Neue Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Sonnabend, 20. April 1850. ^W 184. Abend - Ausgabe.
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C Erfurt, 16. April. (12. Sitzung des Volkshauses.) Wantrup (von der Rechten): Wir sind nach meiner Ansicht gestern aus beiden Seiten des Hauses in einen Ton hineingekommen, der die Sache nicht fördert, es wäre zu wünschen, daß ein Kontrakt geschlossen würde, sich künftiger weniger an die Personen und mehr an die Sache zu halten. (Lebhafte Zustimmung.) Der Präsident hat diesen Ausfällen gegenüber große Sanstmuth und Milde geübt, sie aber doch ohne Zweifel mit großem Mißbehagen angesehen. Wir müssen jedoch sagen, daß auf dieser Seite (nach der Rechten deutend) nicht begonnen worden ist. (Große Heiterkeit links.) Es werden hierauf einige Wahlprüfungen erledigt. Fortsez- zung der Diskussion des Berichtes des Berfassungsausschusses. Der Vorschlag des Ausschusses, statt Neichsobcrhanpt überall ReichSvorstand zu setzen, wird angenommen. Bei §. 112 wird die Disciplinargewalt des Hauses über seine Mitglieder auf deren Verhalten im Hause beschränkt. Zu §. 124, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, sind einige Amendements gestellt, unter ihnen eins von Stahl und Genossen, welches die Kompetenz wesentlich beschränkt. Namentlich soll Lit. a ganz gestrichen werden, welche dem Reichsgerichte auch Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt zu- wkist wegen Verletzung der Reichsgewalt rc. Bei Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzclstaatcs und dessen Volksvertretung über die Auslegung der Landesverfassung entscheidet das Reichsgericht nur, wenn beide Theile freiwillig an dasselbe «kurriren. Unbedingt entscheidet es nur über die Gültigkeit der Landesverfassung bei sich ergebenden Konflikten. Stahl: Die Stellung des Reichsgerichts in dieser Weise ist nur möglich in einem republikanischen Staate; nur da kann man der obersten exekutiven und legislativen Gewalt eine gleich mächtige und unabhängige richterliche entgegensetzen. Aber in einem monarchischen Staate kann man nicht einen Kongreß souveräner Rachtsgelehrlcn über das Reichsoberhaupt selbst setzen, und ihm Klagen gegen dasselbe zuweisen. Die Fürsten würden sonst nur b i diesen Juristen zu antichambri- rcu haben. — Weist man dem Reichsgerichte auch die Auslegung der Landesverfassungen zu, so könnte es vielleicht Klagen über Entlassung der Minister zu entscheiden bekommen, weil diese nach konstitutionellem Principe der Majorität zu weichen haben. Im privatrechtlichcn Gebiete kommt es nicht daraus an, ob ein Gerichtshof einmal eine absurde Meinung hat; aber in dieser staatsrechtlichen Sphäre kann das Urtheil von der höchsten Wichtigkeit sein. Es ist durchaus kein Unglück, wenn Kontroversen dieser Art offen bleiben. Regierung und Kammern vertragen sich in sachgemäßer Weise, wenn es nicht möglich ist, Alles auf dem kurzen Wege des Processes zu erledigen. Ich glaube nicht, daß Hannover und Baiern sich je einer solchen Kompetenz unterwerfen würden. (Bravo.) Ein solches Gericht steht aber auch mit dem Geiste aller politischen Institutionen der neueren Zeit im Widerspruche. Wenn der König von Preußen mehrere derartige Processe bei dem Reichsgerichte anhängig hätte, so gliche er dem Kaufmanne von Venedig, der zwar viele Schisse in der See hatte, aber durch einen Sturm bettelarm wurde. Die Fürsten wären in solchem Falle genöthigt, bei den großen Gelehrten zu antichambriren, um nur ihre Stellen zu behalten. Man sagt, Louis Philipp habe dadurch regiert, daß er einige 100 De- putirte korrumpirt habe. Es wäre ihm viel leichter gewesen, dasselbe nur mit 7 oder 8 Rcchtsgelehrten zu thun. Die Staatsverhältnisse haben eine innere Nothwendigkeit und dürfen nicht durch eine mögliche absurde Entscheidung eines Ju
