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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konftitutioneUen Partei.

Mittwoch, 24. April 1850. ,,V? 190. Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt bcigcgeben. Die Morgen-Ansgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr expedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckkardt'schen und DoÜmann'schcn Buch - und Kunsthandlung. Ter Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 wofür alle kurhesstschen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Naum einer Pctitzcile berechnet.'

Deutschland.

* Erfurt Verfassungs - Revision im Staatenhau sc in den Sitzungen vom 18., 19. und 20. b. M. Wir haben die wichtigen Verhandlungen des Volkshauses sowohl über die beschlossene Annahme als über die vorgeschlagene Revision der Verfassung unsern Lesern in aller Ausführlichkeit mitgetheilt, weil sie ein deutliches Bild der geistigen Kämpfe geben, aus welchen der Bundesstaat hervorgehen soll, und weil sie ein denkwürdiges Stück unserer neuen deutschen Geschichte bilden. Desto kürzer werden wir uns rücksichtlich der Verhandlungen des Staatenhauses, deren genaueres Referat in seinem zwei­ten Abschnitte noch zurückstcht, fassen können. Sie geben nur den schwachen Nachhall dessen, was im Volkshause vorgegan- gcn. Auf Seiten der Linken war kein Anlaß, für eine im Voraus unzweifelhaft entschiedene Sache wiederholt in orato- risches Feuer zu gerathen. Was die äußerste Rechte betrifft, so gebrach cs dieser im Staatenhause selbst an der Fähigkeit, scurril zu sein, und Hr. Eichhorn, welcher die Aufgabe des Hrn. v. Gerlach im Staatenhause übernommen hatte, ver­mochte statt der unterhaltenden Redensarten seines geistreicheren Freundes nur die höchste Langeweile zu gewähren. Wir wer­den deßhalb nur bei einigen wichtigeren Punkten, sowie bei denjenigen verweilen müssen, welche zu einer von den Be­schlüssen des Volkshauses abweichenden Beschlußnahme geführt haben.

Zu Art. 25 (Aufhebung der Flußzölle) stellten Hesse und Genossen den Zusatzantrag:Für die Aufhebung der Fluß­zölle wird gleichzeitig Entschädigung geleistet." Die Flußzölle, führte der Antragsteller zur Begründung an, seien in verschie­denen Staaten von großer Bedeutung und bildeten eine Haupt- basis des Finanzhaushaltes. Ihr Hinwegfall werde nament­lich die kleineren Staaten sehr drücken, sei übrigens offenbar auf eine größere Bundes-Einheit berechnet. Dazu komme noch die wichtige politische Rücksicht auf Hannover, wo die Fluß- zölle jährlich 500,000 Thlr. einbringen und schwerlich von Regierung und Ständen würden zum Opfer gebracht werden. Camphausen bemerkte jedoch, daß selbst Hannover sich zu einem solchen Opfer seiner Zeit bereit erklärt habe; Pfeiffer mahnte, um die Uebereinstimmung mit dem andern Hause nicht zu beeinträchtigen, möglichst wenige Veränderungen zu machen; Riedel erinnerte daran, daß ein Gesetz vorbehalten sei, in welchem sich auch mit dieser Frage beschäftigt werden könne. Der Antrag ward verworfen. Jm §. 48 hat der Ausschuß das Wortzunächst" (das Reich ist zur Bestreitung seiner Ausgabenzunächst" auf die Matrikular - Beiträge an­gewiesen) beanstandet, da dasselbe Veranlassung zu einer be- fontern Auffassung des §. 48 in der Denkschrift gegeben. Der Ausschuß hält die Fassung des §. 48 im Inhalt'als ge­fahrdrohend für die Zukunft und will den Text dahin inter- pretirt wissen, daß die Aussicht auf zukünftige Erweiterung des Reichshaushaltes offen bleibe. v. Carlowitz erklärt als Kommissar des Verwaltungsraths, daß durch diese Aende­rung des Verfassungsausschusses der ganze Charakter des Bun­desstaates wesentlich aiterirt und dieser in einen Einheitsstaat verändert werde. Der Referent widerspricht dieser An­führung, aber die Versammlung lehnt es ab, der Ansicht des Ausschusses beizutreten. Nachdem auch das Staatenhaus

