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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Montag, 11. März 1850- ^ 119. Abend- Ausgabe.

Heute vor zwei Jahren, am 11. März 1848, er­ließ Kurfürst Friedrich Wilhelm I. die, von zwei Ministern gegengezeichnete, in das Gesetzblatt ausgenommen?, landesherr­liche Verkündigung, welche die staatsrechtliche Grundlage unseres nachmärzlichen Konstitutionalismus geworden, auf welche die gesammte politische Gesetzgebung der Folgezeit ge­baut ist, auf welcher die politischen Begriffe unseres Volles dermalen beruhen.

In dieser landesherrlichen Verkündigung ward volle Preß­freiheit, vollständige Amnestie, vollständige Religions- und Gewissensfreiheit, unbeschränktes Petitions-, Einigungs- und Versammlungsrecht, Ausführung der bereits versprochenen Gesetze und Mitwirkung zur Herstellung einer deutschen Volks­vertretung versprochen.

An der Spitze der Verkündigung steht aber folgende erste und wesentlichste Verheißung:

§. 1. Bei der Besetzung aller Ministerien, soweit diese nicht neuerdings bereits ge­schehen, werden wir darauf Bedacht neh­men, Männer, welche das Vertrauen des Voltes genießen, dazu zu berufen.

In diesem Artikel liegt die Anerkennung des Repräsen- tativsystems in seiner vollen Wahrheit; es ist damit die Scheidelinie gezogen zwischen dem vormärzlichen, landständi­schen, berüchtigten Scheinkonstitutionalismus und zwischen ter neuen Zeit, in welchem das Princip der konstitutionellen Monarchie, welche nur in einer parlamentarischen Regierung zu wurzeln vermag, Geltung finden sollte.

Zwei Jahre hat dieses Princip in Kurhcsscn gegolten. Es hat tausend Wurzeln geschlagen, eS ist zur politischen Lebens­lust geworden, welche alle Begriffe, und unwillkürlich auch die Ueberzeugung derjenigen durchdringt, welche sich Gegner des­selben nennen.

Die Männer, welche in Kurhessen zuerst nicht durchdie blanke Willkür, sondern empfohlen durch das Vertrauendes Volkes an dessen Spitze berufen wurden, — sie haben, soweit es an ih­nen lag, aller Hindernisse ungeachtet, unter zahllosen Krisen und Kämpfen, die Verheißungen des 7. und 11. März er­füllt. Die Gesetze sind meist alle gegeben, welche unsere Freiheit schützen sollen. Die Regierung des Landes ist ihrem Verhältniß zum Volk alle Zeil treu geblieben und hat keinen Augenblick ohne die Mehrheit der Volksvertretung regiert. Diese aber ist ihrerseits keinen Augenblick den Männern un­treu geworden, welche Vertrauen um Vertrauen, Liebe um Liebe gaben, welche das erste Recht des Volkes achteten und erfüllten, und deren besonnenem Patriotismus eS gelungen ist, unser Vaterland unversehrt durch die Stürme der Zeit zu jeleiten.

Diese Männer sind jetzt entfernt und mit ihnen das Prin­cip, das sie berufen, mit dem sic standen und fielen. Heute, rach zwei Jahren, sehen wir unser neues Staatsleben in sei­ner Grundlage angegriffen. Aber, im Besitze zahlreicher und scharfer Waffen, die wir in dieser Zeit errungen haben, wird 's jetzt vornehmlich auf uns selbst ankommen, weichen Aus- ;ang der Kampf nehmen soll. Es wird sich zeigen, ob wir ne Zeit zu nützen verstanden und ob wir werth gewesen sind, inen 11. März zu besitzen.

Deutschland.

