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Zeigefinger eine Zerreißung der Haut und Muskelgebilde bis auf die Handwurzelknochcn Statt.

4) Am Kopf fanden sich 3 Verletzungen: a) eine von 27a Zoll Länge und 6 bis 8 Linien Breite links auf dem Stirnbein horizontal verlaufend in der Nähe der Kranznath, welche die äußeren Kopfbedeckungen theilweise zermalmt hatte. Der Knochen war nur noch von der Knochenhaut bedeckt. Unter dieser Stelle waren einige Tropfen Blut ausgetreten, b) Am Hinterhaupt an der Stelle, wo sich die beiden Sei- tenwandbeine und das Hinterhaupt in seiner Spitze vereinigen, fanden sich zwei runde Wunden, jede in der Größe eines

6 Kr. Stücks. Der Knochen war nicht entblößt. Zwischen beiden befand sich ein Zwischenraum von 3 bis 4 Linien.

Nach dem ärztlichen Gutachten ist die Wunde unter 1 durch einen Schuß aus einem Feuergewehr von ordentlichem Kaliber hervorgebracht und von hinten in den Körper einge- drungen. Die Verletzungen unter 2 und 3 sind mit schnei­denden, zerreißenden Instrumenten, wahrscheinlich in Zusam­menwirkung mit einer weiteren außerordentlichen durch Schlag oder Schuß hervorgerufenen Gewalt herbeigeführt, auch die Wunde unter 3 kann möglicher Weise von einem Schuß her­rühren. Die Verletzung unter 4 a kann sowohl durch Ein­wirkung stumpfer Werkzeuge als durch einen Schuß herbeige­führt sein, möglicher Weise auch durch ein nach ein­ander eingetretcues Einwirken beider Arten von Gewalt. Die Wunden unter 4 b rühren wahrscheinlich von stumpfen In­strumenten her. Das Ergebniß der ärztlichen Begutachtung ist, daß eine Mißhandlung von Mehreren und mit verschiede­nen Waffen Statt gefunden hat, sowie daß der Tod durch die unter 1 beschriebene Schußwunde herbeigeführt worden ist und werden mußte. Sowohl in der Hose und Unterhose als auch in dem Hemde des Entseelten befinden sich den unter 1 beschriebenen Wunden entsprechende Löcher. Das Rücktheil des Rockes, in welchem der Eingang des Schusses sichtbar sein sollte, ist herausgerissen; am rechten Vorderärmel findet sich eine so vollständige Zerreißung, daß er nur in einzelnen zackigen Fetzen endet. Im rechten Vorderlappen ist aber ein der ausgehenden Kugel entsprechendes Loch. (Forts folgt.)

Erwiderung.

Der größere Saal im Stadtbau, zuletzt im Jahre 1832 zum Gebrauche der Ständeversammlung (auf Staatskosten) rcstaurirt, war schon seit einigen Jahren dermaßen abgenutzt, daß eine gründliche Herstellung so­wohl im Interesse des städtischen Aerars, auch — in Hinblick auf den Zweck, welchem er eigentlich dienen soll — aus Anstandsrücksichten, von den Stadtbehörden längst schon für ein kaum aufzuschiebendes Bedürfniß erkannt wurde. Die Instandsetzung erfolgte endlüv im vorigen Jahre. Sie entspricht der Würde der Repräsentanten hiesiger Bürgerschaft, die künftig Berathungen und Versammlungen darin zu halten gedenken, übri­gens auch wohl nicht abgeneigt sein werden, dessen Benutzung zu anderen geeigneten Zwecken fernerhin zu gestatten. Luxus ist bei der Ein­richtung durchaus vermieden, und es muß die Behauptung, als seien „Tausende" dazu verwandt, mindestens als eine arge Uebertreibung bezeichnet werden. Die gemachten Ausgaben würden nur dann „nicht zu rechtfertigen" stehen, wenn der Stadtrath den Saal, wie früher, zu Meßproduktionen, Gaukeleien und Gastereien einräumen wollte, weil — abgesehen von der U n z i e m l i ch k e i t einer derartigen Benutzungsweise — vornehmlich hierdurch der Saal Beschädigungen ausgesetzt wird, und über- dieß, zuverlässigen Nachrichten zufolge, das g e s a m m t e Pachtaufkommen sicher nicht einmal die Hälfte der gewöhnlichen (geringen) Unterhal- lungSkosten des Saals und der Zubehörungen zu decken vermochte. Man kann sich schon aus diesem Grunde nur dafür aussprecken, daß der Stadtrath den in Rede stehenden Saal künftig selbst zu Bällen, Kränz- chen und ähnlichen Unterhaltungen nicht mehr zu vermiethen beabsichtigt, welche nach den gerechten Erfahrungen eine frühzeitige Abnutzung ohne entsprechendes Aequivalent zur Folge haben.

