Neue Hessische Zeitung.
Organ -er konstitutionellen Partei
Montag, 29. April 1850.
. V 198.
Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
Hanau, 27. April. (Proceß Auerswald-Lich- n o w s k p.) Schlußsitzung. Der Sekretär liest den Angeklagten den Wahrspruch der Geschwornen vor. Hierauf ertheilt der Präsident, nachdem er die freigesprochenen Angeklagten Gambel und Schmidt entlassen hat, dem Staatsprokurator das Wort zur Begründung des Strafantrages. Derselbe zählt die durch den Wahrspruch der Geschwornen feststehenden Thatsachen in Betreff jedes einzelnen Angeklagten auf. Danach erscheine die Tödtung Auerswalds als Todtschlag, die Lichnowskys in Bezug auf Ludwig als Mord, in Bezug auf Georg ebenfalls als Todtschlag; Georg, Ludwig uud Pflug seien daher bei ersterer als Miturheber zu betrachten, bei der Tödtung Lich- nowskyS sei Ludwig Miturheber eines im Komplott verübten Mordes, Georg eines Todtschiags, Pflug nur Gehülfe; Körber und Dietrich falle nur das Vergehen der Gewaltthätigkeit zitr Last. Der Strafantrag geht in Bezug auf Georg auf 12jährige, Ludwig auf 22jährige Eisenstrafe (Zeichen des Un- willcns oder Staunens im Publikum), in Bezug auf Pflug auf 6jährige Zuchthausstrafe, Dietrich auf eine dreimonatliche ZwangSarbeilShauSstrafe, Körber auf eine zweimonatliche Ge- fängnißstrafe. Nachdem die Vertheidiger gesprochen, zieht sich der Gerichtshof um 10'Z Uhr zurück und erscheint um 11 */4 Uhr wieder im Saale. Nach einer Aufforderung deS Präsidenten an das Publikum zur vollständigen Ruhe wird das Urtheil verkündigt, durch welches Georg wegen Miturheberschaft zweier im Komplott verübten Todtschläge in eine 20jäh- rige Eisenstrafe 2. Klasse, Ludwig als Miturheber eines im Komplott verübten Todtschlags und Mordes in lebenslängliche Eisenstrafe 1. Klasse, Pflug wegen Beihülfe zum Todtschlag in eine 5‘/Jährige Eisenstrafe 2. Klasse, Körber, wegen Hausfriedensbruch in eine '/Zährigc und Dietrich, wegen Landfriedensbruch in eine 1jährige Zuchthausstrafe verurteilt worden sind. Bei Verkündigung des Urtheils zeigte Georgs Mienenspiel den furchtbarsten Kampf, welchen cs ihm kostete um den Ausbruch der Leidenschaft niederzuhalten. Ludwig war nur aufgeregter wie sonst und rief, nachdem das Urtheil gesprochen: „Herr Präsident, lassen Sie mich lieber gleich nicderschießen, als in ewige Knechtschaft bringen." Die Geschwornen haben die sämmtlichen Angeklagten, wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafen der landesherrlichen Gnade zu empfehlen mit Einstimmigkeit beschlossen. Als die Gefangenen in das Gefängniß zurückgebracht wurden, war ein großer Haufe Neugieriger versammelt, aber nicht die geringste Unordnung fiel vor, nur den Hrn. Pflüger begleitete ein Volkshaufen unter Höhnen und Pfeifen bis in seine Wohnung.
