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Neue Hessische Zeitung.

Organ -er konstitutionellen Partei.

Mittwoch, 3. April 1850. J\g A <§ ^. Morgen - 2tnsgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigcgebcn. Die Morgen-Ausgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Staffel von 5 bis 7 Uhr erpedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur'Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckbardt'schen und Nollmann'schen Buch- und Kunsthandlung. Der Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Sblr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., wofür alle turhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 L>gr. für den Raum einer Petitzeile berechnet.

Württemberg und Deutschland.

Es ist wohl kaum ein politisches Aktenstück in den letzten zwei Jahren in Deutschland erschienen, welches den wahren Vaterlandsfreund mehr mit Betrübniß zu erfüllen geeignet wäre, als die jüngste Thronrede des Königs von Württem­berg ; denn wenn eine Verwirrung der Begriffe, wie sie kaum in den einseitigsten Parteiorganen vorkommt, und eine Lei­denschaftlichkeit, die Recht und Unrecht, Freund und Feind, Vaterland und Ausland zu unterscheiden nicht mehr vermag, auch in dem Rathe desjenigen Fürsten zur Herrschaft gelangt ist, der schon als Kronprinz die Hoffnung des Vaterlandes war, und während eines Vierteljahrhunderts mit Recht als das Muster eines Regenten galt, was ist dann noch von den übrigen deutschen Kabinetten zu hoffen?

Baiern hat seit Jahrhunderten mit den Feinden des Vaterlandes sich verstanden. Aber wie kann auch Würt- t e m berg eine lediglich deutsche Frage zu einer euro­päischen machen, und seine Hoffnung auf die Feinde deut­scher Machtcntwickclung setzen wollen? Und dabei erröthet man nicht, von den „Opfern" zu reden, die man „auf dem Altar des Vaterlandes" zu bringen gedenke! Jede Partei, die in Frankreich mit einer Invasion der Feinde zu drohen wagen wollte, wäre für immer in der öffentlichen Meinung gerichtet. Wird dieß Schamgefühl nie in Deutschland erwa­chen? Oder wirkt vielleicht nur in diesen Königreichen der Makel ihrer Geburt noch immer nach? Größer aber noch als der Mangel an Patriotismus ist der Mangel an gesun­dem Rechtssinne in diesem Aktenstücke. Steht denn etwa in den Verträgen von 1815, daß Belgien einen eigenen König aus sächsischem Hause haben soll? Ist damals Krakau dem Kaiserthum Oesterreich, Polen dem russischen Kaiserreiche ein- vcrlkibt worden, und ward Frankreich den Napoleoniden Vor­behalten? Das Alles hat sich geändert, ohne daß die euro­päischen Mächte sich ihrer Traktate angenommen haben. Nur Deutschland muß Bedenken tragen, selbstständig zu handeln, weil man es da noch immer mit der Ehrenhaftigkeit verträg­lich hält, die Nativnalfeinde bei Verfolgung partikularistischer Nebenzwecke mit ins Spiel zu ziehen. Und wenn nun gar von einem „offenen Bundesbruch" die Rede ist, so fragen wir, ob etwa die vier Könige die Abschaffung des Bundestags nicht feierlich gutgcheißcn haben; ob Oesterreich seine deutschen Staaten der BundeSgewalt nicht entzogen; ob namentlich in Württemberg die Frankfurter Reichsverfassüng keine Anerkennung gefunden hat, und ob Baden nicht mit demselben Rechte die europäischen Mächte gegen Württemberg, Baiern, Sachsen und Hannover herbeirufen kann, mit wel­chem diese Preußen bedrohen? Wahrlich, man könnte an dem gesunden Menschenverstände verzweifeln, wenn man nicht wüßte, taff auch die Politik ihre Fieberkranken hat.

