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da diesem Worte in unserm Vaterlande niemals eine miß­bräuchliche Anwendung gegeben worden ist; eine Bedeutung kann aber diesem Proteste an sich nicht beigelegt werden, weil die Doktrin und das Leben einen bestimmten Begriff mit diesem Worte überall noch nicht verbunden hat. Eine Bedeutung gewinnt derselbe erst dann, wenn man ihn in der Zusammenstellung, in welche er gebracht worden ist, be­trachtet. Es muß hier an einen alten Streit erinnert wer­den, welcher bis zum Jahre 1848 überall lebhaft geführt worden ist, der Streit über das Wesen der Volksvertretung, das Repräsentativ- und „landständische" System.

Das letztere Svstem stellte die Theorie aus, daß der ganze Inbegriff der Staatsgewalt kraft der landesherrlichen Sou- veränetät in dem Oberhaupte des Staates vereinigt sein, und der Souverän durch eine lanostänvi.tche Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte au die Mitwukung der Stände gebunden sein sollte. Diese Theorie wurde von Bundeswegen in das Staatsrecht der deutschen Bundesstaa­ten hineinzutragen versucht; sie wurde besonders weiter aus­gebildet und in das öffentliche Leben eingeführt durch die geheimen Wiener Beschlüsse von 1834; in ihr, im Verein mit der polizeilichen Gewalt und Thätigkeit des Bundes, war das Mittel gefunden, die Macht der Volksvertretung in allen deutschen Landen zu lähmen und die Entwickelung wahrhaft konstitutioneller Zustände zu hindern. Seit 1848 schien diese Thätigkeit aus Deutschland verbannt zu sein. Jetzt treten uns deutliche Anklänge an dieselbe in dem mi­nisteriellen Programme wieder entgegen.

Von Neuem werden wir an die Bestimmungen unserer Verfassung, aus welche jene Thorie zu fußen pflegte, erinnert; wir werden erinnert, daß Kurhessen als „Glied des deutschen Bundes" eine „monarchische Regierung" in dem Sinne ha­ben soll, welchen der deutsche Bund mit dem „monarchischen Prinzip" zu verbinden pflegte, daß aber neben der im Bun­desrechte begründeten Souveränelät des Landesherrn, nur eine „landstänbische Verfassung" im Sinne der geheimen Wiener Beschlüsse bestehen könne, und in diesem Gegensatze scheint es denn auch klar zu werden, was das Ministerium unter „Volkssouveränetät" versteht und weshalb so bestimmt dagegen protestirt wird.

So tritt uns in der gedachten Stelle des Programms die vergangene Regierungszeit des Herrn Ministers Hassenpflug wieder vor Augen und zwar um so lebendiger, als während des früheren Ministeriums desselben Mannes die Zustimmung Kurhessens zu den geheimen Wiener Beschlüssen ertheilt worden ist, durch welche die Beschränkungen der Verfassungen und der Befugnisse der Volksvertretung, welche auf gesetz­lichem Wege nicht herbeigeführt werden konnten, durch die äußere Macht des Bundes möglich gemacht werden sollten. Von diesem Gesichtspunkte aus gewinnt denn auch der fol­gende Satz, in welchem „das in der Revolution liegende Prinzip der Verneinung" den verfassungsmäßigen Rechten des Landesherrn gegenüber gestellt wird, einen bedenklichen Sinn. Auch wir sind aufrichtige Freunde einer starken Regierungsgewalt, welche auf positiver Grundlage das Wohl des Vaterlandes zu begründen strebt. Aber wir würden Verwahrung einlegen müssen, wenn die ganze Richtung der neuern Zeit, die Ausdehnung der Freiheit und der Rechte des Volks^ sowie der Theilnahme desselben an der Regierung des Staats lediglich als ein Eingriff in die landesherrlichen Rechte aufgefaßt und unter dem Namen des „Prinzips der Verneinung" im voraus verurtheilt werden sollte. Wir finden diese Auffassung der von früherer Zeit her bekannten

Denkweise des Herrn rc. Hassenpflug ganz angemessen; aber wir sind uns bewußt, daß dieselbe am allerwenigsten in die gegenwärtige Zeit taugt und in die gesetzlich geordneten Zustände unseres Vaterlandes nur Unheil und Verwirrung zu bringen vermag.

