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giösen Erziehung der aufwachsenden Generation. Der Aus­schußantrag wird angenommen. §• 154 lautet: „Die öf­fentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt'unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Ge­meinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volks­schulen an." Der Ausschuß schlägt im Alinea 1 vor: Die Rechte „unD Pflichten" der Staatsdiener. Walther spricht gegen Aufnahme specieller Bestimmungen über die äußere Stellung der Schullehrer, wie sie von mehreren Seiten vor- geschlagen werden. Es ist dieß die Sache der einzelnen Lan­desregierungen, und eine Phrase in der Bundesverfassung würde gar nichts helfen. Ebenso paßt für diese Verfassung die Erwähnung der Berücksichtigung der konfessionellen Ver­hältnisse nicht, wofür in jedem einzelnen Staate sehr verschie­dene Bedingungen vorliegen. Wißcowa bekämpft die Si- multanschulen und hebt die Bedeutung des konfessionellen Ele­ments für das Unterrichtswesen hervor. Röpell bekämpft ein Amendement von Kutzen, wonach die Anstellung der Leh­rer durch den Staat erfolgen soll unter Berücksichtigung der Völker- und staatsrechtlich gewährleisteten kirchlichen Rechte. Der Redner erläutert aus der bekannten Denkschrift der preu­ßischen Bischöfe den ganzen Umfang von Rechten, welche diese auf den angeblichen Grund Völker- und staatsrechtlicher Verträge in Anspruch nehmen. Es würde dieß nichts anders heißen als sämmtliche katholische Volksschulen der Kirche in die Hand geben. Hiergegen würde die ganze Geschichte der letzten Jahrhunderte protestiren. (Bravo.) Kutzen ver­wahrt sich gegen eine Auffassung seines Amendements in die­sem Sinne. Der Ausschußantrag wird angenommen, der Antrag Kutzens verworfen, ebenso diejenigen Amendements, welche die materielle Stellung ter Lehrer und die konfessio­nellen Verhältnisse betreffen.

§. 156 lautet: „es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will." Hasselbach hält den §. für ganz inhaltslos oder doch unverständlich, und beantragt Streichung. Diese wird jedoch verworfen. §. 158 wird mit der Modifikation ange­nommen : „Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht nothwendig, ,um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Verhandlungen gerichtlich zu verfolgen". In §. 159 wird Al. 2 gefaßt: „Diese Bestimmung bezicht sich nicht auf Volksversammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind". Zur Be­rathung kommt hierauf §. 160, betreffend das Vereinsrecht, v. Bismark: Ich sehe zwar, daß wir in unserer Berathung bald dem Lehrer von Syrakus gleichen werden, der, ohne sich zu vertheidigen, dem andringenden Feinde zurief: Noli tur- bare circulos! Aber ich kann doch nicht unterlassen, mich gegen den Mißbrauch des Vereinsrechts zu erheben. Ich will mich nicht vor den üblen Folgen mit dem Gleichmuthc und der Wehmuth des Mitgliedes für Krefeld waffnen, denn der Mißbrauch ist im Vergleich mit der Nützlichkeit des Vereins- rechtcö nicht hoch genug anzuschlagen. Dieses gleicht der De­lila, welche dem Simson der Monarchie das Haar kürzen wird, um ihn über kurz oder lang in die Hände der Philister, genannt Demokraten, zu liefern. (Heiterkeit.) Ich empfehle Ihnen dagegen den Antrag des Abg. Triest, zu §. 160 den Zusatz zu machen: „Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wcge der Gesetzgebung unterworfen werden" — ich wünschte nur das Wort „vvr- übergchenden" daraus gestrichen. (Heiterkeit und Beifall rechts.) Abg. Beseler: Es läßt sich nicht leugnen, daß viel Miß­brauch mit dem Vereinsrecht getrieben worden ist, aber dieses Recht erstreckt sich ja nicht auf politische Vereine, nicht bloß auf Vereine, welche während der Revolution entstehen. Das Vereinsrecht ist ein altes deutsches Recht, das muß der Abge­ordnete für Brandenburg wissen, da er, was mir lieb ist, deutsche Geschichte zu studiren anfängt. (Heiterkeit.) Deutsche Institutionen können wohl mißbraucht werden, aber es wird nicht lange dauern und deutsche Kraft wird die deutschen Rechtögrunvsätzr aufrecht erhalten gegen fremden Einfluß einer­

