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Neue Hessische Zeitung.

Organ -er konstitutionellen Partei.

Dinstag, 9. April 1850. IG^ie Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitunq erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen-Ausgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr erpedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckbardt'schen und VoUmann'schcn Buch - und Kunsthandlung. Der Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 THIr., vierteljährlich 1 Thir. 15 Sgr., wofiir alte turhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 togr. für den Raum einer Petitzeile berechnet.

Die Verhandlungen der Parlamentsausschüsse in Erfurt.

II. Staatenhaus.

6 Erfurt, 7. April. Der Auegang der Schlußbcrathung int Ausschüsse des Volkshauses, welcher als ein Zeichen der Ratlosigkeit ausgenommen werden mußte, und nach dem Ur­theile gewichtiger Stimmen der Sache des Parlaments mehr geschadet hat, als alle diplomatischen Noten, hat sich im Aus­schüsse des Staatenhauses nicht wiederholt. Vielmehr sind hier die von dem Referenten der Unterkommission, Hrn. v. Patow, eingebrachten Anträge, welche mit denen des Herrn Camphausen im andern Ausschüsse im Wesentlichen identisch sind, mit der sehr bedeutenden Majorität von 19 gegen 5 Stimmen angenommen worden. Dis Sitzung des Ausschusses dauerte gestern von 5 bis gegen 10 Uhr Abends. Zuerst b r a ch t e H r. v. Carlowitz i m N a m e n d c s V e r w a l- tungsrathes noch den Antrag ein, Art. 5 der Abditio- ualakte in folgender Weise zu modificiren: Das der Unionsgewalt zu stehende Recht des Krieges und Friebens übt dieselbe unbeschavet der Rechte und Pflichten aus, welche der Union aus dem Bunde vom Jahre 1815 erwachsen. Es darf daher den außer der Union verbleibenden deutschen Staaten gegenüber nicht ausgrübt werden, vielmehr bleiben im Verhältniß zu diesen die den Landfrieden betreffenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung in Kraft. Das Heer­wesen der Union wird in einer Weise geordnet, welche sich der künftigen Gestaltung der deutschen Bunbesverhältnisse an­schließt. Der im anbern Ausschusse bekanntlich vielbesprochene Antrag fand in b i e s e r F o r in keinen weiteren An­stoß, unb würbe mit 21 Stimmen gegen 1 an- genommen. Was bie Hauptfrage betrifft, so lagen fünf Anträge vor. I. Antrag Brüggemann: Dew Ausschuß wolle beantragen: 1) daß bie Verfassung sofort revivirt werde, 2) baß die aus der Revision hcrvorgchenbcn AbänderungSvor- Ichlä'ge dem Verwaltungsrathe mitgetheilt, dabei jedoch bemerkt werde, baß das Slaatenhaus sich den Beschluß über die An­nahme der Verfassung bis zum 15. Mai in der Erwartung Vorbehalte, bis dahin die Erklärung der verbündeten Regierungen über die Annahme oder Verwerfung der Abänderungsvorschläge zu erhalten, 3) baß bas Staatenhaus über bie Annahme der Ver­fassung nach Maßgabe der erfolgten Erklärungen, eventuell auch ohne irgend eine Abänderung des Verfassungsentwurfs, nach der Mitte des Monats Mai beschließe. II. Eventueller An­trag Brüggemann: der Ausschuß wolle beantragen, 1) daß man sofort zur Revision schreite; 2) daß nach erfolgter Re­vision sofort die Erklärung beschlossen werde, daß das Staa­tenhaus für den Fall, daß die verbündeten Regierungen den vorgcfchlagencn Abänderungen nicht beitreten sollten, auf die Annahme derselben Verzicht leiste, unb bei der Fassung des Entwurfs stehen bleibe. Der erste Antrag des Herrn Brüg- gemann wurde mit 23 gegen 1, der zweite mit 22 gegen 2 Stimmen verworfen. Es fehlte nur Herr Denzin, welcher be­reits seit dem Feste abwesend ist. III. Antrag des Grafen Rittberg: Der Ausschuß wolle folgenden Gang der Verhand­lungen und folgende Beschlüsse Vorschlägen: 1) Es erfolgt zuerst die Berathung und Beschlußnahme über die zur Ver­

