Neue Hessische Zeitung.
Organ -er konstitutionellen Partei.
Mittwoch, 10. April 1850. J\2 166« Morgen - Ausgabe.
Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen-Attsgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr erpedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der üiiifbiirbff^tn und Vollmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Der Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., wofür alle kurhessischen Postämter daS Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Naum einer Pctitzeile berechnet.
Die Ausschuß- und Partei-Verhandlungen in Erfurt.
Annahme im Ganzen oder Revision — zwischen diesen beiden Polen schweben die Ansichten und Vorschläge in Erfurt noch immer hin und her. Und doch, meinen wir, könnte nicht im Geringsten zweifelhaft sein, was zunächst zu thun sei, wenn ruhige Einsicht und fester Muth die Schritte leiten.
Vor allen Dingen müssen Beschlüsse gefaßt werden, wodurch die volle und unbedingte Rechtsgültigkeit der Verfassung und des Wahlgesetzes vom 28. Mai 1849 nach jeder Richtung hin begründet und gesichert wird. Dies geschieht, wenn beide Häuser durch gleichlautende Beschlüsse Verfassung und Wahlgesetz im Ganzen, ohne Aenderungen und ohne Verknüpfung mit andern Gegenständen annehmen. Eine solche Annahme ist auf der einen Seite eben so sehr zulässig wie auf der andern zweifellos ausreichend. Man hat zwar beides bestritten; man hat dort eine ins Einzelne gehende Prüfung und Berathung für nöthig erachtet, um den Bestimmungen des Maibündnisses, des Einberusungsdekrelö und der Eiöffnungsbotschaft zu genügen, man hat hier eine schließliche Genehmigung durch den Verwaltungsrath, oder doch wenigstens eine förmliche Mittheilung der Parlaments- befchlüsse an denselben zur Vollendung des Vereinbarungs- geschäfts verlangt: allein beides ohne Grund. Nach Art. IV. des Bündnißvertrages vom 26. Mai 1849 haben sich die verbündeten Regierungen „verpflichtet, eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten . . . . Entwurfs (vom 28. Mai) zu gewähren .... und diesen Entwurf einer .... lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichsversammlung vorzulegen". Der „Zweck" ist Art. III. §. 3 Nr. 2 genauer dahin angegeben, daß der Reichstag „über die Verfassung beschließen" soll. Hiernach und nach den späteren Verhandlungen im Verwaltungsrathe, insbesondere nach den Vorgängen in den Sitzungen vom 30. Klober und 16. November 1849 und 18. Januar 1850, sowie nach dem Inhalte des EinvcrusungSbeschlusses und der Eröffnungsbotschaft kann es nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß die Regierungen unter sich an jenen Entwurf gebunden sind und daß in der Vorlage desselben in beiden Häusern ein wahrer VereinbarungS v o r s ch l a g liegt, dessen Annahme die volle Rechisgültigkeit und Rcchtsbcstän- digkeit der Verfassung den Regierungen der beigetretcnen Staaten gegenüber herbeiführt. Eine Annahme im Ganzen ist dabei nirgends ausgeschlossen und der Natur der Sache nach nicht unzulässig; vielmehr entspricht eine solche den Umständen und dem ausdrücklichen Beschlusse des Verwaltungs- BitbfS vom 18. Januar 1850 vollkommen. Nach der Eröffnungsbolschaft rc. ist der Verfassungs - Entwurf und das Wahlgesetz „zur Genehmigung" vorgelegt worden; der Reichstag „ist zusammengetreten, um das Verfassungswerk zum Abschluß zu bringen." Dieß kann auch durch Annahme im Ganzen geschehen, und wenn die Kommissäre des Verwal- tungsrathö das Parlament aufgefordert haben, „die Entwürfe einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen und Abänderungs- Vorschläge zur Kenntniß des Verwaltungsraths zu bringen" rc.; so steht auch Die} einer Gesammtannahme nicht entgegen, da
