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Fürstenkollegium beliebt aus folgenden Stimmen: 1) Preußen; 2) Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Hilv- bImpulsen, Sachsen-Koburg-Gocha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Anball-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg- Sonoershausen, Schlvarzburg-Nudolitadt, Neuß ä. >., Neuß j. L.; 3) Hannover, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oloenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg; 4) Baben; 5) Kurhessen, Großherzogttzum Hessen, Nassau, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. Neu eintrctcnbe Staaten rüden da ein, wo sie in dem §. 67 der Reichsverfassung verzeichnet sind. Art. VII. Bei dem dermaligen Umfange des Bundeöstaa- tts vertheill sich die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses in folgender Weise: Preußen 40 St., Sachsen 12, Hannover
12, Baden 10, Kurhessen 7, Großherzogthum Hessen 7, Mecklenburg-Schwerin 4, Nassau 4, Braunschweig 2, Oldenburg 2, Sachsen-Weimar 2, Sachsen -- Meiningen - Hildburgbausen, Sachsen - Koburg - Gotha, Sachsen - Altenburg, Mccklcnburg- Strelip, Anhalt-Dessau", Anhalt-Bernburg, Anhalt - Kolben, Schwarzburg-Sondersbausen, Schwarzburg - Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg - Lippe, Lippe- Detmold, Lübeck und Bremen je 1 St., Hamburg 2 Stimmen. Zusammen 120 St. — Neucintretende deutsche Staaten entsenden diejenige Zahl von Mitgliedern in das StaatenhauS, welche der §. 85 der Reichsverfassung für sie angibt. — Art. VIII. Diejenigen Mitglieder der Union, welche mit Staaten außerhalb der Union in Zollvereinsverträgen stehen, oder durch Handelsverträge völkerrechtliche Verbindlichkeiten ringegangen sind, können in der Erfüllung der dadurch übernommenen Pflichten nicht behindert werden. Es bleiben mithin die darauf bezüglichen Bestimmungen des Abschnittes II. Art. VII. der Reichsverfassung suspendirt, bis jene Verträge abgelaufen sind.
— Art. IX. Die Einschränkungen des vorstehenden Paragraphen finden auch auf den Abschn. II. Art. IX. der Rcichs- verfaßung in so weit Anwendung, als in Beziehung auf Münzwesen, Papiergeld, Maß und Gewicht hindernde Verträge bestehen möchten. — Artikel X. Der Beitritt eines deutschen Staates zu der Union ist nicht als Abänderung der Verfassung zu betrachten, sondern erfolgt kraft eines Beschlusses der Unionsgewalt. Unter Vorbehalt desselben kann die Aufnahme durch den Unions-Vorstand einstweilen verfügt werden. Vorstehende Artikel bilden für den im Eingang bezeichneten Zeitraum einen integrirenden Theil der Reichsverfassung mit gleicher bindender Kraft, wie die Verfassung selbst.
Der doppelte Miniftergchalt.
„Traditum est, duas lucrativas causas in eundem hominem concurrcre non posse!“
Das in Nr. 102 dieser Zeitung erwähnte Gerücht über den von dem Minister Hassenpflug abermals ausbedungenen Doppclgcbalt hat sich inmittelst dahin modificirt, daß derselbe nur den etatSmaßigeN Ministergehalt von 3500 Thlr. *) aus der «Ltaatskafie, die ihm weiter bewilligte Zulage aber aus der Hofkage, beziehe. Man könnte nun glauben, daß hier- mit jene Angelegenheit alles praktische Interesse für jetzt und für die nächste Zukunft verloren habe; man bedenke jedoch, daß in dem früheren Falle Hassenpflug sich crst^ nachdem er schon lange in dem Belitze der beiden Ministerien gewesen war, die landesherrliche Bewilligung zur Beziehung des Dop- telgehalts auswiikte, und eben dieses unter den angeführten Umständen auch jetzt um so weniger Schwierigkeit finden dürfte, als dadurch der Landesherr selbst einer aus seine Privatkasse übernommenen Belästigung enthoben werden würde.
