Neue Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Mittwoch, 1. Mai 1850 */W 202. Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
Hanan, 28. April. Die drei Verurtheilten Ludwig, Georg und Pflug haben den Weg der Berufung an das Ober-Appellationsgerichte beschritten.
* Erfurt, 26. April. 18. Sitzung des Volks- Hauses. Berathung des Gesetzentwurfes über die Einrichtung des Reichsgerichts rc. — (Schluß.) —
Beseler: Grade die Verwahrung gegen specifisches Preußen- thum von jener Seite setzt ihre Tendenzen in ein um so dunkleres Licht. Man will nicht das Historische, das Besondere, was Preußen besitzt, wahren, man kämpft nur für gewisse politische Tendenzen, für welche Preußen seine Macht einsetzen soll. Wir sind es, die für Preußens bestehende Verfassung eintreten, während der Vertreter von Angermünde einen Konstitutionalismus verficht, wie er gegenwärtig nirgends besteht, wie er nur noch als gar nicht zu realisirende Schablone hingestellt werden kann. Seine Theorien sind um so gefährlicher, je mehr jene sich der konstitutio- nellen Bezeichnungen für andere Begriffe bedient. Es ist unmöglich, daß für den Bundesstaat überall ganz dasselbe gelte, was für den Einheitsstaat gilt; alle Faktoren müssen hier zur Mitwirkung gelangen. Der Redner sucht nachzuweisen, daß das Institut keineswegs einer historischen Wurzel entbehre, daß vielmehr das Reichskammergericht auf ähnlicher Basis geruht habe. Beispiele ständischer Konkurrenz bei der Besetzung der Richterstellen finden sich überall in Deutschland in großer Zahl, ja noch nach den Bestimmungen der erst vor zwei Jahren aufgehobenen Mecklenburger Verfassung war sie dort fortwährend gesetzlich. Der Redner wendet sich hierauf gegen v. Gerlach und wirft ihm geringe Kunde deS deutschen Rechtes vor, als dessen Vertreter er vorzugsweise sich hinstelle. Umsonst werde er sich nach einem Beispiele umsehen, wo die Fürsten selbst Recht gesprochen. Das ganze von ihm vorge- schlagene Gericht von Berufsgenossen sei eine hingeworfene Phrase ohne alle Bedeutung. Dieß Reichsgericht ist unumgänglich nöthig, damit nicht in Deutschland sich ein Skandal wiederhole, wie der von 1837 in Hannover. Wie thätig auch der Parteigeist sein mag, wenn cs hier zur Wahl für ein so gewichtiges Amt kommt, so wird man nur Männer treffen, von welchen man überzeugt ist, daß sie Recht sprechen werden ohne Ansehen der Personen. Man ist so weit gegangen, hier sogar Namen preußischer Richter zu nennen, von denen dieß nicht zu erwarten sei. Ich glaube, so lange diese Männer, wie man auch sonst über sie denken mag, noch in den höchsten Gerichtshöfen des Königreichs sitzen, so lange, sollten sie vor solchen Schmähungen von dieser Tribüne gesichert sein. (Bravo links.) Man kämpft gegen das konstitutionelle System, als sei es nur eine Theorie, die einer vollständigen Verwirklichung gar nicht fähig sei. Man stellt aufs Neue ein System rettender Thaten in Aussicht, während wir hier den Bundesstaat vor Allem auf das Recht zu gründen suchen.- Ich glaube, daß eine Fortsetzung jenes Systems uns in die Barbarei hineinführen würde. (Bravo.) Stahl und Beseler nehmen hierauf noch Gelegenheit zu einigen gegenseitigen thatsächlichen Berichtigungen, indem der erstere die Behauptung festhält, daß nie ein ständiges Gericht für Entscheidung zwischen Streitigkeiten von politischer Natur nach altgermanischem Gebrauche von den LandeSvertretungen mit
