Neue Hessische Zeitung.
Organ der konstitutionellen Partei.
Freitag, 22. März 1850. J\2 138« Morgen - Ausgabe.
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Deutschland.
ch Kassel, 21. März. Die in diesen Tagen ausgegebene Nr. II. der Gesetzsammlung enthält außer dem Gesetze die Wahlen der Bezirksräthe betreffend, auch das Gesetz über die Verwerthung der Forstnutzungen und das Gesetz über die Ei- senbahnpolizei. Eigenthümlich ist, daß alle drei Gesetze von sämmtlichen vier Ministern kontrasignirt sind. Glauben die Herren etwa, das Volk sei so gewaltig begierig, ihrer aller Namen unter den Werken der verdrängten Vorgänger zu finden? Denn was die Minister des Kriegs und der auswärtigen Angelegenheiten mit den Forstnutzungcn rc. zu schaffen haben, ist doch schwer einzuschen.
* Kassel, 21. März. Man thut den Herren Obervor- stehern und Rittern, welche sich gegenwärtig für Herrn Hassenpflug mit einer Adresse echauffiren, sehr Unrecht, wenn man glaubt, cs geschehe das ohne Grund, etwa aus reiner Liebe zum antikonstitutionellcn Regimente. Vielmehr handelt es sich in der an Se. königliche Hoheit gerichteten Adresse um viel reellere Dinge, nämlich üm die Interessen der Ritter und adeligen Gutsbesitzer, welche unter dem vorigen konstitutionellen Regimente der Märzminister angeblich verletzt worden sind (seit. Wahlgesetz, Ablösungsgesetz,'Jagdgesetz). Die Herren scheinen des naiven Glaubens zu leben, Herr Hassenpflug sei wirklich ein Hexenmeister oder Wunderthäter und könne Verfassung und Gesetze ändern. Diese Mühe können sie sich ersparen. Hin ist hin, verloren ist verloren. So lehrt es wenigstens die historische Schule, zu welcher doch gerade Herr Hassenpflug gehört.
C Erfurt, 20. März. Heute morgen erfolgte in der gestern angekündiglen Weise die Eröffnung des Parlaments. Der hiesige Sängerbund durchzog um 9 Uhr mit Musik und Fahnen die Hauptstraßen der Stadt. Die Barfüßer- und Wigbertus - Kirche, wohin die Abgeordneten sich um 10 Uhr zum Gottesdienste begaben, waren dicht gefüllt, und auch um das Negierungsgebäude bildeten sich einige Gruppen. Der für die Eröffnung bestimmte Saal dieser ehemaligen kurmainzi- schen Residenz bietet in seiner dem späteren Renaissancestple angehörigen Architektur nichts Ausgezeichnetes. Die hier getroffenen Zurüstungen waren sehr einfach. Längs der Haupt- wand waren auf einer geringen Erhöhung 16 Stühle für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, und vor dem Platze des Vorsitzenden ein Tisch ausgestellt. Der ziemlich enge untere Raum war ganz mit Stühlen für die Abgeordneten ausgefüllt. An den beiden Seitenwänden befanden sich Kamine, in denen ein lebhaftes Feuer unterhalten wurde, wie die kühle Temperatur cs forderte. Den Sitzen des Verwaltungsrathes gegenüber war eine nach den Verhältnissen des Saales ziemlich geräumige Tribüne angebracht, welche bald von einem sehr gewählten Publikum besetzt wurde. Die Abgeordneten fanden sich nach 11 Uhr allmählich ein. Man bemerkte zahlreiche Ce- lebritäten aus ccn verschiedensten Gegenden Deutschlands. Graf Brandenburg, Hr. v. Manteuffel und Graf Arnim nahmen benachbarte Sitze in der vorder» Reihe ein. Nach lâ
Uhr traten sämmtliche Mitglieder des Verwaltungsrathes ein. Die Abgeordneten hörten die von Hrn. v. Radowitz verlesene Eröffnungsbotschaft stehend an: „Meine Herren! Die durch das Statut vom 26. Mai verbündeten Regierungen haben sich verpflichtet, dem deutschen Volke eine Verfassung nach dem damals zugleich eröffneten Entwürfe zu gewähren und einem Reichstage zur Genehmigung vorzulegen. Man ging damals allerdings von der Erwartung aus, daß ganz Deutschland außer den österreichischen Staaten sich diesem Bündnisse anschlicßen werde, doch wurde hiervon der Vollzug selbst nicht abhängig gemacht, sondern im §. 1 bereits die Möglichkeit vorauSgkskhen, raß vielleicht auch andere Staaten nicht beitreten würden. Sobald demnach durch die nach und nach eingehenden Erklärungen feststand, daß die große Mehrheit der deutschen Regierungen zum Anschluß entschlossen war, durften die verbündeten Staaten nicht zögern, das der Nation gegebene Versprechen, so weil es an ihnen lag, zu erfüllen, obgleich Baiern, Württemberg und einige kleinere Regierungen theils den Beitritt versagten, theils sich vorläufig jeder bestimmten Entscheidung enthielten. Nur Hannovcr und Sachsen waren anderer Ansicht; sie hielten es nicht für zeitgemäß, mit der Berufung eines Reichstags vorzuschreiten, bis das Verhältniß zu Oesterreich oder doch zu Baiern und Württemberg festgestellt sei. Sachsen ist bei dieser Ansicht stehen geblieben, Hannover aber hat sich von dem Bündnisse ganz losgesagt und es ist deßhalb vom Verwaltungsratbe die Einreichung einer Klage beim Dundcsschiedsgerichte beschlossen worden. Bis zur Entscheidung dieser Angelegenheit aber sind beide Regierungen auch ferner als Mitverbündete zu betrachten und bei ihren früheren Verpflichtungen festzuhalten. Das gegenwärtige Parlament ist zusammengetrctcn, um das Verfassungswerk zum Abschluß zu bringen. Es werden Ihnen neben dem Entwürfe der Verfassung des deutschen Reiches und dem Wahlgesetze für die Abgeordneten zum Volkshause auch zwei Reichsgesetzentwürse, betreffend daö Reichsschieds- gcricht und das Verbrechen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich vorgelegt werden. Da manche Verfafiungö- beftimmungen nicht auszuführen sind, bis das Verhältniß zu den übrigen deutschen Staaten geordnet sein wird, so wird zugleich eine Additionalakte zur Prüfung und Erklärung deS Parlaments eingebracht werden. Auch in Betreff der Zoll- u. Han- delSangklegenhciten liegen eigenthümliche Verhältniße vor, welche eine Modifikation der Verfassungsbestimmungen bedingen. Da Oldenburg und die Hansestädte bei dem Rücktritte Hannovers in eine ganz isolirte Stellung gerathen würden, |o reicht auch hier die'Additionalakte nicht aus. So lange jene Jfolirung dauert, wird für die Hantelsinlercssen jener Staaten eine besondere Vertretung Statt finden müssen und ihr Verhältnis? zum Bunde in dieser Beziehung wird nur durch besondere Verträge geregelt werden können. Es müssen jenen Staaten ferner Separathandclsverträge gestattet bleiben, jedoch dürfen dieselben nur provisorischer Natur und den VunveSintcressen nicht verderblich sein, besonders aber darf dadurch nicht die politische Einheit deS Bundesstaates zerstört werden. Die Regelung dieser verwickelten Verhältnisse dürfte vorerst am