So hat die genauere Betrachtung des ministeriellen Pro­gramms gezeigt, daß der Eindruck, welchen die erste Ver­lesung desselben in der hohen Versammlung hinterlassen hat, durch eine Prüfung im Einzelnen nicht beseitigt wird, daß dasselbe in seiner Totalität nicht geeignet ist, das fehlende Vertrauen zu dem neuen Ministerium im Volke herzustellen, oder das von vornherein ausgesprochene Urtheil der Släuve- versammlung zu ändern, daß das schon vorhandene Miß­trauen vielmehr ebenso wie durch die bckannnt gewordenen ersten Megierungshandlungen des neuen Ministeriums, nur an Umfang und Kraft gewonnen hat.

Der tiefe Riß, welcher hiernach zwischen der StaatSre- gierung und der Volksvertretung besteht, darf nicht dauernd sein, wenn das Wohl des Vaterlandes nicht auf das Aeußerste gefährdet werden soll. Eine segensreiche Wirksamkeit der Regierung ist unmöglich, wenn ein so eingreifender Zwie­spalt zwischen den höchsten Beamten des Staates und den Vertretern des Landes, sowie den Institutionen desselben ob­waltet. Es ist die erste Fordernng des konstitutionellen Prinzips, welche nicht ohne offenen Widerspruch mit dem Geiste unserer Verfassung hintangesetzt werden kann, daß die verantwortlichen Minister der Krone ihr Amt nieder­legen, wenn sie sehen, daß die entschiedene Stimme der Volksvertretung wider sie ist. Die Minister würden sich in diesem Falle als Verächter der Stimme des Volks, als Gegner jeden konstitutionellen Lebens und vor Allem als Feinde deS Landesherrn und seiner wohl verstandenen In­teressen zeigen, wenn sie länger in ihrem Amte verharren.

Der Thron des Fürsten muß auf die Liebe und das Ver­trauen seines Volkes gestützt sein, wenn er,den Stürmen der Zeit, welche noch nicht beendigt sind, widerstehen soll; es geschieht aber nur zu leicht, daß die öffentliche Meinung nicht so, wie es geschehen soll, zwischen der unverletzlichen und durch die Verfassung geheiligten Person des Lauves- fürsten und seinen verantwortlichen Räthen zu unterscheiden weiß, daß ein Theil des Mißtrauens, welches nur die Mi­nister und deren Handlungen treffen kann, auf die Krone selbst übertragen wird. Wenn auch die Minister durch ihr Verharren im Amte keinen einzelnen Artikel der Verfassnngs- urknnde seinem wörtlichen Inhalte nach verletzen würden, so müßten sie doch die volle Verantwortung allen Unheils, welches für den Landesherrn und das Vaterland erwachsen wird, in näherer oder fernerer Zukunft tragen.

Die Pflicht der Ständeversammlung aber ist es, im Na­men des Vaterlandes warnend ihre Stimme zu erheben und die Minister an die Erfüllung ihrer Pflichten, so lange es noch Zeit ist, zu erinnern.

Diese Gründe rechtfertigen den einsti m m i g e n Antrag des Versassungsausschusses auf folgenden Beschluß:

die Ständeversammlung beschließt und erklärt:

daß sie sich durch die Prüfung des Programms in dem gegen die Minister ausgesprochenen Mißtrauen nur bestärkt fühle,

und der Erwartung ist, daß die letzteren nunmehr einen Platz aufgeben, den sie zum Wohle des Landes­herrn und des Vaterlandes nicht ausfüllen können. Kassel, am 4. März 1850.

Friedr. P f e i ffe r. theil und einstimmig angenommen.)