Neue Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Donnerstag, 2. Mai IbdO. 204» Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
* Kassel, 1. Mai. Die heutigen Bahnzüge aus Erfurt haben uns eine Anzahl lieber Gäste gebracht, darunter Riesser, L. Häusser, v. Soiron, Graf Dyrhn re. Mit den hiesigen Reichstags-Abgeordneten und einigen Freunden und Verehrern werden die Herren morgen Mittag Wilhelmshöhe besuchen.
Hanau, 29. April. Wir geben in Folgendem den Wortlaut des „Urtheils in der schwurgcrichtlichen Strafsache wider Daniel Georg aus Ginnheim, Peter Ludwig aus Bockenheim, Johannes Pflug L, Mathias Körber, beide aus Ginnheim, Ludwig Dietrich, Johann Heinrich Gambel, Aug. Schmidt, alle drei aus Bockenheim, wegen Ermordung der Abgeordneten v. Auerswald und Fürst Lichnowsky auf der Bornheimer Haide zu Frankfurt am Main it. s. w." Das Schwurgericht zu Hanau, bestehend aus dem Ober - Appella- tionsgerichtsrath Zuschlag, als Präsidenten, den ObergerichtS- räthen v. Bischoffshausen und Bähr und den Obergerichts- assessorrn v. Milchling und Schmidt als Richtern, ertheilt in der vorbenannten Strafsache nachstehendes Erkenntniß. Nach Ansicht des Wabrspruches der Geschworenen, inhaltlich dessen erwiesen ist, daß am Nachmittag des 18. September 1848 die beiden Abgeordneten zur deutschen Nationalversammlung, General v. Auerswald und Fürst Lichnowsky, welche sich zu Pferde aus der Stadt Frankfurt begeben, vor dem Friedberger Thore vor einem sie verfolgenden Haufen Menschen die Flucht ergriffen und sich im Hause des Kunstgärtners Schmidt an der Bornheimer Haide versteckt hatten, dorthin von einem Haufen Bewaffneter verfolgt, nach gewaltsamem Eindringen der Letzteren in den Garten und das Haus des Gärtners Schmidt, in letzterem ausgesucht, gewaltsam herauSgesührt und beide nach vielfachen schweren Mißhandlungen sowie unter Zufügung ter im Anklageakt näher beschriebenen Verwundungen, Auerswald in der Nähe des Schmidtschen Gartens, Lichnowsky etwas entfernter von diesem auf der Bornheimer Haide dergestalt durch Schüsse getroffen wurden, daß Auerswald alsbald, Lichnowsky aber in der darauf folgenden Nacht den Geist aukgab; — wider die einzelnen obengenannten Angeklagten aber, was die ihnen zur Last gelegte Betheiligung an dem gedachten Vergehen betrifft, feststeht: 1) wider Daniel Georg, Schubmacher aus Ginnheim, daß er bewaffnet und mit andern Bewaffneten in einer aus Tödtung gerichteten, jedoch nicht völlig bestimmten Absicht und in einem auf Tödtung gerichteten gegenseitig bewußten Einverständniß mit den übrigen Thätern in Garten und Haus des Gärtners Schmidt eingc- drungen ist, um zur Aufsuchung und Ergreifung der obengenannten Abgeordneten mitzuwirken; daß er ferner nach Auffindung des Generals Auerswald wiederholt in gleicher Weise, jedoch in bestimmter auf Tödtung gerichteter Absicht, in die Schmidtsche Behausung behufs Aufsuchung und Ergreifung des Fürsten Lichnowsky eingedrungen ist und sich an der Fortführung des Fürsten Lichnowsky nach der Stelle, wo derselbe erschossen wurde, betheiligt hat; 2) wider Peter Ludwig, Schneidergesellen aus Bockenheim, daß er bewaffnet und mit andern Bewaffneten mit auf Tödtung gerichteter Absicht und in gegenseitig bewußtem, auf Tödtung gerichtetem Einvcrständ- niß mit den übrigen Thätern zur Mitwirkung bei Aufsuchung und Ergreifung der Abgeordneten in Garten und Haus des Gärtners Schmidt eingedrungen ist, daß er ferner nach Auffindung des Generals Auerswald wiederholt zur Mitwirkung
