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lassen. Eine Herabsetzung deS Ansatzes auf etwa 30,000 Thlr., wonach 42,000 Thlr. abgehen, dürfte daher durch die Vorsicht geboten sein.
4) An Aufkommen von den Forstnutzungen unter VI. 1. waren ter Einnahme 90,000 Thlr. jährlich zugesetzt worden , indem man von dem vorgclegtcn Gesetzentwürfe eine beträchtliche Erhöhung des Ertrags erwartete. Der Gesetzentwurf hat jedoch bei der landständischen Berathung solche Modifikationen erlitten, daß ein Mehraufkommen nicht danach zu erwarten, und es bei dem früheren Ansätze um so mehr zu belassen ist, als dieser ohnehin schon sehr gesteigert war. Auch hier sind daher 90,000 Thlr. weniger aufzunehmen.
5) Als reiner Ertrag der Main -Weser-Bahn sind unter XI. 1. 150,000 Thlr. jährlich aufgeführt. Bei der großen Zögerung, welche die Ausführung dieser Eisenbahn im Großherzogthum Hessen erleidet, wird voraussichtlich so lange, als die Verbindung unterbrochen bleibt, der Betrieb keinen Ertrag mitunter sogar Ausfall bringen. Unter solchen Verhältnissen, und da man keine Gewißheit darüber hat, daß noch bei guter Zeit im Jahre 1851 der Bau völlig beendigt sein werde, erscheint es nicht zulässig, für das laufende und das nächste Jahr einen erheblichen Reinertrag zu unterstellen, und es muß daher der Ansatz von 150,000 Thlr. hinwegfallen.
6) Unter den Einnahme-Rückständen aus früheren Finanzperioden sind unter XVI. auch diejenigen 72,000 Thlr. in Einnahme gestellt worden, welche als das Drittel der dem Kriegsministerium zur ersten Ausrüstung der zweiprozcntigen Heercsvermehrung bewilligten 216,000 Thlr. in die Ausgabe für das Jahr 1849 ausgenommen waren, indem die anderen zwei Drittel in den Voranschlag der Ausgaben der Kriegsverwaltung für die Jahre 1850 und 1851 ausgenommen werden sollten. Dieses ist nicht geschehen, vielmehr hat für die bereits bestrittene Ausgabe von 216,000 Thlr. ein besonderer Kredit erwirkt werden sollen, wonach man die in dem Voranschläge von 1849 bereits begriffenen 72,000 Thlr. wieder in Einnahme stellen zu können glaubte. — Die Ständeversammlung ist jedoch insoweit nicht darauf eingegangen, daß sie es vielmehr bei dem früheren Verfahren zu belassen, die weiteren zwei Drittel mit je 72,000 Thlr. in die Ausgabe von 1850 und 1851 einzu setzen beschlossen, und nur hinsichtlich der zu deren Deckung erforderlichen Mittel das Finanzministerium um Vorschläge ersucht hat. Hiernach müssen daher die in Einnahme gebrachten 72,000 Thlr. mit 36,000 Thlr. für jedes der Jahre 1850 und 1851 wieder aus fallen.
Nach dem Vorbemerkten vermindert sich die in dem Voranschläge von 1850 und 1851 berechnete Einnahme: zu 1. um 100,000 Thlr.
„ 2. „ 65,000 „
„ 3. „ 42,000 „
„ 4. „ 90,000 „
„ 5. „ 150,000 „
„ 6. „ 36,000 „
überhaupt um 483,000 Thlr.
Außerdem ist noch zu beachten, daß das Aufkommen von der Grund- und Eremtensteuer unter ter Voraussetzung der unveränderten Annahme und des baldigen Erlasses des Grundsteuergesctzes um 22,000 Thlr., das
Aufkommen vom Stempel unter Hinweisung auf die beabsichtigte Erhöhung des Gerichtsstempels um 75,000 Thlr. und das von der Biersteuer unter Voraussetzung der Annahme und des Erlasses des proponirten neuen Gesetzes um 42,750 Thlr. erhöht worden ist. Sollten diese Voraussetzungen ebenfalls sich nicht verwirklichen, so würde die angeschlagene Einnahme weiter um 139,750 Thlr. herabzu- setzen sein, unt der überhaupt an derselben entstehende Ausfall 622,750 Thlr. betragen.
