Vertrauen rechtfertigt, in Folge dessen sämmtliche Bundesgenossen bei Der Bildung des Bundes jenes Recht an Oesterreich übertragen haben. Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Baiern wird daher Der erwähnten Einladung sofort Folge leisten, und ibr Bevollmächtigter wird bereit sein, Der auf den 10. D. M. festgesetzten Eröffnung zur Plenarversammlung zu Frankfurt beizuwohnen. Er wirv mit den nöthigen Instruktionen versehen sein, um Die in Aussicht gestellten Vorschläge über Die Bildung eines provisorischen Central- organs sofort zu berathen und wo möglich zur allgemeinen Annahme zu führen. Er wirv aber auch ferner in den Stand gesetzt sein, sofort über Die definitive Revision Der Bundesverfassung in Berathung unv Beschlußfassung einzutreten. Die königl. baierische Regierung spricht schon jetzt Den Wunsch aus, daß Viese Revision in möglichst kurzer Zeit zum Abschlusse gebracht werden könne. Die Sicherheit des Vaterlandes nach Außen, die Wiederherstellung seiner Ruhe und seines Wohlstandes im Innern sind wesentlich dadurch bedingt, daß Die durch die Bunvesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 zugesagte Revision der Bundesverfassung sobald als möglich verwirklicht werde, und die baierische Regierung wird nach Kräften Dabin Mitwirken, daß dieses Ziel erreicht werde. Sie sieht auch in Dem ausgesprochenen Wichen des kaiserlichen Kabinets, ein Werk zu Stande zu bringen, welches gerechten unv billigen Ansprüchen allseitig zu entsprechen vermag, Die wesentliche Bürgschaft des Gelingens."
Die Antwort auf die zweite Depesche lautet: „Die fön. baierische Regierung wünscht mit dem kaiserl. Kabinette, daß baldmöglichst ein neues Centralorgan ins Leben treten könne, und Hal ihre volle Uebereinstimmung mit den zu diesem Zwecke genommenen Maßregeln des kaiserl. Kabinets in der Mittheilung des Unterzeichneten vom heutigen Tage ausgesprochen; sie verhehlt sich aber Die Schwierigkeiten nicht, welche Der Erreichung dieses Zieles entgegentreten werDen. Deßhalb vermag sie einer unbestimmten Verlängerung des durch Die Konvention vom 25. Sept. v. J. begründeten Interim aus ven- jenigen Gründen nicht zuzustimmen, welche sie bereits durch eine unter dem 15. v. M. an ihre Gesandtschaft zu Wien erlassene Weisung zur Kenntniß des kais. Kabinets gebracht hat. Eine solche unbestimmte Verlängerung wird aber auch unter Den gegebenen Verhältnissen ohne Gefahr für Den Bund unterlassen werden können. Die Regierungen von Oesterreich und Preußen haben in Folge der Konvention vom 30. Sept, vor. I. mit Zustimmung aller Bundesglievcr neben anderen Funktionen auch Die Verwaltung des Bundesvermögens übernommen, sie sind daher jedenfalls berechtigt, diese Verwaltung so lange fortzuführen, bis das neue Bundesorgan cintritt, weil sie außerdem der Verpflichtung nicht würden genügen können, dieses Vermögen an das künftige Dundesorgan zu