Dergleichen wir nun die angeblich praktisch durch­führbare föderative V e r f a s s u n g s f o r in des Hrn. v. d. Pfordten und Konsorten mit dem „k ü n st l i ch e n Son­de r b u n d s v e r s u ch" vom 26. Mai, dem „deutschen Ein- heitsstaate", dann ergibt sich erst recht klar, auf welcher Seite das konservative, auf welcher das zu völliger Um­stürzung führende Element ist. Die frankfurter Rcichs- verfaffung und noch mehr die Dreikönigsverfassung haben nur

die zur Realisirung der ursprünglichen Bunbeszwecke erforder­lichen organischen Einrichtungen geschaffen, ohne den Einzel­staaten irgend etwas Wesentliches zu nehmen, was sie bis­her wirklich besaßen, während die mit Recht verhaßte Bundesverfassung nur dazu geschaffen schien, die Verwirkli­chung der wahren BundcSzwccke zu vereiteln.

Diese ursprünglichen BundcSzwccke, wie sie in der dürf­tigen Bundesakte allerdings nur angedeutct sind, aber aus den Akten des wiener Kongresses und aus den ofsicieüen Er­klärungen bei Eröffnung des Bundestags zu Frankfurt un­zweifelhaft hervorgehen, lassen sich auf fünf Hauptpunkte zu­rückführen :

1) Deutschland soll eine europäische Großmacht sein, und dem Ausland gegenüber seine Selbstständigkeit und die Un­verletzlichkeit seines Gebiets durch ein gemeinsames kampf­gerüstetes Heer aufrecht erhalten. (Bundesakte Art. 2, vgl. wiener Schlußakte Art. 35 und 50.)

2) Im Jnlande soll ein geordneter Rechtszustand herr­schen und dieser von der Bundesversammlung, sei es durch die ordentlichen Gerichte, sei es durch Auslräge, verbürgt werden. (Bundesakte Art. 2, 11, 12.)

3) Die staatsbürgerlichen Freiheiten sollen durch Verfas­sungen (Bundesakte Art. 13), und zwar namentlich

4) die Preßfreiheit durch eine gemeinsame Gesetzgebung sichergestellt, endlich

5) deutscher Handel und deutsche Schifffahrt durch gemein­schaftliche Maßregeln gefördert werden.

Daß diese Zwecke in keiner Hinsicht erreicht worden sind, das bedarf keines Beweises. Luxemburg, Braunschweig, Han­nover, die Censur von 1819 bis 1848 und der Zollverein sind die lebendigen Zeugen des politischen Unvermögens des Bundes in seiner bisherigen Verfassung. Aber auch die Gründe dieses kläglichen BankbrucheS liegen unverkennbar vor: So lange zw e r europäische Großmächte in dem Bunde sind, ist in dem europäischen Völkerrathe kein Raum mehr für eine Ge sammt macht Deutschland; und auch im Innern ist auf dem Wege der Gesetzgebung nicht vorzuschrcilen, so lange diese Großmächte, durch außerdeutsche Besitzungen verstärkt, ihre Sonderstellung behaupten wollen. Nachdem nun das bisherige Bundessystem sich als unhaltbar erwiesen, und alle deutsche Regierungen den rechtlichen An­spruch der deutschen Nation aus ein politisches Gesammt- leben anerkannt hatten, durfte das Parlament in Frankfurt die Ueberzeugung hegen, daß man auch die dazu unbedingt nothwendigen Mittel, das Aufgeben dieser Sonder­stellung v o n S c i t e n O e st e r r e i ch s u n d P r e u ß e n s, nicht verweigern wolle. Das Gesetz über die Einführung der provisorischen Centralgewalt beurkundet das aufrichtige Stre­ben der Nationalversammlung, wo möglich ganz Deutschland zu Einer europäischen Eentralmacht zu vereinigen. Auch ward durch dieses Gesetz ein monarchischer „Bundesstaat" (§. 2) mit parlamentarischer Regierung geschaf­fen, und alle deutsche Regierungen, Oesterreich und Preußen an der Spitze, anerkannten diese ewig denkwürdige Schöpfung des Jahres 1848 durch ihre Zustimmung und durch bereit­willige Vollziehung der durch dasselbe Gesetz beschlossenen Auflösung des deutschen Bundestages. Durch