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14 ) daß das allgemeine Gerücht ihn als einen Hauptthäter bezeichnet.
II. Gegen Johannes Pflug von Ginnheim:
1) oaß er an kein Zuge Theil genommen hat und mit einem Gewehr bewaffnet war^
2) daß er mit in den Schmidt'schen Garten gedrungen und an der Durchsuchung des Hauses Theil genommen bat,
3) daß er beim Herausschleppen des Generals v. Auerswald thätig gewesen ist,
4) oaß er in dem Haufen derer gewesen i|t, die nach ihm geschossen haben, und gerufen hat: jetzt wird er erschossen,
5) daß er im Haufen derer gewesen ist, die den Fürsten Lichnowsky fortgeschleppt und mißhandelt haben,
6) daß er einen Schuß nach dem Fürsten Lichnowsky ab# gefeuert hat, nachdem dieser bereits den tödtlichen Schuß er# halten hatte und zur Erde gesunken war,
7) daß er selbst seiner Theilnahme mehrfach geständig gewesen ist,
8) daß das allgemeine Gerücht ihn als einen Haupttheilnehmer bezeichnet,^
9) daß er wissentlich unwahr behauptet hat, er sei zur fraglichen Zeit an einem ganz anderen Orte, in Homburg gewesen.
III. In Betreff des Matthias Korber von Ginnheim:
1) daß er mit einer Lanze bewaffnet an dem Zuge Theil genommen hat,
2) daß er an der Durchsuchung des Schmidt'schen Gartens und Hauses Theil genommen hat, welchem
3) das eigene Geständniß hinzutritt, daß er nach der Ermordung Auerswalds am Treibhaus Wache gestanden bat, um den zu seiner Zeit noch nicht aufgefundenen Fürsten Lichnowsky am Entkommen zu verhindern.
IV. In Betreff des Peter Ludwig von Bockenheim:
1) daß er mit einem Karabiner bewaffnet an dem Zuge Theil genommen hat,
2) daß er mit in den Schmidt'schen Garten eingedrungen ist und bei der Durchsuchung des Hauses mitgewirkt hat,
3) daß er einen Schuß auf den General v. Auerswald abgefeuert und ihn verwundet hat,
4) daß er einen Schuß auf den Fürsten Lichnowsky ab# gefeuert und mittels desselben ihm die tövtliche Wunde im Rücken zngefügt hat,
5) daß er dieser Handlungen gegen viele Personen geständig gewesen ist,
6) daß er alsbald allgemein als ein Hauptthäter genannt und anerkannt ist.
V. In Betreff des Ludwig Dietrich von Bockenheim:
1) daß er als Fahnenträger an dem bewaffneten Zuge Theil genommen hat,
2) daß er sich unter dem in den Schmidt'schen Garten und in das Haus eingedrungenen Haufen befunden hat,
3) daß er sich in dem Menschenhaufen befunden hat, von welchem Auerswald und Lichnowsky zur Zeit ihrer Mißhandlung umgeben waren,
4) daß er den General v. Auerswald mit seiner Fahne geschlagen hat,
£ 5) daß er dem Fürsten Lichnowsky, während dieser die Bornheimer Allee hinaufgeschlcppl wurde, die Fahne vorange- tragen und sie vor ihm geschwungen hat.
Da nur eine einzige dreifarbige Fahne an dem Orte der Ermordungen gesehen worden ist, so hat auch da, wo Dietrich nicht ausdrücklich genannt und anerkannt wird, so ost ver „Fahnenträger" genannt worden ist, dessen Identität mit Dietrich unterstellt werden müssen.
Als der mehrerwähnte bewaffnete Zug im Begriffe war, von Bockenheim abzuziehen, mangelten Bielen, welche daran Theil zu nehmen beabsichtigten, Waffen. Es begab sich daher eine ansehnliche Menschenmenge an das Rathhaus, welche unter Lärmen und Toben die daselbst befindlichen Waffen begehrten und den herzugekommenen Bürgermeister der Stadt bedrohten, indem sie ihn auffordertcn, jene Waffen herzugebcn,
widrigen Falls sie die Thüre aufstoßcn und sie mit Gewalt holen würden.
Der thätigen Theilnahme an diesem Vorgänge wird . be# schuldigt:
1) d e r schon genannte Ludwig Dietrich,
2) der 59jährige Johann Heinrich G a m b r l von Bockenheim, vermögend und guten Rufes.
