Neue Hessische Zeitung.
Organ der honßititlttmdkn Partei.
Montag, 22. April 1850. R8^. Abend-Ansgabe.
Deutschland.
6 Erfurt, 21. April. Da nach Beendigung der Revision durch beide Häuser noch einige abweichende Beschlüsse bestehen geblieben sind, so treten auf Grund des §. 60 der Geschäftsordnung morgen die beiden Verfassungsausschüsse zusammen, um durch weitere Berathung eine völlige Uebereinstimmung möglichst zu erleichtern. So viel sich aus der Zusammensetzung der Ausschüsse schließen läßt, dürften sämmtliche Modifikationen des Staatenhauses zur Annahme empfohlen werden, mit Ausnahme des Amendements Birnbaum, an dessen Stelle wahrscheinlich der ursprüngliche Antrag des Ausschusses des Staatenhauses treten wird. Der Bericht wird ohne Zweifel sehr bald »erliegen und nächsten Donnerstag im Volkshause zur Berathung kommen. In den das Reichsgericht betreffenden Vorlagen wird das Staatenhaus Vie Initiative ergreifen, und da die Vertheilung des betreffenden Berichts beute Abend erfolgt, so wird es Dienstag zu dessen Berathung übergehen können. Der Ausschuß des Volkshauscs sür den Gesetzentwurf, betreffend den Hoch- und LandeSverrath gegen das Reich, hatte vorgestern die Zurückweisung der gesummten Vorlage beschlossen, i) weil gegenwärtig noch gar kein Objekt des in Rede stehenden Verbrechens vorhanden sei, indem der Unionsstaat noch gar nicht bestehe; 2) weil noch kein Strafgesetz erlassen sei, die Regulirung des Proceßverfahrcns aber ein solches voraussetze; mit der Bestimmung des Gesetzentwurfs, nach welcher die Urtheile auf Grund der Staatsgcsctze der Einzelstaaten erfolgen sollen, war der Ausschuß nicht einverstanden ; 3) weil dem Parlamente noch keine Unionsregie- rung gegenüberstche, deren vorherige Konstituirung die Berathung von Reirhsgesctzen dieser Art vorauSseße. — Der Ausschuß des Staatenhauses hat diese Bedenken jedoch nicht für durchgreifend erkannt, sondern nur in Betreff des zweiten Punktes sich zur Hinzufügung einer transitorischen Bestimmung veranlaßt gefunden, nach welcher das Gesetz erst in Kraft treten soll, sobald ein entsprechendes Strafgesetz von der Reichsgesctzgkbung erlassen ist. Der Ausschuß des Volkshauscs wird in Folge dessen nochmals erwägen, ob er seinen Beschluß fksthültcn soll.
Die Stellung des Herrn Eichhorn im Staatenhause erscheint als eine sehr isolirte. Eint gestern von ihm eingebrachte, mit ausführlichen Motiven versehene Umarbeitung der gesummten Additionalakte erfreute sich nur der Unterstützung der Herren Möwes und Denzin und kam daher gar nicht zur Berathung. — Erst gestern früh ist Herr v. Radowitz nach Berlin abgereift, und wird heute einem Kabinctsrathe beiwohnen, in welchem die Erklärung der prcuß.' Regierung über die deutsche Verfassung berathen und fcstgcstellt wird. In welchem Sinne diese ansfällt, nach welcher Seite hin sie sich neigen wird — dafür gibt cs hier neue Vermuthungen und Gerüchte, die zum Theil nicht gerade günstig für das UnionSwerk lauten. Andererseits gewährt aber der Umstand, daß, wenn Preußen durch wesentliche Abänderungen der von dem Parlament beschlossenen Verfassung seinen Anforderungen Rechnung getragen zu sehen verlangt, die verbündeten Regierungen um so mehr berechtigt wären, solche Anforderungen zu stellen und dadurch das Werk der Union gefährdet würde, wohlbegründete Hoffnung, die preußische Regierung werde die große und folgenschwere Wichtigkeit ihres entscheidenden Schrittes wohl ermessen. Preußen hat gegen Deutschland die Beipflichtung, ihm eine Verfassung zu geben, es so zu einigen; gibt es jetzt diese Verpflichtung auf, nimmt cs jetzt den Moment nicht
wahr, wo deutsche Staaten sich um sein Banner zu schaaren bereit sind, — so dürfte für längere Zeit der günstige Augenblick vorüber sein. Das wird man auch heute in Berlin erwägen. — Dem Vernehmen nach reist der Minister von Manteuffel heute Abend noch von Berlin ab. Derselbe würde jedoch erst Dienstag früh hier eintreffen, da seine Reise nicht direkt hierher gerichtet ist.
