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Neue Hessische Zeitung.

Organ -er konstitutionellen Partei.

Sonntag, 24. März 1850.^ */^ 14He Morgen - Ausgabe.

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Deutschland.

* Kassel, 23. März. Auf ergangene öffentliche Einla­dung der Vorsteher und Aeltesten der Freiheiter Gemeinde hatten sich heute Nachmittag die Mitglieder dieser Ge­meinde in großer Anzahl im großen Saale des hiesigen Stadt- baues ringefunven. Der Vorstand eröffnete der Gemeinde, daß ihm die sichere Nachricht geworden, der Gymnasialdircktor Dr. Vilmar (.neuerlich Ministerialreserent und Konsistorialrath) habe sich bei Kurf. Konsistorium zur ersten Pretigerstelle an der St. Marlinskirche gemeldet, desgleichen die Herren Pfar­rer Lohr und Dr. Hoffmann. Diese Kunde habe die allge­meinste Aufregung in der Gemeinte hcrvorgerufen und alsbald den Vorstand zu dem Vorschreiten in der Sache bewogen. Die Versammlung erklärte sich damit einverstanden, genehmigte nach kurzer Diskussion durch einhelligen Beschluß die vom Vor­stände vorgetragene, an Kurfürstliches Konsistorium gerich­tete Eingabe. Der Druck dieser Eingabe, die zur Ein­holung der Unterschriften in der Gemeinde nöthigen Maß­regeln, sowie die alsbaldige Veröffentlichung der Eingabe zur Benachrichtigung der sämmtlichen, sehr zahlreichen Gc- mcintcglicter ward ferner beschlossen. Von verschiedenen Seiten wurden zwar noch anderweite kirchliche Fragen ange­regt, roch sprach sich die Stimmung der Versammlung für dre Vertagung dieser Fragen bis zu einer gelegeneren Zeit aus. Der Vorstand stellte auf allgemeinen Wunsch eine bal­digst zu veranstaltrnke weitere Versammlung tu Aussicht. Schließlich wurde die beschlossene Adresse von den Anwesenden sogleich unterschrieben.

C Erfurt, 21. März. Die beiden gestern erwähnten Gesetzentwürfe: a) über die Einrichtung des Reichsgerichts, und b) über das Verfahren wegen Untersuchung und Bestra­fung des Hoch- und Lanbesverrathes gegen das Reich, liegen uns mit den dazu gehörigen Motiven vor, und entnehmen wir denselben folgende Inhaltsangaben. Der Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung des Reichsgerichts ist als Ausführung der Bestimmung des §. 126 der Vcrfas- fungsurtunde des deutschen Reiches anzusehen. Das Reichs­gericht soll hiernach aus einem Präsidenten und 12 Mitglie- vern (Reichsrichlcrn") bestehen. Der Präsident wird vom Reichsvorstante ernannt, 6 Mitglieder vom Fürstenkollegium und je 3 Mitglieder vom Volks- und Staatenbause erwählt. Der Präsident soll 40 Jahre alt sein, und muß die Stelle eines ordentl. Professors der Rechtswissenschaft an einer Uni­versität oder ein höheres Richteraml bekleidet haben; jedes andere Amt ist mit dieser Stellung unvereinbar. Die Met- glieder können Mitglieder eines obersten Landesgerichts sein oder die Stelle eines ordentl. Professors der Rechtswissenschaft bekleiden; andere Aemter anzunehmen oder die Befassung mit Rechtsanwaltsgeschäften ist ihnen untersagt. Der auf Lebens­zeit eingestellte Präsident und die Mitglieder müssen am Sitz des Reichsgerichts wohnen und letztere dürfen bis auf minde­stens 7 Mitglieder nur mit Urlaub verreisen. Die Unterbe- aniten ernennt der Präsident, sie werden, gleichwie die Mit­glieder, in ihrer Amtsführung von ihm kontrollirt. Zur- Wahrung der Verfassung und Gesetze des Reichs wird ein