Wir wünschen, daß der Anftagcnde und die „vielen Mitbürger" aus Vorstehendem sich überzeuge, daß der Stadtrath, weit entfernt, „die Bür­ger mit doppelten Rutpen zu peitschen", vielmehr den „Gemcingcwinn" der Stadt auch zu „allgemeinem Vortheil" verwaltet.

Kekanntmachungen.

[267] Ediktalladung.

Der Freiherr Georg von dem Busche-Streit- Horst auf Brummershop hat mittelst einer, bei dem unter­

zeichneten Gerichte gegen den Johann Philipp Bock, als Be­sitzer des Kolonats Nr. 17 in Großnenndorf, erhobenen Pro­vokation auf Feststellung der Entschädigung für die von dem­selben an den Provokanten, als Inhaber des Guts Brum­mershop, bisher zu entrichtenden, durch das Gesetz vom 26. August 1848 aufgehobenen gutsherrlichen Leistungen von 3 Malter Roggen, 3 Mltr. Gerste, 3 Mltr. Hafer , 2 Hühner, 2 Steige Eier, Michaelisschatz und Weinkauf, sowie auch für Aufhebung des Heimfalls, angetragen, und nimmt dafür zu­folge vorgelegter Berechnung den Betrag von 697 Thlr. 17 Sgr. 6 Hlr. in Anspruch.

Zur Verhandlung über diese Provokation ist Termin auf den 27. Mai d. J. anberaumt, und werben nunmehr in Gemäßheit des §. 88 des Gesetzes vom 23. Juni 1832 alle, bei der Auseinandersetzung betheiligte Personen hiermit aufge­fordert, ihre Ansprüche in diesem Verfahren, und zwar, wenn sie sich auf die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung selbst beziehen, in dem obigen Termine, insofern sie aber bei der Verfügung über das Ablösungskapital in Betracht kommen, binnen 6 Monaten vom Tage der ersten Einrückung dieser Aufforderung, unter Beobachtung der Vorschriften des ge­nannten Gesetzes, so gewiß geltend zu machen, als sonst die Ersteren als in das Resultat der Auseinandersetzung einn gend angesehen, die Ansprüche der letzter» aber unberücksic! bleiben werben.

Rodenberg, am 25. März 1850.

Kurfürstlich Hessisches Justizamt.

Kemp s.

vt. Graeb

Die königlich Hannoverische garantirte Lotterie betreffend.

[271] Ziehung 4ter Klasse am 8. April 1850, Ziehung 5tcr und letzter Klasse vom 10. bis zum 24. Mai 1850. Folgende Gewinne müssen zur Entscheidung kommen:

1 Gewinn 30,000 Thlr. (im günstigsten Falle.)

1 Prämie 20,000 Thlr.

1 Gewinn 10,000 Thlr.

1 Gewinn 4000 Thlr.

1 Gewinn 2000 Thlr.

1 Gewinn 1200 Thlr.

22 Gewinne â 1000 Thlr.

1 Gewinn 600 Thlr.

27 Gewinne â 400 Thlr.

37 Gewinne â 200 Thlr.

78 Gewinne â 100 Thlr.

166 Gewinne â 50 Thlr.

5400 Gewinne â 31 Thlr. den Einsatz reichlich deckende

Gewinne.

Hierzu empfehle ich meine vom Glück begünstigte Haupt­kollekle mit ganzen und getheilten Loosen. Aufträge von aus­wärts werden jedoch nur gegen Einsendung des Betrages oder durch Postauslage auSgeführt. Es sind bereits von mir nach den entlegensten Gegenden Aufträge dieser Art effektuirt. Nach beendigter Ziehung erfolgen die Ziehungslisten, so wie Gewinn­gelder sofort unv unter strengster Verschwiegenheit, bitte deßhalb um recht viele Aufträge. — Der Preis eines ganzen Original-Looses ist für beide Klassen 26 Thlr. 20 Ggr. Halbe Original-Loose 13 Thlr. 10 Ggr. Viertel Original- Loose 6 Thlr. 20 Ggr.

Hannover, im März 1850.

J. C. Sternheim jun., königl. Hannoverscher Hauptkollekteur.

Mit der heutigen Nummer läßt der Preßverein die bei Luckhardt in Kassel erschienene Schrift: „Die Rechte und Freiheiten des Jahres 1848 für Kur­hessen", den Abonnenten der Neuen Hessischen Zeitung zugehen.

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und vr. A. Pfaff. — Druck von Friedr. Scheel in Kassel.