Was sodann die Ausgaben der Staatskasse, wie solche in dem Voranschläge für die Jahre 1850 und 1851 ausgenommen worden sind, betrifft, so beschränken sich dieselben fast überall nur auf das Nothwendige,, und selbst manche Desiderien der Ständeversammlung sind dabei vorerst unberücksichtigt geblieben. Erhebliche Ersparnisse oder Einschränkungen stehen daher vorerst nicht dabei zu erzielen, nur wird sich die Ausgabe für abzuliefernde Branntweinsteuer au Lie Bezirkskassen um 32,500 Thlr. vermindern, auch die erhöhte Ausgabe für Vermehrung Les Aufsichtspersonals ter invireklen Steuern hinwegfallen. Dagegen sind wieder die im Voranschläge noch nicht berücksichtigten Zinsen Les zuletzt aufgenommenen Staatsanlehens von einer Million Thalern mit 45,000 Thlr. jährlich der Ausgabe für Passivzinsen zuzusetzen. Ferner sind, da kein Grund besteht, außerordentliche Ausgaben, so lange es noch angehl, in den Voranschlag und das Finanzgesetz nicht mit aufzunehmen, Lie noch nicht gedeckten zwei Drittel der für Lie erste Ausrüstung ter zweiprozentigen Hceresstärke bewilligten 216,000 Thlr. mit 144,000 Thlr., sowie Lie Mehrausgabe der Kriegskasse im Jahre 1849 mit 200,000 Thlr. unt der weiter für Ausrüstungsgegenstände etwa bewilligt werdende Betrag in die Ausgabe ter Jahre 1850 und 1851 einzusetzen. Abgesehen von sonstigen wünschenswerthen Verbesserniigen , welche bis zu besseren Zeiten ausgesetzt werden müssen, dürfte Dagegen eine kräftige Unterstützung Ler Lc- zirkskassen behufs Herstellung eines vollständigen Straßen Netzes insbesondere der zu den Eifenbahnstationen führenden Verbindungswege, welche nicht unter 500,000 Thlr. betragen kann, nicht länger zu verschieben stehen.
Es handelt sich darum, das Mißverhältniß, welches hiernach zwischen ter Einnahme und Ausgabe besteht, auszu- gleichen, t. h. die Mittel zur Deckung des Ausfalls vvr- zuschlagen. In Beziehung auf Lie oben erwähnten außer- ordentlichen Ausgaben ter Kriegskasse von 144,000 Thlr. und 200,000 Thlr. hat hohe Ständeversammlung auch besonders um Angabe der Deckungsmittel ersucht, man glaubt jevoch wegen Les Zusammenhangs Ler Sache Lie Erklärung Darauf hier mit abgeben zu können.
Als Deckungsmittel könnten nach Lage der Sache dermalen nur in Frage kömmen:
1) eine ansehnliche Erhöhung der direkten Steuern. Diese hält man darum nicht für geeignet, weil tie direkten Steuern stets als Lie drückendsten erscheinen, und weil die Erhöhung derselben, wenn nicht gerechte Beschwerden erwartet werden sollen, eine Gleichmäßigkeit ter Besteuerung voraussetzt, welche man dermalen nicht als vorhanden betrachten kann;
2) weitere Ereirung von Kassenscheinen. Auch hierfür vermag man sich nicht zu erklären, weil in ter Schaffung von Papiergeld von jedem Staate ein gewisses Maaß beobachtet werden muß, welches nicht ohne Gefahr überschritten werden darf;
3) Kontrahirung eines Anlehens. So lange eS noch ein Mittel giebt, bei dem bestehenden hohen Zinsfüße, wonach Anlchen unter 4Vi pEt. nicht zu