Das Geschichtliche jenes fiühcren Vorgangs will ich nur kurz anführen. Schon im Mai 1832 hatte 'Hassenpflug das Ministerium der Justiz neben dem des Innern übernommen; es dachte jedoch damals Niemand, wohl er selbst nicht ein- »lal, daran, daß ihm hierdurch ein Anspruch auf zwei Ministergehalte erwachsen sei; denn einem Jeden mußte sich
*) vielleicht sogar 4000 Thlr., wie sich aus dem den Ständen vorgelegten Pensionsetat (Landt.-V. Beil. 98. Sp.85) u ergeben scheint.
wohl die Ueberlegung sofort aufdrängen, daß, wenn das Land einen doppelten Gehalt zahlen sollte, ihm dafür auch doppelte Arbeitskräfte gewonnen werden müßten, indem ein vernünftiger Grund zur Kombination zweier Ministerien, außer dem einer Ersparung für die Staatskasse*), sich gar nicht denken läßt. ^o wie aber Hassenpflüg in dem Gebrauche seiner über den Fürsten gewonnenen Macht immer weiter griff, und die Mahnung der öffentlichen Stimme immer weniger achtete, wußte er sich auch — im Oktober 1836 — das landesherrliche Zugcständniß einer doppelten Gehaltsbeziehung, sogar Mit Rückwirkung auf die Vergangenheit, zu verschaffen. Selbst die entschiedensten Anhänger Hassenpflugs wurden irre in ihrem Urtheil über denselben, als er solcher Gestalt aus dem bis dahin festgehattcncn Nimbus einer großartigen Behandlung der Staatsgeschäfte in die niedere Region des pekuniären Egoismus Herabstieg, und auch mir, der ich an dem Feinde wie am Freunde Charakterfestigkeit und Konsequenz im Handeln, neben fleckenloser Rechtlichkeit, als die hervorragendste Eigenschaft eines Staatsmannes achte, und mich in diesem Sinne auch über Hassenpflug bei mehreren Veranlassungen offen anerkennend ausgesprochen hatte, mußte jene Handlungsweise damit unvereinbar scheinen.
Als nun bei der im Jahre 1839 den Ständen vorgeleg- ten Nachweisung der Verwendung des Staatseinkommens aus der letzten Finanzperiode sich ergab, daß dem Minister Has- senpflug neben dem etatmäßigen Gehalt für das Ministerium des Inneren für die gleichzeitige Versetzung des Justizministeriums die Summe von 8333 Thlr. in Folge einer nicht kontrasignirten landesherrlichen Verfügung n a ch g e z a h l t worden sei, war zwar der mit der BerichtSerstattung darüber beauftragte Budget-Ausschuß darüber nicht zweifelhaft, daß dieser Gchaltsbetrag als nicht bewilligt zu betrachten sei, glaubte jedoch , nachdem H. sich inmittelst durch seine Entfernung aus Kurhessen und den Eintritt in auswärtige Staatsdienste der wirksamen Geltendmachung eines etwaigen Anspruches auf Rückzahlung des unrechtmäßig bezogenen Gehaltes entzogen hatte, sich zunächst an das Fakttim der bewirkten Auszahlung halten zu müssen, und begehrte von dem Land- tagskommissar eine Auskunft darüber, wer die Zahlungsanweisung an die HauptstaalSkasse unterzeichnet habe, gab aber, als diese Auskunft dahin ertheilt wurde, daß solches von dem betreffenden Minister selbst geschehen sei, die weitere Prüfung der Sache, welche unter den vorliegenden Umständen aus dem Bereiche der Budgctfragen herausgetrctcn sei, an den RcchtSpflegeausschuß ab**). Dessen, damals unterbliebene, BerichtSerstattung wurde im Jahre 1846 wieder in Erinnerung gebracht ***), so daß demnach jene Gehaltszahlung beziehungsweise Zurückzahlung noch immer als ein von den Ständen für nicht verrechnungsfähig erklärter Ausgabeposten in der Schwebe ist. ,
Eine ausführliche Erörterung dieser Angelegenheit aus dem finanziellen und juristischen Gesichtspunkte würde den beschränkten Raum dieser Blätter überschreiten, und ich enthalte mich derselben für jetzt um so mehr, als bereits der RechtS- ausschuß der gegenwärtigen Ständeversammlung mit einer deßsaUsigen BerichtSerstattung beauftragt ist. Nur einen dabei in Betracht kommenden Punkt hebe ich als besonders wichtig in allgemeinerer Beziehung hervor. Schon in einem früheren Aufsatze ch) habe ich aus den Bestimmungen der
*) worüber auch damals gar kein Zweifel weder bei den Ständen noch bei der Landlagskommission obwaltete: Landt.-V. von 1837. Beil. 314.
**) Landt. Vcrhanvl. v. 1840. Beil. 76. Sp. 14, und N. 24. Sp. 19. N. 58. Sp. 8.
***) zugleich ausgedehnt auf eine weitere» an den gewesenen Minister Hassenpflug noch im Jahre 18 4 5 (in- credibile dictu) geleistete Nachzahlung von 833 Tblr.: Land- tags-Vcrhandl. v. 1846. Beil. 46. Sp. 3.
ch) in N. 113 dies. Ztg. v. 1848 (Fingerzeige rc. N. XIV.); womit auch N. 98 von 1850, S. 390, zu vergleichen ist.