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Lerfassungs - Urkunde nachgewiesen, daß auch die Ernennung der Minister der Kontrasignatur eines verantwortlichen Ministers, um dadurch Glaubwürdigkeit unv Voll- zlehbmkeit zu erlangen, ebensowohl wie jeve andere Regic- rungshandlung, bedürfe, und daß insbesondere eine solche der verfassungsmäßigen Form entbehrende Ernennung nicht dazu geeignet sei, einen darauf zu gründenden Gehaltsanspruch vor den Gerichteu geltend zu machen. Derselbe formelle Mangel würde auch der Anweisung dieses Gehaltes auf die Hauptstaatskasse entgcgenstehcn. *) Wollte man aber auch hiervon, nach der bisherigen, ganz gewiß nicht zu rechtfertigenden, Praxis, eine Abweichung in dem Falle zulassen, wo von der Auszahlung des mit der betreffenden Ministerstelle etatsmäßig verbundenen Gehaltes die Rede ist, und wollte man sogar dem ohne Kontrasignatur ernannten Minister die Be- fugniß einräumen, die Auszahlung dieses etatsmäßigen Gebälkes sich selbst bei der Hauptstaatskasse anzuweisen, so kann cs doch unmöglich zugegeben werden, daß ein Minister, welchem der Landesherr einen außergewöhnlichen Gc- Haltsbetrag zugcstehet, dieses Zugeständnis', auch ohne die durch die Kontrasignatur eines verantwortlichen Ministers zu bewirkende Legalisirung desselben, mittelst einer für sich selbst auszustellenden Zahlungsanweisung zur Vollziehung bringe, indem hierdurch folgewelse es gänzlich in die freie Willkür des Landeshcrrn gestellt fein würde, einem vorzüglich begünstigten Minister den 3 bis 4, ja mehrfachen Betrag des etatsmäßigen Gehalts zuzuwenvcn. Daß aber die Unterzeichnung der Zahlungsanweisung durch den beteiligten Minister den Mangel der verfassungsmäßigen Kontrasignatur zu ersetzen nicht vermöge, liegt auf flacher Hand, da das Zeugniß des Ministers in eigner Sache der landesherrlichen Verfügung die verfassungsmäßige Glaubwürdigkeit zu verleihen nicht geeignet ist. **) Schon die Möglichkeit eines Falles der vorerwähnten Art ergibt aber, von welcher praktischen Nützlichkeit im finanziellen Interesse des Staates die von dem Abg. Nebelthau im März 1848 beantragte Kontrole der Zahlungsanweisungen der Minister an die Hauptstaatskasse ***) sein würde, und jedenfalls kann es als ein allgemeiner Grundsatz eines im wahrhaft konstitutionellen Sinne geordneten Staatshaushaltes durchaus nicht verkannt werden, daß ein jeder Ausgabeposten, dessen Verwendung nicht speciell einem der Dcpartementsministcr durch das Finanzgesetz überwiesen worden ist, nur durch Vermittelung des F i n an z m in e st e r s , und auf die von ihm ertheilte oder besonders genehmigte Anweisung, zur Auszahlung gelangen könne. Sehr richtig ist in dieser Hinsicht die Bemerkung des genannten Abgeordneten in der Sitzung vom 5. Mai 1848: „ es sei eine sehr verderbliche Einrichtung, daß jedes Ministerium bisher Kredite überschreiten konnte; die Verantwortlichkeit des Finanzministers müsse eintreten, wenn ein a n v e r e s Ministerium den Kredit überschreite." ch) — Möge nun die Ständeversammlung recht bald den Nebelthau'schen Antrag in seinem ganzen Umfange wieder aufnehmen, und ihn, insoweit er nach den von Seiten der Landtagskommiffion damals gegebenen Erläuterungen noch als ausführbar erscheint, mit allem Nach
drucke verfolgen. -HO
B. W. Pfeiffer.
*) Vergl. §. 61 der V. U.
**) „Omnibus in re propria dicendi testimonii fa- cultatem jura submoverunt.“ 1. 10. C. de testib.
***) Beil. 159 der Landt. Verhandl. von 1848.
t) Ebendas. N. 56. Sp. 10.
++) Insbesondere auch rücksichtlich des Antragspunktes 4, auf dessen Wichtigkeit ich bereits in Nr. 25 dieser Ztg. von 1848 (Fingerzeige N. X.) hingewiesen habe.
Anfragen, Rügen und Wünsche.
