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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Mittwoch, 20. März 1850. ./^ 134» Morgen - Ausgabe.

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Fr. 0. Kassel, 20. März.

Wir sind beharrlich der Ansicht, die Ständeversammlung könne und müsse allen Verkehr mit dem Ministerium Hasscn- pflug abbrechen, entgegengelreten. Hassenpflug muß allerdings auf Tod und Leben bekämpft werden, das Hauptziel alles Handelns der Ständeversammlung muß die Vernichtung des Urfeindes unseres konstitutionellen Lebens sein; allein der Kampf kann nur auf dem Boden des Rechts sich bewegen, alle Schritte und Angriffe sind nach dem herrschenden Miß­trauen zu bemessen. Darum können wir dem Lande und der konstitutionellen Partei nur Glück wünschen, daß in ter letz­ten Ständesitzung der Bavrhoffersche Antrag verworfen und der Ausschußantrag einstimmig angenommen worden ist. Die Ständeversammlung hat damit bewiesen, daß sie gesetzlich aber auch energisch zu Werke gehen will. Der Bayrhof- fersche Antrag würde in seinen Konsequenzen zu einer Ein­stellung aller landständischen Thätigkeit, wie solche in der Verfassungsurkunde und in der Geschäftsordnung vorgeschrie- ben ist, geführt haben; seine Annahme wäre einer Selbstaus­lösung oder Selbstvertagung, wozu die Ständeversammlung nach den klaren Vorschriften der Verfassungsurkunde nicht befugt ist, gleich zu achten gewesen. Je gefährlicher und ver­lockender der Antrag in seiner speciellen und versteckten Rich­tung war, um so mehr muß die sofortige Versagung derJn- betrachtnahme, wenn auch nur von einer geringen Majorität beschlossen, erfreuen; die rechte Seite des Hauses hat damit den beruhigenden Beweis geliefert, daß sie ihre Stellung, sowohl dem Ministerium als der Sinsen gegenüber, richtig erfaßt hat.

Die Rechtmäßigkeit des Ausfchußantragcs sollte billiger Weise nicht mehr bezweifelt werden.

Das Finanzministerium hatte das Ansinnen andieStände- versammlung gestellt,daß vorerst der Betrag von 644,000 Thlr. aus den eingehenden Laudemial-, Kauf- und Ablösungs- tavitÄlikn zur Deckung der außerordentlichen Ausgaben der Kriegskasse und zur Ausgleichung der Einnahmen und Aus­gaben der Staatskasse während des ersten Semesters d. I. vorbehaltlich künftigen WiedrrersatzcS verwendet werde." Das Finanzministerium wollte also solche Siaatögeloer zur Deckung laufender Ausgaben verwenden, welche nach der bestimm- icn Vorschrift in §^ 142 der Verfassungsurkundezum Grundstock (des Staatèvermögens) geschlagen und sobald als thunlich zur Erwerbung neuer Besitzungen oder zur Ver­besserung der vorhandenen Domänen und Erhöhung ihres Er­trages verwendet werden" müssen, welche bis dahin aber nach §. 18 des Landestredttkassengesetzks von 1832 bei der Lan- veskreditkasse verzinslich anzulegen sind und welche ohnehin nach Kn Gesetzen vom 26. August 1848, 1. und 24. März, und 14. December 1849 für vier Millionen Tbalcr Slaats- Ulmldcn unterpsandlich haften. Zu einer solchen Verwen­dung wäre also nicht nur eine gesetzliche Bestimmung, sondern sogar eine Abänderung des §. 142 der Ver- fassungsurkunde erforderlich gewesen, während doch der Fi- nanrminNter keine Gesetzesvorlage gemacht, sondern nur eine einfache landständische Zustimmung begehrt hat. Seine Vor­lage konnte also nicht nur, sie mußte sogar ganz ab- glk leben von allem Mißtrauen gegen die kermalige Verwal­

tung aus materiellen und formellen Gründen verworfen werden.

Wenn von verschiedenen Seiten, namentlich in Nr. 63 der Kasselschen Allgem. Zeitung, geltend gemacht worden ist, die begehrten Geldmittel dürften um deßwillen nicht versagt werden, weil die Stände nach §. 143 der Vers. Urkbe. ver­pflichtet seien,für Aufbringung des ordentlichen und au­ßerordentlichen Staatsbedarfes, soweit die übrigen Hülfsmit­tel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen"; so ist dagegen ein Mal zu erinnern, daß die Regierung eineVerwilligung von Abgaben" gar nicht beantragt hat, und sodann, daß der ungezogene § zwar eine Verpflichtung, allein nur eine allgemeine, demLan- deswohle gegenüber, dagegen der Regierung gegen­über keine Bewilligungs v e r b i n d l i ch k e i t, sondern gerade ein VerwiUigungS recht ausspricht. Auch der §. 98 der Vers. Urf. sagt allgemein:Den Ständen steht das Recht der Sleucrbcwilllgung ic. zu." Für eine Verwilligungs p f l i ch t gibt weder die Geschichte der lankständischen Verfassung in Kurhessen, noch der Inhalt der Verfassungs-Urkunde selbst ir­gend welchen Anhalt, vielmehr begründen beide, namentlich die umfassenden Vorschriften in den §§. 143 147 gerade das Gegentheil. Lediglich diese Vorschriften können aber maßgebend sein. Der bekannte Bundesbeschluß von 1832 (s. die von Hasscnpflug konlrasignirte Verordnung vom 18. Juli 1832) bestimmt zwar in Art. II.: daßnach dem Geiste des Art. 57 der Wiener Schlußakte ic. keinem deutschen Souve­räne durch die Lanvstände die zur Führung einer den Bun­despflichten entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel ver­weigert werden dürfen" und daßFälle, in welchen ständische Versammlungen die Bewilligung der zur Führung der Regie­rung erforderlichen Steuern durch die Durchsetzung anderwei- ter Wünsche bedingen wollten", nach Art. 25. 26 der Schluß­akte beurtheilt werden sollen; allein dieser Beschluß gehört sicher zu denen, welche unter der allgemeinen Bezeichnung Ausnahms-Gesetze und Beschlüsse" schon im April 1848 aufge­hoben worden sind. Derselbe ist nach dem jetzigen Bundes- rcchie so wenig anwendbar, wie von einer Thätigkeit des durch den Bunkesbeschuß vom 30. Oktober 1834 eingesetzten Bundesschledsgerichts", worauf der erwänte Artikel der Kaff. Allg. Zeug. Bezug nimmt, irgend die Rede sein kann.

Deutschland.

* Kassel, 19. März. So eben erfahren wir, daß der pensionirle Hauptmann Wachs zum Major und Vortragen­den Ofsicier im Kriegsministerium ernannt worden ist.

^Fulda, 16. März. Heute wurde ein Soldat des hie­sigen Reglmenics vom Kriegsgerichte, nach einer meisterhaften Vertheidigung des ObergerichtS-AnwallcS V. Freys, voll der Anschuldigung des Tovtschlages frcigesprochen. Minder glücklich wie dieser Angeklagte, war ein junger Mann , der von dem Schwurgerichte abgeurtheilt wurde. Derselbe hatte mit einem Wafferabgießer (Suttersacke) im Streite seinen Gegner am Kopse verwundet. Der Verwundete war nach zwei Tagen an den Folgen der vernachlässigten Verletzung ge­storben und wurde der Angeklagte deßhalb von den Geschwo-

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