Neue OeMMe Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Freitag, 5. April 1650. ^^ § «SS» Morgen - Ausgabe.
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y Die Finanzlage Kurheffens.
II.'
Gegenwart und Zukunft.
Ein Blick auf die Gegenwart ergibt, daß die letzte Feststellung des Staatshaushaltes für bas Jahr 1849 berechnet war, daß demnach die Verwilligungszeit abgelaufen ist, und daß man sich in dem Zeitraume derjenigen sechs Monate befindet, während welcher die Auflagen einstweilen noch ohne Verwilligung sorterhoben werden dürfen. Es ist das derjenige interimistische Zustand, in welchem das Budget der V e r g a n g c n h e i t zur Bemessung des ordentlichen Staatöbedarscs dient, ohne daß über diesen hinaus- gehende außerordentliche oder neue Ausgaben während dieser Zwischenzeit bestritten werden dürfen. Reichten die Einnahmen des Jahres 1849 zur Deckung des gesammten, ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, so muß deren Fortcrhebung für den Bedarf des ersten Semesters 1850, der jeden Falls von beschränkterem Umfange ist, um so mehr genügen. Hat sich im Laufe des Jahres 1849 eine Finanznoth nicht gezeigt, so kann sie im termaligen Provisorium gar nicht eintreten. Kassenverlegenheiten sind natürlich jetzt wie früher möglich.
Schaut man auf die Zukunft, so begegnet man dem vom letztabgkgangcnkn Ministerium den Landständen zur Berathung vorgelegten von diesen aber noch nicht geprüften Budget für die Jahre 1850 und 1851, welches in Einnahme und Ausgabe sich vergleicht. Es ist aber bis jetzt nicht untersucht, ob die darin aufgenommenen Einnahmen der Wahrheit gleich oder nahe kommen, ob sie zu hoch ober zu niedrig angeschlagen sind, ob die danach zu machenden Ausgaben in der That nothwendig ober nützlich sind, ob sie eine Verminderung zulassen oder im Interesse des Landes eine Erhöhung erheischen. Auf solche Weise den Staatsbedarf zu ermitteln und dafür bie Einnahmequellen zu öffnen, das ist jetzt die Ausgabe der Ständeversammlung. Es kann sich ergeben, daß der Entwurf des Budgets für 1850 unb 1851 von Anfang an auf einer irrigen Grunblage beruht bat unb in Folge der zu erwartenden landstänbischen Beschlüsse zu ändern war. Ja man wird fast zu der Vermuthung gedrängt, daß eine Aenderung von der Regierung erwartet sei, wenn man sich erinnert, daß der frühere Vorstand des Finanzministeriums in der Ständeversammlung erklärte, er wünsche, daß eie Landstände eine recht gründliche und umsichtige Prüfung des Finanzgesetzes und des Voranschlages (für 1850 und 1851) vornehmen möchten, damit das Land die Ueberzeugung von dem wahren Bekarfe des Staates erlange. (L. D. 1849, Nr. 22, p. 13.) Bei dieser Prüfung konnte sich ergeben, baß "ne wirkliche F i n a nz n o t h für die Zukunft vorhanden lein werde, baß also die in Wahrheit zu hoffenden Einnahmen den Betrag der unumgänglich nöthigen Ausgaben nicht erreichen würden. Ob aber in der That eine solche Finanznoth eintreten wird, oder ob sich dieselbe, namentlich durch Ermäßigung der projektirten Ausgaben, abwenden läßt, kann in diesem Augenblicke und vor der Erörterung der Lanbstände über den ihnen vorgelegten Entwurf ines Budgets nicht beurtheilt werden.
Die an dieselben gelangte Eröffnung der Regierung vom
12. März 1850 schließt jedoch eine gänzliche Zurücknahme dieses Voranschlages sammt dazu gehörigem Finanzgesetze in sich. Nach jener Eröffnung sollen Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1850 und 1851 sich ganz anders gestalten, als in dem von dem abgegangenen Ministerium aufgestellten Budget proponirt war. Damit ist jenes Budget selbst gefallen und die Regierung hat einen anberweiten Voranschlag für 1850 und 1851 den Land- ständen zu proponiren. Das ist vollkommen in der Natur der Dinge begründet; denn cs ist kaum glaublich, daß bei einem so totalen Ministerwechsel, wie der jüngst Statt gefundene war, der von der abgegangenen Verwaltung ausgestellte Entwurf eines Voranschlags durch die nachfolgende adoplirt werden könne. Eine so gänzliche Umgestaltung der für die Staatsverwaltung zur Anwendung zu bringengen Grundsätze, wie sie sich als nothwendige Folge des fraglichen Ministerwechskls Herausstellen muß, die damit zu Tage geförderte Aenderung des ganzen Regierungssystems kann nicht ohne Einwirkung auf die Feststellung des Voranschlags blei en. Es läßt sich daher voraussetzen, daß nach der jetzigen Vertagung der Ständeversammlung das dermalige Ministerium den Lankstänben ein anverwcitcs Budget und ein neues Finanzgesetz für 1850 und 1851 zur Berathung verlegen und dabei bestrebt sein wirb, eine brohende Finanznoth durch Vorschläge zur Ausgleichung der Einnahmen und Ausgaben abzuwcndcn. Bei dem Inhalt ter Eröffnung vom 12. März 1850 kann das Ministerium kaum anders handeln, denn es bleibt'danach von dem alten Entwürfe eines Budgets fast kein Stein auf dem andern. Es wird das Ministerium zur Ausstellung eines anderweiten Voranschlags, müßte es nicht schon grundsätzlich dazu sich entschließen, noch weiter durch die Umstände genöthigt. Denn es ist wahr, baß bie Walzungen, nachdem mittlerweile ein Gesetz über die Verwerthung der Forsterzcugnisse nach den Emenea- tienen der Ständeversammlung verkündigt ist, schwerlich mehr als im Jahre 1849 aufbringen werden; cs ist wahr, baß bie Branntweinsteuer nach Erlebigung des barauf sich beziehenden Gesetzentwurfs nicht den dafür berechneten Ertrag abwerfen kann, daß ter nämliche Erfolg bei der Grundsteuer, bei der Bierstcuer uuv bei dem Stempel sich zeigen wird, wenn die hiermit in Verbindung stehenden Gesetzentwürfe keine Genehmigung erhalten; es ist auf den Einnahmetitel von der Main- Weserbahn ohne die in dem Entwürfe des Finanzgesctzes getroffene transitorische Vorsorge augenblicklich gar keine Rechnung zu machen; es ist richtig, daß bie Zinsen ber jüngsten erst nach berProponirung bes Bubgets kontrahirten Eisenbahnanleihe in das letztere eingetragen werben müssen; es kann auch sein, daß biescs die Einnahmen von den Zöllen und den Wegegeldern höher angegeben hat, als sie muthmaßlich betragen werben. Es ist zwar in der Eröffnung vom 12. März durchaus keine Basis für die Vermuthung angegeben, daß die Wegegelder so viel weniger ertragen sollen, als die doch auch wohl auf einer approximativen Berechnung beruhende Angabe in dem den Landständen vorgelegten Budget, aber es wird das Ministerium seine Ursache zu dem Glauben von einer so beträchtlich bevorstehenden weiteren Minderung dieser Einnahme gehabt haben; es kann eine solche noch viel