seits und gegen die Vernichtung andererseits, zumal wenn man diese durch fast blödsinnige Schlüsse herbeizuführen gedenkt. (Beifall links.) Hierauf werben folgende Ausschußanträge ange­nommen : 1) im Alinea 1 des §. 160 den Satz „dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werken" zu streichen; 2) im Alinea 2 das Wort „insonderheit" einzu- schalten und es zu fassen: „die Ausübung der in diesem §. und in §. 159 festgestelltcn Rechte soll, insonderheit zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit durch das Gesetz geregelt werden". Ein Amendement von Triest: „Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden" wird bei Zählung mit 106 gegen 97 Stimmen angenommen; da jedoch Die Majori­tät nicht „mehr als 10" Stimmen beträgt, so wird nament­liche Abstimmung verlangt. Der Antrag wird mit 106 gegen 97 Stimmen angenommen. (Von den Kurhcssen stimmte nur Hr. Uloth für den Antrag.) Urlichs befürwortet ein bis hierher zurückgelegtes Amendement zu §. 57 : Der Reichsge- walt stcht cs zu, „unbeschadet des durch die Grundrechte ge­währleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung" Reichsgcsetze über das Associationsweseu zu erlassen. Er will die bezeichneten Worte gestrichen, da sie nur durch die Linke tn Frankfurt hineingekommen. v. Soiron weist eine solche Motivirung zurück, und hält die Worte, da sie einmal da sind, für ganz unverfänglich. Der Antrag von Urlichs wird abgelehnt. Schluß der Sitzung 3Va Uhr.

* Erfurt, 20. April. So eben hat das Staatenhaus seine Endabstimmung in der Verfassungssache vollzogen. Für den Patowschen Antrag, der nach den Revisionsvorschlägen die eventuelle Annahme en bloc wiederholt, ergaben sich 66 gegen 23 Stimmen. Unter den erstem waren die hessischen Abge­ordneten Duysing, Pfeiffer, v. Sybel und v. Roques, Der überhaupt von Anfang bis zu Ende mit der gothaer Partei gestimmt hat, unter den letzteren die HH. v. Eschwege, v. Waitz und Wctzell, so wie 18 preußische Deputirte, so daß auch in diesem Hause schließlich Die Mehrheit der Preußen für die Annahme votirt hat. In Der Re- Visionsarbeit fand sich heute nur ein Punkt von Interesse, der §. 184 der Verfassung. Hierzu hatte Der Ausschuß den Zu­satz beantragt: die Reichsgesetzgebung werde künftig die Normen für Die Wahlgesetze Der einzelnen Staaten feststellen. Daneben war ein Amendement von Birnbaum und Genossen einge­bracht: Die Wahlgesetze der Staaten seien nach den Grund- normen des Reichswahlgesetzes einzurichten. Die Abg. Baum­stark und v. Watzdorfs vertheidigten Den Antrag bcs Ausschusses, Die Abg. Birnbaum und v. Stein das Amenvcment, während die Abg. Graf Dyrhn und v. Sybel gegen beides sprachen, und besonders der letzte mit großem Nachdruck jede Einmischung der Union in die Angelegenheiten Der Ein­zelnstaaten zurückwies. Die namentliche Abstimmung ergab ergab 49 gegen 40 Stimmen für das Amendement. Jedoch zweifelt man nicht, daß das Volkshaus anderer Meinung sein werde.

Berlin, 17. April. (Köln. Ztg.) Man durchschauet hier sehr wohl Die Absichten, welche Oesterreich (soll man an-' kers Den Aeußerungen seiner vfficiellen Wiener Blätter trauen) durch eine Verhandlung von Bevollmächtigten über eine et­waige Verlängerung des Interims erreichen möchte, zunächst die Möglichkeit, dieser Bevollmächtigten-Versammlung selbst den Charakter einer Bundesbchörde zu leihen, sie jetzt als Jn- terimskommission — vielleicht sogar definitiv als Direktorium

zu konstituiern. Sprechen ja doch die ministeriellen Or­gane schon vom Präsivialrechte'. — Sodann ab re hegt Fürst Schwarzenberg ganz sicherlich Die Intention, die Bundesrevi- sion daran zu knüpfen und sie in möglichst abgekürzter Weise summarisch zu Stande zu bringen. Ein Fundamentalgesetz müßte zum Mindesten aus der alten Bundesurkunde gestrichen werden, das nämlich, daß die Bundeslande sich Der Bundes- gcskbgebnng zu unterwerfen haben. Vielleicht schlägt Fürst Schwarzenberg als Kompensation einen anderen Paragraphen dafür vor, der zur Beruhigung Deutschlands beim Eintritte der vierzig österreichischen Nationen nothwendig sein dürfte,