Reichsanwalt" bestellt, welcher in allen Sachen vor der Ent­scheidung zu hören ist. Derselbe ist vom Reichsvorstande zu ernennen und in seiner Amtsführung dem Justizminister un­tergeordnet. Der Präsident bezieht aus der Reichskasse eine Besoldung von 6000 Thlr., jedes Mitglied 3000 Thlr., der Reichsanwalt 4000 Thlr.; bekleidet ein Mitglied ein Neben­amt, so erhält dasselbe nur 1000 Thlr. Gehalt. Diese Be­amten haben Pensionsberechtigung bis % des vollen Gehaltes, resp, bis auf 3000 Thlr. Für die Vertretung der Parteien wird eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzahl von Rechts­anwälten beim Reichsgerichte eingestellt, welche zugleich an Lan- desgcrichten beschäftigt sein können. Die Anstellung derselben erfolgt durch den Justizminister, die Aufsicht über ihre Amts­führung steht dem Präsidenten und dem Reichsanwalte zu. Welche Sachen zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, ist im §. 124 der VerfassungSurkunde bestimmt. Das dabei zu beobachtende Verfahren ist durch verschiedene am gleichen Tage festgesetzte Gesetze bestimmt worden. Der Regel nach muß eine koUegialische Berathung und Beschlußnahme eintre­ten, an welcher stets mindestens 7 Mitglieder Theil nehmen müssen. Präsident und Mitglieder müssen sich aller amtlichen Mitwirkung in einer Sache enthalten. Die Sitzungen des Reichsgerichts sind öffentlich. Bei Amtèverbrcchen der beim Reichsgericht eingestellten Beamten und Rechtsanwälte sollen vorläufig, bis ein allgemeines Strafgesetz für das Reich er­lassen sein wird, die Strafgesetze desjenigen Landes zur An­wendung gebracht werden, in welchem das Reichsgericht sei­nen Sitz hat. Bei Verletzung der Amtspflichten können Ord­nungsstrafen , Disciplinaruntersuchung, AmtssuSpcnsion und unfreiwillige Pension eintreten. Sämmtliche Gerichtsbehör­den in den einzelnen Staaten des Reichs sind schuldig den Requisitionen des Reichsgerichts, sowie denen des Reichsan- wallS in den zu dessen Zuständigkeit gehörenden Angelegen­heiten Folge zu leisten. Die Requisitionen sind in der Ziegel an die AppcUations- oder Obergerichte und die bei denselben angestellten Ober-Staatsanwälte zu richten, welchen überlassen bleibt, die Requisition selbst zu erledigen oder wegen deren Erledigung weiteren Auftrag an die ihnen untergeordneten Behörden zu ertheilen. Dieser Gesetzentwurf umfaßt 69 Pa­ragraphen. Aus den Motiven zu diesem Gesetze geht her­vor, daß nicht nur die Klagen der Angehörigen eines Einzel- staats oder der Volksvertretung eines solchen gegen die Lan­desregierung , nicht bloß die Streitigkeiten der einzelnen deutschen Staaten untereinander, die wichtigen Fragen über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten, der Kompetenz des Reichsgerichts unterlie­gen, sondern die ReichSgewalt selbst ist der Entschei­dung des Reichsgerichts unterworfen; daß dieser Gerichts­hof einzig und allein über seine Kompetenz entscheidet und daß gegen seine Entscheidung keine weitere Berufung, kein höherer Richterspruch Statt findet. Aus der Unabhängigkeit seiner Stellung ergebe sich, daß das Reichsgericht aus Män­nern reifer Erfahrung, völliger Unabhängigkeit, bewährter Un­parteilichkeit, Einsicht, Treue und Gewissenhaftigkeit zu bilden sei. Das deutsche Reich bestehe aus einem Komplexus ver­schiedener Volksstämme, welche Jahrhunderte hindurch sich