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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Mittwoch, 27. Februar 1850. t/W SS» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigcgebcn. Die Morgen-Ausgabe wirb von/211 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kussel von 5 bis 7 Uhr webirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur'Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Luckkardt'schcn und Vollmann'schen Buch- und Kunsthandlung. Der Abonncmenlspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., wofür alle kurhessischen Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Naum einer Petitzeile berechnet.

Zur Nachricht!!

Wir haben die Einrichtung getroffen, daß für Kassel Abonnements auf die Neue Hessische Zeitung pro März mit 15 Sgr. in den Buchhandlungen von Luckhardt und Vollmann an- genommen werden. Die Expedition der N. Hess. Zeitung.

Deutschland.

^Kassel, 26. Febrnar. Gestern fand dahier vor ei­nem Kriegsgerichte die Aburtheilung über einen bei dem ba­dischen Aufstande beteiligt gewesenen Musketier vom 3. Re- gimente Statt. Die Untersuchung ging dahin, daß der An­geklagte, der als beurlaubter Reservist in Hanau bei einem dortigen Schreiner Arbeit genommen, sich dem Freischaaren- zuge dortiger Turner nach Baden angeschlossen und hier zwar nicht gegen sein eigenes Regiment, jedoch gegen die mit demselben unter demselben Oberkommando des General- lieutenants Peucker vereinigten Reichstruppen gekämpft hatte, worauf die Kriegsartikel den Tod drohen. Der s. g. objektive Thatbestand, daß Angeklagter wirklich gegen die gedachten Reichstruppen, von welchen er gefangen genommen war, ge­kämpft hatte, wurde nicht bestritten; vielmehr beschäftigte sich der Vertheidiger Rechtskandidat Heise besonders mit der Verneinung des subjektiven Thatbestandes, des Bewußt­seins des Angeklagten, daß die ihm gegenüberstehende Opera- livnsarmee aus alliirten Truppen Kurhessens bestehe. Seine Taktik war keine glückliche zu nennen. Die übliche captalio benevolentiae bestand darin, daß er wisse, wie sein Klient, welcher vor einem Schwurgerichte einer Freisprechung gewiß wäre, vor ein Kriegsgericht gestellt, der Willkür des Zufalles verfallen sei. Den objektiven Thatbestand hielt der Verthei- viger für zu gründlich verfolgt und benutzte dieß zu Ausfäl­len gegen das Auditorat wegen Verschleifung der Untersuchung und Haft des Angeklagten. Die Beleuchtung des subjektiven Thatbestandes führte zu einer Darstellung der damaligen po- lttifchen Zeitverhältnisse, die dann, wie von dem vorgetretenen Vertheidiger nicht anders zn erwarten war, in den grellsten Farben aufgctragen wurden. Bei der Aeußerung:nicht die Fürsten hätten sich des Landcöverraths gescheut, wohl aber das 23olf" erfuhr der Vertheidiger eine derbe Zurechtweisung, wobei leider der Vorsitzende seiner persönlichen Gemüthserregung auf eine mit der für seine gleichzeitige Richterfunktion gebo­tenen objektiven Haltung und richtigen Auffassung des rechtlichen Einbeitsvcrhältnisses des Vertheidigers zum Angeklagten nicht harmonirende Weise Ausdruck verlieh, so daß der Vertheidi­ger Veranlassung nehmen konnte, an den Angeklagten die Frage richten zu lassen, ob er nach diesem Vorgänge nicht im Interesse einer unparteiischen Würdigung der gegen ihn erho­benen Anklage von der weiteren Vertheidigung Abstand nehmen wolle. Der Verlauf der auf Wunsch des Angeklagten fortge­setzten Vertheidigung machte es sich hauptsächlich zur Aufgabe, zu zeigen, wie nach der damaligen Haltung der kurhessi- schen Regierung und der übrigen, welche die Reichsverfassung anerkannt, der Angeklagte nicht habe glauben können, daß sich dieselbe Regierung gleichzeitig zur Unterdrückung der zu Gun­

sten der Reichsverfassung (?) in Baden erhobenen Bewegung hergeben werde. Auch hier waren die Ausführungen über den Zweck dieses Aufstandes, die Souveränität der Nationalver­sammlung zu Frankfurt und Stuttgart so wenig versöhnlich und ihrem Zwecke entsprechend, daß sic kaum geeignet sein mochten, den gehofften Erfolg zu haben, daß vielmehr der Vorsitzende, so sehr seine Ermahnung zu Kürze am Platze war, auch hier seine persönliche Ansicht, wozu denn dieß Ge­schwätz dienen solle, nicht unterdrücken konnte. Nachdem noch ausdrücklich die Benachrichtigung der betreffenden Behörde von der obigen Aeußerung des Vertheidigers vorbehalten und von dem Auditeur der aktenmäßige Thatbestand vorgelesen war, zog sich das Gericht zur Berathung zurück und verkündete nach etwa 2 Stunden das Urtheil , welches den Angeklagten schuldig sprach, gegen alliirte Truppen gekämpft zu haben, und zum Tode mittelst Erschießens verurtheilte. Das Gericht bestand gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aus 3 Gemeinen, 3 Gefreiten, 3 Korporalen , 3 Sergeanten, 3 Sekondlieute- nants, 3 Premierlieutenants, 3 Kapitäns und 1 Major als Vorsitzendem. Der Eindruck auf das Publikum, das den Saal sammt Vorräumen gedrängt gefüllt hatte, war ein sichtbar er­regender, der sich steigerte, als Angeklagter alsbald auf die Appellation verzichtete, was freilich bei der von selbst eintre- tenden Revision keine praktische Bedeutung hat. Die Haltung des Publikums war, wie bei den Militärgerichten immer, eine sehr ruhige; erst bei der Zurückführung des Verurtheilten zum Kastell wurden von der nachfolgenden Menge zur sichtbaren Freude des Verurtheilten Demonstrationen für ihn und gegen das begleitende Militär laut, so daß der führende Ofsicier es für nöthig hielt, seine Mannschaft laden zu lassen und Ver­stärkung herbeizuholen. Diese Manipulationen sollen auf viele Umwohnende den Eindruck gemacht haben, als gelte cs einer sofortigen Vollstreckung des Urtheiles. Man hofft jedoch all­gemein, daß ein solches Schauspiel unserm friedlichen Hessen erspart werde, und daß das neue Ministerium die dargcbotene Gelegenheit ergreife, in der Herbeiführung einer Begnadigung einen versöhnenden Schritt zu thun , wie man den Antrag hierzu schon vom erkennenden Gerichte hatte erwarten dürfen.

Kassel, 26. Febr. Ausweislich der Kaff. Ztg. von 23. d. M. ist Hr. Hassenpflug zunächst zum kurh. Geheimerach, und sodann der G. R. Hassenpflug zum Minister der Ju­stiz und des Innern ernannt worden. Es ist gleichgültig für uns, daß Herr H. in der ersteren dieser beiden Ordonnanzen als vormaliger Minister bezeichnet wird. Wir sehen in dem gewählten Ausdruck, indem er an die Geschichte der Entlassung des Hrn. H. aus seinen Aemtern im Jahr 1837 erinnert, nur die Absicht, demselben durch Anknüpfung der Gegenwart an die Vergangenheit eine Genugthuung nach einer Seite bin