ristenkollegiums in Frage gestellt werden. — Bei Festsetzung der Verfassung hat man namentlich ins Auge zu fassen, daß sie gehalten werden müsse. Bei Eintritt eines solchen Kom- Petenzstreites, der die Fortexistenz eines Staates bedrohen kann, wird die Verfassung aber schwerlich gehalten ' werden. Kierulf: Man fürchtet, das Reichsgericht werde die landesherrliche Autorität überragen. Es kommt aber hier auf den praktischen Werth des Institutes an, nicht auf seine Uebereinstimmung mit gewissen Theorieen der Staatsrechtslehrer. Der Bundesstaat, wie wir ihn beschlossen haben, kann gar nicht ohne das Reichsgericht, wie es in der Verfassung sieht, bestehen; er müßte sofort wieder auseinander fallen. Es muß den Einzelstaaten eine Garantie gegeben werden gegen Uebergriffe der Centralgewalt, und ebenso darf der PartikularièmuS nicht in einer schroffen Form dem allgemeinen Zweck entgegentreten. Die Dazwischenkunft des Reichsgerichts nach beiden Seiten ist für die Existenz des Bundesstaates durchaus unentbehrlich. Wenn Alles wegfällt, was das Amendement dem Reichsgericht entziehen will, so bleibt ihm nicht der geringste substantielle Inhalt. Wozu dann der ganze Apparat? ES handelt sich höchstens um die Verfolgung von ein paar Hochverräthern. Warum ist man stets so rücksichtsvoll? Warum sagt man nicht gerade heraus, daß man zur alten Austrägalinstanz zurückwill? Warum schont man immer den Namen des Bundesstaates und seiner Institutionen und begnügt sich, überall daS Wesen herauSschneiden und verstümmeln zn wollen? Die Doktrin des Vorredners macht zuletzt überall den persönlichen Willen des Monarchen nicht nur zum obersten regierenden, sondern auch zum obersten richterlichen, und die Schranken, von denen stets so viel die Rede ist sind nur nominelle. Man spricht stets von deutschem Rechte und deutscher Sitte. Ist das nun nicht etwas tief in der Geschichte unsrer Nation Wurzelndes, daß jeder, der Fürst und Bauer, gleiches Recht nehmen sollen? Haben nicht im Mittelalter ost genug die Stände gegen die Landessürsten Recht gesucht bei Kaiser und Reich? — Man hat von jener Seite die Frankfurter Neichsverfassyng besonders angeklagt wegen ihrer Tendenz nach dem Einheitsstaate hin. Wo sollen aber bei solcher Verstümmelung des Reichsgerichts die kleinern und schwächer» Staaten gegen willkürliche Erdrückung Schutz finden? — Bei Successions - Streitigkeiten soll ein Judicium parium, also das Fürstenkollegium entscheiden, wenn auch auf Gutachten des Reichsgerichts. Bindet es sich an dieß Gutachten, so ist die Befugniß ein bloßer leerer Schmuck der Throne. Soll aber das FürstenkoUegium die Entscheidung wirklich materiell in der Hand haben, so ist dieß höchst gefährlich, da gerade bei Erbfolgestreitigkeiten höchst |Ob|t|iicbtige dynastische Interessen ins ^piel kommen können, jd) eifiäre mich entschieden gegen alle Abänderungen. Kommissar ms Vollpracht erachtet die Kompetenz des Reichsgerichts nicht für gefährlich, und der fürstlichen Würde nachtbeilig. Es muß die Verletzung eines bestimmten Artikels der Verfassung oder eines klaren positiven Gesetzes vorliegen. v. Gerlach will die Berathung der Paragraphen, welche kas^Reich^c- richt betreffen, vorläufig noch ganz ausgeletzt wissen. Der Rechtsstaat ist ein Name, der einen vortrefflichen Klang hat. Aber er liegt nicht im Juristenregiment. Dieß war der deutschen Nation stets höchst verhaßt, wie die Schlacht im Teutoburger Walde beweist, welche wegen des von Rom aus ihr aufgcdrungenen Regimentes geschlagen wurde. (Heiterkeit) Die Hauptsache ist das Judicium parium. Es ist ganz offenbar unmöglich 7 Juristen über Reichsvorstand und Fürsttukolle- gium zu setzen. Es scheint mir dieß so klar, daß eS fast keiner