Einzelbild herunterladen
 

Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Donnerstag, 14. März 1850. J\@ 124t» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täfllid) zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblat beigegeben. Die Morgen-Allsgabe wird von 7211 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr expedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lnckkardt'schen und Dollmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Ter Abonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sax., wofür alle kurhessischcn Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Naum einer Petitzeile berechnet.

Fr. 0. Kassel, 13. März. Wir haben in Nr. 118 bic Ansicht ausgesprochen, daß die Ständeversammlung nicht be­rechtigt sei, allen Verkehr mit den Ministern abzubrechen, in­dem dieß einer unbefugten und ohnehin unpolitischen Selbst­auflösung gleichstehcn würde, daß sie dagegen jede Gelegenheit ergreifen müsse, denselben ihren Unwillen zu erkennen zu ge­ben und sie zum Rücktritt zu nöthigen , daß sie ins Besondere jede Vertrauensäußerung vermeiden, daß sie Alles unterlas­sen und verweigern müsse, was sie gesetzlich und politisch un­terlassen und verweigern könne. Wir halten diese Ansicht, was auch dagegen eingewendet worden, noch immer für richtig.

Die Ständeversammlung hat bisher in gleichem Sinne gehandelt; sie wird hoffentlich auch fernerhin mit strenger Ein­haltung der gesetzlichen Schranken die größeste Entschiedenheit und einhelligste Ausdauer im Kampfe gegen die verderben­bringenden Eindringlinge zu verbinden wissen.

In der vorletzten Sitzung legte der Minister Hassenpflug einen noch vom vorigen Ministerium ausgearbeiteten Gesetz­entwurf über die Abkürzung der Verjährungsfristen vor, wel­cher dem Rechtspflege-Ausschüsse zur Begutachtung überwiesen wurde. Dieß war vollkommen in der Ordnung. Auch würde gegen die Berathung und Annahme des an sich nützlichen Ge­setzes im Allgemeinen Nichts zu erinnern sein, da mit der Annahme ein Vertrauen gegen die jetzigen Minister nicht aus- ausgesprochen, eine Unterstützung derselben nicht dargeboten werden würde. Auffallend bei der Sache war nur die Scham­losigkeit, womit der Minister vor die Versammlung der Volks­vertreter trat, die ihm wiederholt die stärksten und einhellig­sten Mißtrauensbeschlüsse hatte zugchen lassen. Doch hätte zur Entschuldigung allenfalls angeführt werden können, daß der Gegenstand vielleicht als dringend betrachtet werde und eine angemessene Frist zum Rücktritt der Minister und zur Bildung eines neuen Ministeriums doch gewährt sein müsse. Indessen ist auch diese Entschuldigung durch die inzwischen verstrichene Zeit und durch das Verbleiben Hassenpflugs im Amte jetzt völlig entkräftet.

In der vorigen Sitzung theilte der Präsident der Stänte- versammlung mit, daß von Seiten des Finanzministeriums ein Gesetzentwurf, die Stempelsteuer in Proceßsachen betref­fend, mittels eines Schreibens der Landtagskommission vor- gelegt sei. Da nach §. 29 der landständischen Geschäftsord­nung alle Regierungs-Propositionen durch einen Minister oder durch einen Kommissar in Person vorgclcgt und von einem mündlichen Vortrage begleitet sein müssen, so beschloß die Ständeversammlung mit Recht, von dem Gesetzentwürfe nicht eher Notiz zu nehmen, als bis er in ordnungsmäßiger Weise tingebracht sei.