in Art. 99 das Veto des Reichsoberhauptes bestimmt hatte, wurde eine veränderte Fassung des Art. 82 nöthig. Im Volkshause war diese durch den einfachen Hinweis auf Art. 99 geschehen, im Staatenhause wurde auf den Antrag des Grafen Rittberg eine noch deutlichere Aenderung durch Hinweglassung der Worteunter Zustimmung und in Verbindung mit dem Fürstenkollegium" beliebt. Die Verschiedenheit in den Beschlüssen beider Häuser beruht auf einer bloßen Redaktions-Aenderung. Zu dem Budgetartikel (101) hatte v. Kleist-Reetzow die Stahl'schen Anträge wiederholt (wonach der ordentliche Etat auf dem ersten Reichstag festgestellt und dann dem SteucrverwiUigungsrecht der Stände entrückt sein soll). Ein anderes Amendement vom Abg. Brüggemann wird un­terstützt und lautet:Das Staatenhaus wolle Satz 2 und 3 des §. 101 9?r. 6 fassen wie folgt: Das Staalenhaus hat daö Recht zu Erinnerungen und Ausstellungen, nach deren Erör­terung mit dem Volkshause es das Budget int Ganzen anzu­nehmen oder zu verwerfen hat." Außerdem liegen noch fol­gende Anträge des Ausschusses vor: 1) §. 101 Nr. 2 zu ändern wie folgt:Jede Bewilligung gilt nur für den be­sonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Ver­wendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung er­folgen." 2) §. 101 Nr. 6 zu fassen, wie folgt:Nach er­folgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus zur Berathung und Be­schlußnahme abgegeben. Diesem steht innerhalb des Gesammt- betrages des ordentlichen Budgets, sowie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus beschließt." (Dieser An­trag ist auch im Volkshause gestellt und dort angenommen, durch ein Versehen der Korrespondenten in unserem Bericht über die 11. Sitzung des VolkshauseS aber ausgelassen wor­den.) Der Kommissar des Verwaltungsraths Dr. Liebe ersucht die Versammlung, dem Anträge des Abg. v. Kleist- Reetzow keine Folge zu geben und begründet die Zweckmäßig­keit der Bestimmungen des §. 101 der Verfassung gegenüber den vom Ausschuß beantragten Abänderungen. Es findet keine Diskussion Statt. Der Referent (v. Sybel) ver­theidigt die Ausschußanträge und weist darauf hin, daß erst dann auf ein wahrhaft parlamentarisches Leben zu rechnen sei, wenn die Entscheidung über den Staatshaushalt in der Hand eines Hauses liege.' Man kömmt zur Abstimmung. Die Anträge von v. Kleist-Reetzow, des Verfassungsausschusses (§. 101 Nr. 2) uud von Brüggemann werden abgelehnt. Der Antrag des Verfassungsausschusses ad §. 101 Nr. 6 wird gleichfalls mit 47 gegen 44 Stimmen abgelehnt. Der Abg. Hesse (Berlin) beantragt namentliche Abstimmung und der Antrag wird mit 49 gegen 41 Stimmen verwor­fen. Gegen den Ausschußantrag stimmte u. A. auch Hr. v. Waiü, für denselben die Hrn. V. Sybel, Pfeiffer, Duysing. Zu dem Art. Art. 124 (Reichsgericht) hatten Vie HH. Eich­horn u. WetzcU in der 7. Sitzung (vom 19.) Anträge gestellt, welche nach' Art des Stahlschen darauf hinausliefen, das Reichsgericht durch Kompetenzbeschränkungen zur Illusion zu machen. Der Kommissar d. V. R. v. Level spricht die Hoffnung aus, das Haus werde den Antrag nicht anneh-