Die Weser-Zeitung bringt jetzt die vollständige Abschrift es von den Gesandten der drei Königreiche Baiern, Würt- lmberg und Sachsen am 27. Februar in München abge­

schlossenen Vertrages, durch dessen Veröffentlichung erst ein bestimmtes Urtheil über die gegenwärtige Lage der deutschen Angelegenheit möglich gemacht sein wird. U e b er e i n ku n f 1. In Erwägung, daß die durch Bundesbeschlüsse vom 30. März und 7. April 1848 in Aussicht gestellte Revision der deut­schen Bundesverfassung ein dringendes Bedürfniß ist, daß es aber nicht gelungen ist, mit der zu diesem Zwecke berufenen Nationalversammlung eine neue Verfassung zu vereinbaren, und daß auch die später unter mehreren deutschen Regierungen gepflogenen Verhandlungen nicht dazu geführt haben, den Ent­wurf einer alle Bundeögliedcr vereinigenden Verfassung auf­zustellen, haben es die königlichen Regierungen von Baiern, Sachsen und Württemberg für eine Pflicht gegen ihre Länder sowohl als gegen das Gesammtvaterland erachtet, sich über einen Vorschlag zur Ausführung jener Bundesbeschlüsse zu einigen. Demgemäß sind die Unterzeichneten und zwar: für Baiern der königl. Staatöminifter des k. Hauses und des Aeußern Ludwig v. d. Pfordten; für Sachsen der königl. Ge- schäfisträger Adolph Graf von Hohenthal; für Württemberg der königl. außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi­nister Graf v. Degenfeld-Schomberg, am heutigen Tage zu- sammengetreten und auf Grund der zwischen ihren hohen Re­gierungen gepflogenen vertraulichen Verhandlungen unter Vor­behalt der Genehmigung, über nachstehende Artikel übereinge­kommen, welche den Inhalt eines solchen gemeinschaftlichen Vorschlages bilden und die Grundzüge für die Revision der deutschen Bundesverfassung darlegen sollen, durch welche eS unter den angegebenen Verhältnissen möglich wird, eine un­heilvolle Spaltung Deutschlands zu vermeiden, und diejenigen Zusagen zu erfüllen, welche sämmtliche Bundesregierungen der Nation durch die angeführten Bundesbeschlüsse gegeben haben. Art. 1. Als gemeinsame Bunkesangelcgcnheit werden erkannt: 1) die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands in seinen All­gemeinen Verhältnissen zum Auslande. Das Gesandtschafts­recht der einzelnen Staaten wird nicht aufgehoben, 2) die Entscheidung über Krieg und Frieden, 3) die Oberleitung der bewaffneten Macht zu Land und zur See, 4) die Erhaltung des Landfriedens, der innern Ruhe und Sicherheit, 5) die Oberaufsicht über die gemeinsamen Handels- und Zollange­legenheiten, 6) die Oberaufsicht über die Anstalten für den Verkehr, Schifffahrt, Posten, Eisenbahnen und Telegraphen, 7) die Förderung eines Einverständnisses über die wünschens- werthe Gleichheit in Münze, Maß und Gewicht, 8) die Be­schaffung der zu dem gemeinsamen Aufwande erforderlichen Geldmittel durch Matrikalarbeiträge, 9) die Gewähr derjeni­gen Rechte, welche den Angehörigen aller teutschen Bundes- staaleu zugesichert sind, 10) eie Gesetzgebung in den gemein­samen Bundesangclegenheiten, unbeschadet der Unabhängigkeit der inneren Landksverwaltung der einzelnen Staaten, 11) die Gerichtsbarkeit in gemeinsamen Bundesangclegenheiten. Art. 2. Die Bunvesorgane sind: 1) die Bundesregierung, 2) die Nationalvertretung, 3) das Bundesgericht. A r t. 3. Die Bundesregierung wird durch 7 Mitglieder gebildet, welche von folgenden Bundesmitgliedern ernannt werden: 1) Oester­reich , 2) Preußen, 3) Baiern, 4) Sachsen, 5) Hannover, 6) Württemberg, 7) Kurhessen und Großherzogthum Hessen. Den übrigen Bundesgliedern ist cS, soweit nicht agnatische oder sonstige erbrechtliche Beziehungen deren Verbindung mit der einen oder der anderen Stimme bedingen, freigestellt, mit welcher derselben sie sich vereinigen wollen. Die Art und Weise der Betheiligung der solchergestalt mit vertretenen Staaten an der Ausübung des Rechtes der Beschickung der Bundesregie­rung bleibt dem freien Uebereinkommen überlassen. Art. 4.