besetzt worden sei. Die Debatte wird geschlossen. Berichterstatter Kierulff stellt sich hierauf als ein lebendiges Dokument gegen die Ausführungen Stahls hin, indem er gewähltes Mitglied des obersten LantcsgcrichtS in Mecklenburg- Schwerin sei, und zwar sei er von ganz altgermanischen Landständen gewählt, wie die Mecklenburger noch vor Kurzem gewesen. (Heiterkeit.) Es erfolgt hierauf über das Amendement Stahl namentliche Abstimmung. Dasselbe wird mit 137 gegen 67 Stimmen verworfen. Ebenso wird daS Amendement Gvltdammer abgelehnt. Ein Amendement v. Lindes zu §. 3 wird nicht unterstützt. Zu §. 5 hat der Ausschuß folgenden Abänderungsantrag gestellt: Mit der Stelle des Präsidenten und der Mirglieder ist jedes andere Anit unvereinbar. Auch darf kein Mitglied des Reichsgerichts sich befassen mit den Geschäften eines Rechtsanwalts oder mit Ertheilung von RechlSgutachten. Der Ausschußantrag wird angenommen, ebenso der damit zusammenhängende zu §. 10: Präsident und Mitglieder müssen am Sitze deS Reichsgerichts wohnen. Mehrere weitere Modifikationen werden ohne Diskussion angenommen. §. 17. handelt von der Ernennung deS Reichsanwaltcs durch den Reichs- Vorstand. Eine zeitweilige Vertretung ist von dem Justizminister aiizuordncn. Der Ausschuß beantragt folgenden Zusatz: In Ermangelung derartiger Vertretung kann das Reichsgericht im einzelnen Falle den Vertreter des Rcichsanwaltes bestimmen. v. Fock gegen den Zusatz. Kommissarius v. Le- pel wünscht ebenfalls dessen Verwerfung, weil er auf dem Principe des Mißtrauens beruht, und dem ReichSjustizministe- rium, noch ehe es existirt, nicht ein Mißtrauensvotum zu geben ist. Die Ministerverantwortlichkeit gibt die genügende Garantie, daß ein solcher Versuch, die Thätigkeit deS Reichsgerichts zu lähmen, nicht gemacht werden wird. Sollte die Reichsgewalt wirklich hierauf auSgehen, so würde eine solche Bestimmung auch wenig abwcnden. Berichterstatter Kic- rulff glaubt, daß die in dem Zusätze gegebene Bürgschaft für die ungehemmte Wirksamkeit doch in manchen Fällen praktischen Werth erhalten könne, und wenigstens ganz unbedenklich sei. Der Zusatz wird angenommen. Eine Anzahl wenig wesentlicher Acuderungsvorschlage des Ausschusses wird hierauf nach einander ohne Diskussion angenommen. §. 51 lautet: Vergehen gegen die Amtspflichten, welche nicht in einem Verbrechen bestehen, sind je nach ihrer geringeren oder größeren Erheblichkeit entweder durch Ordnungsstrafen oder durch die Amtsentlassung mit Verlust des Titels und Pcnsionsansprucheö zu ahnden. Hiermit hängen §. 56 bis 63 zusammen, welche das Disciplinarverfahren näher regeln. Berichterstatter Kierulff macht darauf aufmerksam, daß hier das gesummte Verfahren, wie es durch die preußischen Disciplinargesetze vom Juli v. I. vorgeschrieben sei, auf das Reichsgericht übertragen werden solle. Dieß scheint bedenklich. Der Ausschuß schlägt daher vor, in §. 51 nur Ordnungsstrafen zuzulassen, §. 56 bis 63 aber ganz zu streichen. Der Kommissarius v. Lepel bat nichts dagegen, wenn den Regierungen die Streichung nur empfohlen, nicht aber als Bedingung der Annahme beschlossen wird. Im letzteren Falle kann er eine Zustimmung der Regierungen nicht verbürgen. Die AuSschußanträge werden angenommen. Eben so ohne Diskussion die zu den übrigen Paragraphen bis zum Ende deS Gesetzentwurfes. Es ist während "Der Sitzung ein Schreiben des Präsidenten des