6 Erfurt, 25. April. Siebenzehnte Sitzung des V o l k s h a u se s. (Forts.) Wipper m a n n sieht in den beantragten Zusätzen einen entschiedenen Eingriff in die Rechte der Landesgesctzgebungcn, welcher der Idee des Bundesstaates durchaus entgegen sei, und dessen Konsequenzen zuletzt alle Selbstständigkeit verschiedener Regierungsspsteme in den Einzelstaaten in Frage stellen würden. v. Manteuffel (Berlin): Ich erlaube mir, einige Worte in einem ter vorigen Rede entgegengesetzten Sinne. Unter den Gründen für die Nothwendigkeit des Bundesstaates ist mit Recht angeführt worden, daß Preußen keinen Brand an seinen Grenzen dulden dürfe, daß, wenn die kleinen Negierungen denselben nicht
beherrschen können, Preußen sie ihrem Schicksale nicht überlassen dürfe. Es muß hierin eine gewisse Solidarität bestehen. Will man gegen den Brand ankämpfen, dann bedarf man auch einer gemeinschaftlichen Feuerordnung. Wer wollte leugnen, daß es Wahlgesetze geben kann, die der öffentlichen Ordnung höchst gefährlich sind. Wollen die kleineren Staaten sich an Preußen anschließen, so bedarf cs gemeinschaftlicher Maßregeln zum gemeinsamen Heile. Man spricht von dem Standpunkte der Doktrin. Ich bin der Doktrin nur dann entgegen, wenn sie das Leben negirt, wenn sie über praktische Bedürfnisse die Nase rümpft. Die erste Bedingung für jeden politischen Körper ist, daß er eine Regierung habe, daß auch wirklich regiert werten könne. Wäre dieß im Bundesstaate unmöglich, dann würden ihm die Bedingungen der Existenz fehlen. Ich lege daher auf den Zusatz ein 11 besondern Werth. Der Bundesstaat hat hier einen ersten Akt der Selbstständigkeit, zu üben; es muß zum ersten Male das Bewußtsein hervortreten, daß Gefahr und Abwehr- gemeinsam sind. Wir wollen nicht ein gemeinsames Wahlgesetz für Alle machen, aber wir wollen die Kompetenz, schädliche Wahlgesetze zu beseitigen. Die UnionSregierung würde sehr schwach sein, wenn ihre vereinten Gewalten dieß nicht vermöchten. Unsere Aufgabe ist, sie stark zu machen. (Bravo.) Rießer: Ich sehe mit Bedauern mich in Zwiespalt mit einigen meiner politischen Freunde, und zwar grade in Erwägung der bestehenden konkreten Verhältnisse. Es ist selbst in Frankfurt abgelehnt worden, der Reichögesttzgebung eine solche Ausdehnung zu geben. Wir haben damals in konservativem Interesse gegen die Aufnahme des allgemeinen Wahlrechts in die Verfassung gestimmt. Auch heute ist es nur ein scheinbar konservatives Interesse, welches den Gegensatz gegen dieß allgemeine Wahlrecht in die Verfassung setzen will. Die wahrhaft konservativen Elemente sind die partikularen; diese werden aufs Enlschlkdenste verletzt, wenn man alle Staaten nach gleicher Norm behandeln will. Nur ein radikales Wahlgesetz könnte überall eingeführt werden. Gründet man aber die politische Berechtigung hierin auf Besitz oder irgend welche andere verschiedene Faktoren, so sind die Verhältnisse in den einzelnen Staaten so mannigfaltig, daß es unmöglich ist, mit allen nach demselben Schema zu verfahren. Manche Ionier# vativcn haben vielleicht auch in Hamburg nur das ganz augenblickliche Interesse im Auge, nur die sofortige Abschaffung wes allgemeinen Stimmrechts. Ich glaube aber, daß die Majorität der konservativen Partei dort eine solche Bestimmung der Verfassung dennoch höchst bedenklich finden würde. Es ist eine große Inkonsequenz, nur die zweiten Kammern der Rcichsgksctzgebüng unterwerfen zu wollen, während doch die ersten auch Vertreter in das Staatenhaus senden, welchem doch angeblich vor Allem eine angemessene Zusammensetzung gesichert werden soll. Ich behaupte, daß die Reichsgesetzgebung in den nächsten Jahren sich gar nicht frei in dieser Sache bewegen kann. Wie man in den Grundrechten die preußische Verfassung als maaßgebend bereits hingestellt hat, so werden wir bei dieser Wahlgesktzgebung noch weit mehr an die preußische gebunden sein. Mir ist dieß hier erst vollkommen klar geworden, und ich glaube, es ist auch ganz Deutschland klar geworden, wie hierin die Verhältnisse stehen, und bis zu welchem Grade eine Uebereinstimmung mit dem in Preußen bestehenden gefordert wird. Wir verkennen die Machtverhält-