bei der Aufsuchung und Ergreifung des Fürsten Lichnowsky in die Schmidtsche Behausung sich begeben, daß er hiernächst bei der Fortführung des Fürsten Lichnowsky auf die Bornheimer Haide sich betheiligt, daß er auch bei allen diesen gegen den Fürsten Lichnowsky gerichteten Handlungen nicht allein dessen Tödtung bestimmt beabsichtigt und in einem hierauf gerichteten gegenseitig bewußten Einverständniß mit den übrigen Thätern sich befunden, sondern auch dabei mit Uebertegung gehandelt hat; 3) wider Johannes Pflug von Ginnhcim, daß er bewaffnet und mit andern Bewaffneten, so wie in gegenseitig bewußtem, auf Gewaltthätigkeit gerichtetem Einverständniß mit solchen behufs Mitwirkung bei Aufsuchung der Abge- oroneten in Garten und Haus des Gärtners Schmidt einge- brungen ist, auch sich an der Herausführung des Generals Auerswald nach der Stelle, wo derselbe getödtet wurde, betheiligt hat, daß auch diesen Handlungen eine, jedoch nicht völlig bestimmte Absicht auf Tödtung zu Grunde gelegen; 4) wider Mathias Körber, Schneider von Ginnbeim, daß er bewaffnet und mit andern Bewaffneten in Garten und Haus des Gärtners Schmidt gedrungen ist, um zur Aufsuchung und Ergreifung der Abgeordneten mitzuwirken, auch während der Aufsuchung LichnowSky's vor dem Treibhaufc Wache gestanden, letzteres jedoch nur auf Anheißen eines Dritten und in einem seine freie Willenebestimmung ausschließenden Zustande von Furcht; 5) wider Ludwig Dietrich von Bockenheim, daß er mit einer Fahne versehen mit anderen Bewaffneten, auch im gegenseitig bewußten auf Gewaltthätigkeit gerichteten Ein- verständniß mit den andern eindringenden Personen in Garten und Haus des Gärtners Schmidt eingedrungen ist, um zur Aufsuchung und Ergreifung der Abgeordneten mitzuwirken; — wogegen die übrigen den vorbenannten Angeklagten rücksichtlich der Tödtung der beiden Abgeordneten, sowie die den Angeklagten Dietrich, Gambel und Schmidt rücksichtlich des am 18. Sept. 1848 Statt gehabten Excesses zu Bockenheim im Anklageakt zurLastgelegten Thatsachen verneint worden sind; — in Erwägung, daß die Gemeinschaft der einzelnen Angeklagten in ihrer verbrecherischen Thätigkeit mit andern Betheiligten, soweit dieser Gemeinschaft ein gegenseitig bewußtes auf Verübung des Verbrechens gerichtetes Einverständniß zu Grunde liegt, rechtlich als Komplott sich darstellt; daß die verschiedenen an einem Verbrechen komplottmäßig theilnehmenden Personen sämmtlich als Miturheber dieses Verbrechens anzusehcn sind, auch wenn die Vollendung dieses Verbrechens nicht unmittelbar aus ihrer Thätigkeit hcrvorgeqangcn ist; daß hiernach in der obenge- dachten Thätigkeit der Angeklagten Georg und Ludwig eine Miturheberschaft sowohl der Tödtung des Generals Auerswald als der des Fürsten Lichnowsky gefunden werden muß; daß beide Tödtungen dem Mitangeklagten Georg gegenüber, sowie die Tödtung des Generals Auerswald dem Angeklagten Ludwig gegenüber unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Todt- schlags fallen, da die hierauf sich beziehende verbrecherische Thätigkeit derselben als eine überlegte nicht nachgewicscn ist; daß dagegen die Tödtung des Frusten Lichnowsky dem Angeklagten'Ludwig gegenüber, da dieser in Beziehung auf dieselbe mit Ueberlegung gehandelt hat, als Mord in Anrechnung zu bringen'ist; daß sodann dem Mitangeklagten Pflug zwar ebenfalls eine Mitwirkung zur Tödtung des Generals Auerswald zur Last fällt, diese aber nach der Art seiner Thätigkeit und da derselbe in keinem aus Tödtung gerichteten Komplotte sich befand, rechtlich nurals Beihülfe sich darstellt; -