Organ -er konstitutionellen Partei.
Sonnabend, 2. März 1850.
^VJ 1OÄ. Abend« Ausgabe.
Deutschland.
Kassel, 28. Februar. Die Kasselsche Allg. Ztg. von gestern enthält folgendes „Eingesandt". „Gewissen Insinuationen gegenüber möchte es nicht ganz überflüssig erscheinen, darauf binzuweisen, daß, wenn die den vorhinnigen Hrn. Ober - Appellationsgerichts - Präsidenten Hassenpflug zu Greifswald berührende Untersuchung, deren Ausgang schon nach in diesen Blättern mitgetheilten osstcicUen Aktenstücken nicht zweifelhaft sein konnte, nicht vorher zur vollständigen Erledigung gekommen wäre, dessen nachgesuchte Entlassung aus königl. preußischem Staatsdienste, nach bekannten Grund- sätzen der Dienstordnung, nicht erfolgt sein würde."
Unter den „gewissen Insinuationen" soll vielleicht eine in der Neuen Hessischen Zeitung abgedruckte Anfrage verstanden sein.
Wir haben darauf Folgendes zu bemerken:
1) Wir sind weit entfernt, uns mit Persönlichkeiten an dem Hrn. Hassenpflug reiben zu wollen, dessen bedarf es ihm gegenüber wahrlich nicht.
2) Dagegen kann es uns ganz und gar nicht gleichgültig sein, wenn von dem Kurhessischen Ministerpräsidenten in den geartetsten Deutschen Blättern von Berlin auS fort und foit versichert wird, es stehe ihm der Verlust der Nationallokarde bevor (so auch unten die Notiz aus der Constit. Zeitung). Ohne dieser Behauptung ohne Weiteres Glauben zu schenken, müssen wir doch mindestens verlangen, daß man sich öffentlich rechtfertige und von solchem Makel reinige. Dazu kann nach dem Ausspruche von Sachverständigen das Schreiben des Oberstaatsanwalts Friedberg nicht genügen. In dem politischen Kampfe, der uns bevorsteht, ist es unser lebhafter Wunsch einen unbescholtenen Gegner uns gegenüber zu sehen, als welchen wir Hrn. Hassenpflug gern nach wie vor betrachten möchten.
Was übrigens die vom „Eingesandt" behauptete Dienstentlassung des Hrn. Hassenpflug aus dem preußischen Staatsdienste belrigt, so möchten wir auch darüber gern eine Nachweisung haben. Uns ist aus einer sehr guten Quelle versichert worden, Hr. Hassenpflug habe sich den Wiedereintritt in seine preußische Dienststelle offen gehalten. *§ f.
A Kassel, 1. März. Ein gerichtliches Urtheil, welches einem Menschen das Recht zu leben abspricht, ist ein Ereigniß, welches allezeit die öffentliche Theilnahme in Anspruch nehmen sollte. Insbesondere aber haben heutzutage diejenigen, welche — damit der Staat stets nach Gesetzen und nie nach Willkür regiert werde — demselben das Recht, durch seine Gerichte gegen die schwersten Verbrechen die Todesstrafe erkennen zu lassen, erhalten wissen wollen, neben der allgemein menschlichen Pflicht ein hohes politisches Interesse dabei, zu verhüten, daß die höchste Strafe nicht ohne Noth zur Anwendung komme. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, glauben wir nicht, daß ein Minister dem Landesherrn rathen dürfe, in dem am 25. v. M. dahier vor einem Kriegsgerichte verhandelten Falle, selbst wenn eine bestätigende Sentenz des General-Auditoriats erfolgen sollte, dem Rechte seinen Lauf zu lassen. Zunächst aber erwarten wir eine solche Bestätigung des Urtheils erster Instanz durch das Revisionsgericht nicht, denn dieses Urtheil ist nach unserer gewissenhaften Prüfung unhaltbar in seiner rechtlichen Begründung. Nach der neulich mitgetheilten Darstellung des Sachverhaltes war der Angeklagte zwar noch im Mililärverbande, jedoch beurlaubt, als er von Hanau aus sich zu dem Heere der Aufständischen