die reiflichste Prüfung vorausgehen kann und Abänderungsvorschläge gewiß nicht mitzutheilen sind, wenn keine gemacht werden. Andere Bestimmungen stehen ebenfalls nicht entgegen; am wenigsten kann in der Bloc- Annahme ein Vertragsbruch und ein Grund zum Rücktritte vom Bündnisse gefunden werden, wie z. B. von Hassenpflug geschehen sein soll. Solche Annahmen sind barer Nonsens und zwar von so riesenmäßiger Dimension, daß eine mehr als gewöhnliche Stirn dazu gehört, um ihn öffentlich auszusprechen. Der Vertrag vom 26. Mai 1849 macht allerdings den Vorbehalt, daß „Abänderungen, welche von ter Reichsversammlung beantragt werden, zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Verbündeten bedürfen"; allein daraus folgt doch nicht, daß nothwendig Aenderungen beantragt werden müßten. Es ist damit weiter Nichts gesagt, als daß eine Vereinbarung Statt finden soll, daß Abänderungen, welche das Parlament vorschlägt, eben so der Genehmigung der Regierungen bedürfen, wie Vorschläge der Regierungen der Genehmigung des Parlaments. Noch weniger folgt daraus, daß nach der Annahme der ganzen Verfassung von Seiten des Reichstags, eine nochmalige Genehmigung, eine förmliche Sanktion derselben von Seiten der Regierungen erforderlich wäre, um sie als eine vollgültige „Vereinbarung" sowohl zwischen den Regierungen untereinander als zwischen der Gesammtheit dcr Regierungen und dem Volke erscheinen zu lassen. Auch eine Verkündigung in Gesetzesform oder eine besondere Mittheilung ter Beschlüsse an den Verwaltungsrath ist nicht erforderlich , obwohl natürlich den einzelnen Reichsbürgern gegenüber von einer gesetzlichen Kraft nicht eher die Rede fein kann, als bis eine gehörige Publikation Statt gefunden hat. Dagegen muß die völlige Uebereinstimmung beider Häuser in geschäftsordnungSmäßiger Weise vorliegen, um die Vereinbarung vollständig zu machen.
Ist auf diese Weise die Verfassung mit dem Wahlgesetze angenommen und allen beigeiretenen Staaten, namentlich auch Hannover und Sachsen gegenüber, bindend geworden, dann kann zur Annahme der Zusatz-Akte geschritten werden. Auch sie muß im Ganzen, ohne Aenderungen, und getrennt von ankern Gegenständen, angenommen werden, damit in gleicher Art wie bei der Verfassung, den unzuverlässigen Regierungen, z. B. dcr kurhessischen, jeder Anlaß zu Einwendungen und jeder Vorwand zu Treulosigkeiten rc. genommen werde. Erst hiernächst wird dann zur Berathung von Verfassungsänderungen rc. übergegangen werden können.
Man hat gegen die Zulässigkeit solcher Berathungen und Bcschlußnahmcneingcwendet, kaß nach der Annahme der Verfassung die Versammlung nicht mehr befugt sei, noch zu re- viviren rc., indem eben mit dem Abschlusse keS VcrfassungSwer- kes ihr Mandat erlösche, da sie nach dem klaren Inhalte des Vertrages vom 26. Mai 1849 und des Einberufungsvckrets vom 13. Febr. 1850 „lediglich" „zum Zwecke" der Ver- fassungsberathung und Annahme ker Vers. zusammengetreten sei. Namentlich wird in einem Artikel dcr Erfurter Zeitung vom 9. Aprih bestritten, daß „die gegenwärtige Reichsversammlung, ohne jJen NechtSboken zu verlassen, im Stanke sei, nach erflC .er Zustimmung zum Entwurf vom 28. Mai noch an ein. Revision desselben zu gehen." Das Recht ker Verträge,