IX. Hanau, 16. April. (Proceß Auerswald- Lichnowsky. Forts.) Advokat Braubach zeigte an, daß der dem Angeklagten Ludwig nunmehr ex officio beigegebene Anwalt Kuhl ihn für heute substituirt habe. Der Präsident eröffnet, daß dem Dietrich Hr. Cöster als Official - Anwalt beigegeben sei. Hr. Pflüger hatte übrigens seinen Platz unter den Vertheidigern wieder eingenommen. Ein Gesuch des am Montag ausgebliebenen Geschwornen um Zurückzichung der gegen ihn erkannten Strafe wird zurückgewiesen. Sodann ergreift der Staalsprokurator das Wort und bemerkt: Es fei gestern die Aeußerung gethan, die Vertheidigung müsse die Offensive ergreifen. (Diese Worte kamen in den Vorträgen des Vertheidigers Pflüger vor/ womit er die gestrige Fragstellung an den Zeugen Schwab einleitete.) Es fei der Staatsbehörde nur daran gelegen, daß das, was hier zu Grunde liege, völlig ausgesprochen und klar gestellt werde. Hr. Cöster: Er werde an den einzelnen geeigneten Stellen das, was er in dieser Beziehung für seine Klienten vorzubringen habe, geltend machen. — Hr. Pflüger: Er fei von den Angeklagten beauftragt, zu bereu Vertheidigung auch das Gerichtspersonal, welches die Voruntersuchung geführt, anzugreifen, und glaube dieser Pflicht nachkommen zu müssen. Der Staatsprokurator stellt hierauf folgende Anträge: cs seien in der gestrigen Sitzung durch die Beschuldigung eines auf die Zeugen geübten Zwangs schwere Angriffe auf die Dicnstchre zweier Staatsbeamten gemacht. Er bitte diesen Punkt überall, wo er sich barbiete, gründlich zu ermitteln.' Sodann habe der gestern verhaftete Zeuge Weber, wie er bei Verlesung der Protokolle dagestanden, das lebendige Bild eines schweren Seclenkampfes darge- boten. Um dessen Zustand noch näher fcstzustcllen, beantrage er, den Gerichtsarzt zu beauftragen, dessen körperliches und geistiges Befinden zu untersuchen und zu begutachten. Ferner bitte er den Präsidenten, aus den Akten zu referiren, ob dem Gericht die Thatumstänve, welche Weber bei seiner ersten Vernehmung angegeben, schon bekannt gewesen, ober ob nicht vielmehr Weber der erste gewesen, welcher die betreffenden Angaben gemacht habe. Endlich beantragt er, den Zeugen Weber nochmals darüber zu vernehmen, wie er dazu gekommen sei, so specielle Angaben zu machen, ohne daß sie auf Wahrheit beruhen. Hr. Cöster bemerkt: cs könne auf das Vorverfahren kein Gewicht gelegt werden. Es fei deßhalb nicht zulässig, jedenfalls nicht ratbsam, einen Zeugen deßhalb zu verdächtigen, ober gar in Untersuchung zu ziehen, weil er bei mündlicher Verhandlung mit seinen Aussagen in der Voruntersuchung in Widerspruch gerade. Es widerspreche dieß der Idee des mündlichen öffentlichen Verfahrens. Hr. Braubach tritt diesen Ansichten nicht bei. Er glaubt, daß es im Interesse der Sache liege, die Wahrheit in jeder Richtung zu ermitteln und hält hierzu auch das Zurückgehcn auf die Vorakten für geeignet. Hr. Löbenstern äußert sich in ähnlicher Weise. Hr. Pflüger will zwar die Voruntersuchung nicht ganz von diesem Verfahren ausgeschieden haben, nähert sich aber doch den Cösterschen Anträgen. — Das Gericht beschließt hierauf,