in Baden begab. Beurlaubte Untero fficiere und Soldaten aber können nach dem zur Vollziehung des Landtagsabschieves vom 9. März 1831 erlassenen Gesetze vom 1. Oktober 1834 nur in bestimmten Fällen von Militärgerichten bestraft werden. Diese Fälle sind 1) Desertion und sonstige Entziehung aus dem Militärdienste, 2) Veruntreuung militärischen Eigenthums , 3) Ungehorsam oder Widersetzlichkeit gegen auf den Dienst bezügliche Befehle militärischer Vorgesetzten, sowie Ueber- tretung sonstiger das Dienstverhältnis betreffenden Vorschriften und Anordnungen, 4) Beleidigung, Ungehorsam oder Wider- setzung gegen in Militär-Dienstausübung befindliche Militärpersonen. Das Vergehen des Angeklagten läßt sich nun zwar vielleicht als Desertion auffassen. Die Desertion ist aber außer im Kriege, welcher wenigstens zur Zeit der Entweichung des Angeklagten für Kurhessen noch nicht bestand, mit dem Tove nicht bedroht. Als todeswürdiges Vergehen vermochte die Anklage nur nach dem 8. Kriegsartikel den Umstand auf- zustellen, daß ter Angeschuldigte mit den Waffen in der Hank, streitend gegen mit Kurhessen verbündete Truppen betreten worden sei. Dieses Vergehen fällt aber unter keine der unter 1 bis 4 genannten Kategorien und also war das Kriegsgericht nicht kompetent, über diese Verschuldung zu urtheilen. — DaS Erkenntniß hat übrigens noch ein politisches Interesse. Es beruht auf der Grundlage, die wir nicht bestreiten wollen, daß der deutsche Bund nicht mehr existirt. Andernfalls wäre der badische Aufstand auch in Kurhessen als Hochverrath zu betrachten und der Angcschulvigte vor die Ci- vilgerichte zu verweisen gewesen.
chKassel, 2. März. Der hiesige Stadtrath hat den Herren StaatSratb Eberhard und Justizminister v. Baumbach das Ehren bürgerrccht der Stadt Kassel verliehen.
* Kassel, 2. März. Aus der gestrigen Nummer des Organs des Ministeriums Hassenpflug, der Kreuzzeitung, erfahren wir, das Ministerium „wolle den Versuch machen, sich das Vertrauen der Ständeversammlung zu erwerben."
* Kassel, 2. März. Dem Vernehmen nach ist Hr. Hassenpflug heute morgen mit Extrapost (mit Vermeidung der Eisenbahn) nach Berlin abgereist. Aus guter Quelle geht uns die Versicherung zu, das preußische Ministerium habe die ihm höchst überraschend gewesene, hinter seinem Rücken einge- fädelte Entfernung des Ministeriums Eberhard und den Eintritt des Herrn Hassenpflug höchlichst gemißbilligt. Herr v. Manteuffel soll sich die möglichen Folgen der dem kurhessischen Volke zugefügten Beleidigung, deren plötzliche Kunde ihn in große Bestürzung versetzte, nicht verhehlt haben.
i Kassel, 2. März. Das neuernannte kurbessische Mitglied des Verwaltungsraths, Oberstlieutenant v. Ochs, ist gestern nach Berlin abgcreist.
Berlin, 1. März. Die Deutsche Reform sagt: Der kurhessische Ministerwechsel ist fei stverstandlich noch Gegenstand politischer Forschung sowohl wegen seiner Ursachen als seiner Folgen. In ersterer Beziehung fehlt b i s j e tz t j e d e r z u- verlässige Nachweis; die Folgen müssen wir noch abwarten. — In der konstitutionellen Zeitung von gestern Abend findet sich folgende halbosficiell gehaltene Notiz:
Nicht bloß radikale Blätter, sondern auch andere, konservativen Charakters, haben den Ministerwechsel in Hessen auf eine Weise mit Personen des preußischen Ministeriums in Verbindung gebracht, die strenge Mißbilligung geziemt. Dem preußischen Ministerium ist, wie sehr vielen andern, durch die hessische Krisis eine nicht gerade freundliche Ueberraschung zu