3) der 32jährige Zimmer geselle August Schmidt von Bockenheim, ohne Vermögen, bereits polizeilich wegen Mißhandlung und Beleidigung mit 8 Stock- schlägen und 2tägigem Arreste und durch Urtheil des Amies Bockenheim vom 10. Februar 1838, wegen Beleidigung eines öffentlichen Dieners, mit 8tägigem geschärften Gefängnisse bestraft, ' ö "
und das BeweiSergrbniß auf Zeugenaussagen, Zugeständ- niß und nachgiebigen Erklärungen rubend, besteht darin, daß
die Genannten an dem Lärmen und der den Bürgermeister bedrohenden Zusammenrottung Theil genommen, Gambel auch dabei einen Schlaghammer in den Händen gehabt und gedroht hat, die Rathhauslbür damit zu öffnen.
Zur wirklichen Anwendung von Gewalt ist es bei dem Nachgeben des Bürgermeisters nicht gekommen.
Die als Bewciscrgcbniß des vorbereitenden Verfahrens bezeichneten Thatsachen sind diejenigen, welche den Angeklagten zur Last gelegt werken.
Beide Tödtungen erscheinen nach den sie begleitenden Umständen, bei den anhaltenden Bemühungen, sich der beiden Reichstagsabgeorkncten zu bemächtigen, bei der Planmäßigkeit des Handelns, bei der Vereinigung des Willens und Handelns so Vieler zu dem nämlichen Zweck, welche ohne vor- ausgcgangene Verabredung ober Anstiftung nicht Statt gefunden haben würde, bei den vorausgegangenen Drohungen und der martervollen Art der Tödtungen als beabsichtigt und vorausgcdacht. Die Anklage kann sic wenigstens nur so auffassen.
Nach dem Vorausgeschickten richtet sich die Anklage
1) gegen Daniel Georg, Johannes Pflug, Peter Ludwig dahin, daß sie an dem Eindringen in das Haus des Gärtners Schmidt, an der Durchsuchung desselben in feindseliger Absicht gegen die darin verborgenen Rcichstagsabgcordnctcn, General v. Auerswald und Fürst Lichnowsky, und insbesondere an ter gegen diese verübten gcwaltthätigcn Mißhandlung, Verwundung und Tödtung thätigen Antheil genommen Haven und als Miturheber dieser Verbrechen erscheinen.
2) Gegen Mathias Korber, daß er an dem Eindringen und Durchsuchen Theil genommen und zu dem weiteren Verbrechen der Mißhandlung und Tödtung Beihülfe geleistet.
3) Gegen Ludwig Dietrich, daß er als Miturheber der Mißhandlung des General v. Auerswald, sowie bezüglich des Eindringens und Durchsuchens anzusehen, in Betreff der Ermordungen dagegen der Beihülfe sich schuldig gemacht habe.
Das Strafgesetz, unter welches diese Handlungen fallen, ist neben kein §. 28 und 29 der Verordnung vom 22. Okt. 1830 der Art. 137 der peinlichen Gerichtsordnung Kaisers Karl V.
Außerdem richtet sich die Anklage gegen Ludwig Dietrich, so wie gegen Heinrich Gambel und August Schmidt auf Ue# bertretung des §. 19 und 13 der schon erwähnten Verordnung vom 22. Oktober 1830 und der Schlußantrag auf Ver- urtheilung sämmtlicher Angeklagten wegen dieser Vergehungen in eine dem Gesetz und Gcrichtsgebrauch entsprechende Strafe und in die Kosten des Verfahrens.
Die öffentlichen Verhandlungen über diese Anklage werden vor dem Schwurgerichte zu Hanau am 8. April d. J. beginnen. Die Redaktion der N. Hess. Ztg. wird Sorge tragen, ihren Lesern möglichst schnelle und genaue Mittheilungen über den Proceß zu geben. Leicht kann sich derselbe durch vier Wochen hinziehen, da mehr als 150 Zeugen zur Vernehmung vorgeladen sind. Als Ankläger wird Staats- prokuralor Schüler, als Gerichtspräsident Oberappellationsge- richtSrath Zuschlag fungiren. Unter den 36 Geschworenen, aus denen das Loos 12 bestimmen soll, befinden sich 4 ha.