Mit Bezugnahme auf die Anfrage in Nr. 58 dieses Blattes , betreffend die wünschenswcrthe Benutzung des großen
Stadtbausaales, erlaubt sich Einsender dieses im Namen vieler Mitbürger wiederholt anzufragen: 1) Was der Stadtrath mit dem Saale beabsichtigt? 2) Ob der Finanzhaushalt der Stadt es zuläßt, daß Tausende von Thalern unverzinslich angelegt werden können? Und 3) wie es überhaupt zu rechtfertigen ist, daß man den Bürgern einmal die Benutzung des Saales verweigert und zweitens, eben dadurch denselben einen Antheil am Gemein-Gewinn der Stadt entzieht, dieselben also mit doppelten Ruthen peitscht. ch.
Börsenberichte.
Berlin, 12. März. Preuß. Freiw. Anl. : Brief—, Geld 1053/4. St. Schuld - Sch.: Brief 88 Geld--. Seeh. »Präm. Sch.: Brief —, Geld 103^. Kurh. Pr. O. 40 Thlr.: Brief 323/„ Geld 32Fr.- Wilh.Rordb. 43-/„ a 3/„ bez. u. B. Priox.Akt. 99 B. 98'/2 G.
W icn, 9. März. Met. 5proc. 93'5/16, 94. 4'/,proc. 827/a, ,5/16, 83
Jekanntmachungen.
[213] Im Verlage von A. D. Geisler in Bremen ist so eben erschienen und in Kassel in der I. Luckbarvt- schen Buchhandlung, so wie bei W. Appel, I. I. Bohnë und der Krieg er sehen Buchhandlung vorräthig :
Demmin, A., Ihr seid Sonncnanbetcr und nennet euch Christen! Die Fabel des Christenthums, vom politisch-demokratischen Standpunkte aus, theils nach eigener Anschauung, theils nach dem Werke „der Ursprung aller Kulten oder die Universal - Religion" des Dupuis, Mitglied der französischen Akademie. 8°. geh. l 1'/, Sgr.
Ter Herr Verfasser dieser Schrift geht von der Wahrheit auS, daß falsche religiöse Begriffe nicht allein zur Verkennung und zum Verfehlen der Lebensaufgabe und Glückseligkeit der Einzelnen führen, sondern auch eine Hauptklippe sind, woran alle Versuche wahrer Volksfreunde zur Er» bebung der mißhandelten Stände durch Umgestaltung des bürgerlichen Wahnes nach den Forderungen der natürlichen Gerechtigkeit scheitern müssen. — Daß daher die äußere Freiheit Aller von dem Sprengen der innern Bande des Wahnglaubens und der Wahnfurcht der Einzelnen bedingt sei. Die zeitgemäß auf Forderung dieses Mittels des politischen Heiles Deutschlands gerichtete Absicht hat der Verfasser durch Verbreitung der Ideen des französischen Naturforschers und Astronomen Charles Francais Dupuis (gestorben 1809) angcstrebt.
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Angekommene Fremde vom 13. März.
Im König von Preußen (Schambeck) : Ksite. Hcrkcrt a. Ham- bürg, Binder a. Frankfurt, Hcyter a. Berlin, Weif a. Morschen; Fabr. Brauneck a. Düsseldorf; Gutsb. Pölltorf a. Oldenburg; Ministerial-Re- ferent Riester a. Hannover; Mad. Merli a. Karlshafen; Plcssing mit Familie a. Darmstadt; Obcrger.Rath Becker a. Marburg.
Im Römischen Kaiser (Lang) : Kaufitc^Gruderich a. Lennep, Schmidt mit Fam. a. Erfurt, Eleve a. Rheydt, Schiemann mit Tochter a. Heiligenstadt; Studenten v. Macdonald u. Brandt a. Jena; Fabrik. Mente a. Paderborn.
Im 11 ö tcl de Russie (Klein): Rent. List a. Tondern; Gutsb. SenghaaS a. Westphalen; Fadr. Schlemmer a. Herzberg; Mad. Blenner a. Bückeburg; Schiffskapitän Hegewald mit Sohn a. Emden.
Im Deutschen Hof (Ahlborn): Ksltc. Michels a. Essen, Langendem, Gabriel mit Tochter u. Frankenberg a. Warburg, Behm a. Frankfurt, Sunkel a. Hersfeld, Bubse a. Berlin.
In der goldenen Krone (F. Schade): Frl. Müller a. Rotenburg; Stud. Lappe, AlbertS u. Dunker a. Marburg; Kaufm. Degenhof a. Münster; Oekon. Müller a. Biederorf; Dr. med. Riepenhausen a. Alsfeld; Frau Dokt. Bauer a. Treisa.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und Dr. A. Pfaff. — Druck von Friedr. Scheel in Kassel.