In derselben Sitzung kam ein vom vorigen Ministerium vorgelcgter Gesetzentwurf, die Erhebung der Ortschaft Grove zu einer Stadt, zur Berathung. Der Abgeordnete Cöster llelltk den Antrag,das Eingehen auf das Gesetz vorerst ab­zulehnen", weil die Ständeversammlungin dem wiederholt ausgesprochenen Mißtrauensvotum gegen das Ministerium ihre Absicht dahin kundgegeben habe, diesem Ministerium keine an­deren Gesetzes- oder sonstigen VcrwiUigungen zu machen, als tvelche durch das unabweisliche augenblickliche Bedürfniß des Landes geboten" seien. Dieser Antrag wurde bei der Wich­

tigkeit der Frage mit Recht in Erwägung gezogen und dem Verfassungsausschusse überwiesen; er darf aber unseres Be- dünkens nicht angenommen werden, da das Gesetz noch vom vorigen Ministerium vorgelcgt worden ist und in'dessen Be­rathung und Annahme weder ein Vertrauensausdruck noch irgend eine Stütze für die jetzigen Minister liegen kann.

Auf der Tagesordnung stand ferner die Berathung des Gesetzentwurfes über die Ablösung der noch bestehenden Grund­lasten. Auch dieser Entwurf ist noch vom früheren Ministe­rium vorgelegt und bereits theilweise unter demselben in der Ständeversammlung berathen worden. Er muß daher um so mehr beendigt und angenommen werden, als er für das Land von größester Wichtigkeit ist und die Zurückweisung nicht den Ministern, sondern dem Lande zum Nachtheil gereichen würde. Dasselbe gilt von dem Gesetzentwürfe, die Belohnung des Forstschutzpcrsonals betreffend.

Dagegen darf auf das in letzter Sitzung gestellte Ansin­nen des Finanzministeriums, zur Deckung außerordentlicher Ausgaben und zur Ausgleichung von wahrscheinlichen Aus­fällen in den Staatseinnahmen des laufenden Semesters, den Betrag von 644,000 Thlr. zu bewilligen und zu beschaffen, nicht eingegangen werden. Geldbewilligungen sind Vertrau­enssachen. Man gibt Niemandem Geld in die Hände, ge­gen den man Mißtrauen hat. Die jetzigen Minister sind aber nicht des Vertrauens, sondern des höchsten Mißtrauens theilhaftig; die Ständeversammlung will und muß sie im wohlvcrstandnncn Interesse des Landesfürsten und des Vater­landes so bald als irgend möglich zu entfernen suchen. Sie darf ihnen daher Nichts bewilligen und zur Verfügung stellen, was von ihnen mißbraucht werden, was dazu kirnen kann, ihr Dasein länger zu fristen; sie muß ihnen alle Geldmittel versagen. Zu einem solchen Verfahren ist die Ständever­sammlung auch vollkommen befugt. Die Landstände haben nach §. 143 der Verfassungsurkunde das Steuerbewilligungs- und folglich auch das Steuerversagungsrecht;ohne landstän- diiche Bewilligung kann weder in Kriegs- noch in Fricdens- zeiten eine direkte oder indirekte Steuer" oderirgend eine sonstige Landesabgabe .... ausgeschrieben oder erhoben wer­den". Vorliegend handelt cs sich zudem nicht einmal um eine Stcuervcrweigerung, ca die bisherigen Steuern noch bis zum 1. Juli d. J. forterhoben werden können und eine neue Steuer nicht proponirt worden ist; cs handelt sich nur um Bewilligung eines Kredits, beziehungsweise um Beschaffung und Gewährung von Deckungsmitteln für Ausfälle rc. Diese Deckungömittel sollen nach dem Vorschläge der Regierung aus den Einkünften des Laudemialfonds entnommen werden. Das dürfte aber nur mit landständischer Zustimmung geschehen (§. 142 der Verf.-Urk.), und diese Zustimmung kann nicht nur, sie muß im vorliegenden Falle sogar versagt werden.

Deutschland.

^ Fulda, 7. März. Unsere Geschworenen sind seit eini­gen Tagen wieder in Thätigkeit. Gestern Abend wurde eine interessante Sache beendigt, in welcher sich der Werth dieses neuen Instituts gegen das frühere Verfahren auf eine eklatante Weise heraussteUte. Nach früherer kriminalistischer Procedur würde im schlimmsten Falle eine Entbindung von der Instanz