fassung rc. vorgcschlagtnen Verbesserungen. 2) Dann werden folgende Beschlüsse gefaßt: a) das Staatenhaus nimmt die Verfassung rc. an; b) bas Staatenhaus proponirt indeß in Uebereinstimmung mit dem Volkshause den verbündeten Regie­rungen die ad 1 beschlossenen Verbesserungen mit d e r Wir­kung, daß die von ihnen angenommenen Verbesserungen so­fort in Kraft treten, die von ihnen abgelehnten dagegen au­ßer Anwendung, und statt derselben die ursprünglichen Bestim­mungen ter nach Nr. 2. a in veränderter Fassung angenom­menen Entwürfe in Kraft bleiben. Die vorstehenden Be­schlüsse werden in Kontinuität gefaßt, und es erfolgt ihre Mittheilung an den Verwaltungsrath gleichzeitig. Der An­trag wurde mit 19 gegen 5 Stimmen verworfen. IV. An­trag v. Watzdorf: Das Staatenhaus wolle in einer Abstim­mung beschließen: mit der Revision der Entwülfe der Ver­fassung rc. sofort zu beginnen, zugleich aber zu erklären, daß die zu beschließenden Veränderungen nicht als Bedingungen der Annahme der Entwürfe zu betrachten seien, vielmehr die letzteren, soweit eine Abänderung vom Parlamente nicht be­schlossen werden, oder die beschlossenen Abänderungen von den verbündeten Regierungen nicht genehmigt werden sollten, im Ganzen und unbedingt anzunchmen. Der Antrag wurde mit 22 gegen 2 Stimmen verworfen. Gegen alle diese Anträge erhob sich besonbers der Einwand, daß sie die An­nahme der Verfassung nicht einfach und für sich allein voran- stelllkn, sondern entwever nur für gewisse Eventualitäten vor- behicltcn, oder sic doch erst in zweiter Reihe nach Erwähnung der Revision aussprächen.

Man gelangte zuletzt zu dem von Hrn. V. Patow formulirten Anträge der Unterkommission: Das Staatenhaus beschließt: 1) die Versaffung und bas Wahlgesetz anzunchmen, 2) bie Adbitionalatte anzunchmen, 3) die in der Eröffnungsbotschaft geforderte Ermächtigung in Betreff ber Handelsverhältnisse Olbenburgs und der Hansestädte zu ertheilen, jedoch mit Vor­behalt der definitiven Genehmigung der zu treffenden Verein­barungen durch den nächsten Reichstag, 4) den verbündeten Regierungen folgende Veränderungen der Verfassung, des Wahlgesetzes uuv der Adtitionalakte vorzuschlagen. (Hier werden sämmtliche Revisionsanträge des Ausschusses einge­schaltet.) Für den Fall, daß die vom Slaatenhause unb Volksbause übereinstimmend beschlossenen Veränderungen im Ganzen oder Einzelnen die Genehmigung der verbündeten Regierungen erhalten, erklärt das Slaatenhaus hierdurch seine Zustimmung, daß bie Verfassungsurkunde, vas Wahlgesetz unb die Additionalakte hiernach abgeändert und in dieser Gestalt promulgirt werben, wobei bas Staatenhaus jcboch gleichzeitig bamit einverstanden ist und erklärt, daß cs, insoweit jene Vorschläge die gedachte Genehmigung nicht erhalten, bei den durch Zustimmung des Reichstages nach allen Seiten hin rcchtsvcrbinvlich gewordenen Bestimmungen der Verfassungs- urkunbe, des Wahlgesetzes und der Adbitionalatte zu verblei, ben hat. Der Antrag erhielt, wie oben erwähnt, 19 St. gegen 5. Hierauf wurde noch Herr v. Sybel zum Referenten für den politischen, Herr v. Patow zum Referenten für den allgemeinen Theil ernannt. Schließt das Staatenhaus sich dem Anträge des Ausschusses an, so würde, was die formelle Behandlung betrifft, zuerst eine gesonderte Diskussion und