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erklärt endlich: daß die zur Mobilmachung deS Heeres gefor­derte Summe nur vorsorglich zur Verfügung gestellt und ohne Zuziehung der Kammern zu keinem anderen Zwecke ver­wendet werden soll. (D. R.)

Berlin, 16. Febr. Daß die aus der Urwähler-Zeitung mitgetheilten Grundsätze über das nächste Verhalten der de­mokratischen Partei von derselben wirklich unverzüglich befolgt werden sollen, beweist folgende Anzeige der demokratischen Abendpost:Nachdem die Mebrheii der berliner Volkspartei sich für die Theilnahme an den Gewerberäthen entschieden hat, ist es dringend nöthig, daß alle wahlfähigen Arbeiter der Partei sich in die noch offen stehenden Listen einzeichnen lassen und darauf denken, Kandidaten für diese Wahlen aufzustellen. Wir fordern die Arbeiter auf, sofort für diesen Zweck Ver­sammlungen in den Bezirken zu veranstalten." Bekanntlich gehört das Gewerbegesetz auch zu den Oktroyirungen, zu de­ren Ausführung die Volkspartei bisher nicht mitwirken wollte.

Berlin, 16. Februar. (Schluß.) Die wesentlichsten Beftimmugen des Vercinsgesetzeö lauten nunmehr wie folgt: §. 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Unternehmer mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit dersel­ben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später begin­nende Versammlung als vorschriftsmäßig angezeigt nicht anzu- sehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt. §. 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins und jede Aen­derung der Statuten oder der Vereinsmitgliedcr binnen drei Tagen, nachdem sie eingetreten ist, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu ertheilen. Die Ortspoli- zeibchöre hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abänderungen derselben sofort eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf kirch­liche und religiöse Vereine und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Korporationsrechte haben. §. 3 bestimmt, daß bei regelmäßig wiederkehrenden Versammlungen eine jedesma­lige Anzeige nicht nothwendig sei. §. 4. Die Ortspolizeibe­hörde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen oder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu senden. Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft er­scheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere Abzeichen erkennbar sein. Den Abgeordneten muß ein angemess:ner Platz eingeräumt, ihnen and) auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner gegeben werden. Abg. Graf Dyhrn hatte beantragt, statt der Beaufsichtigung durch Polizeibeamte nur Ocffcnllichkcit aller Versammlungen festzusctzen. Er glaubt, dann wäre auch eine Täuschung durch die Stimme von Klubs (von der der Abg. Scherer gesprochen hatte) unmöglich. Wenn die Na­tionalversammlung demselben geehrten Abgeordneten dunstig (durch den von den Klubs verbreiteten Dunst) geschienen hätte, so mochte das daher rühren, daß er aus der freien Luft des Vorparlaments kam, wo er sich wohl befand. (Bravo.) Was meine Person anbetrifft, so schweige ich von dieser Stelle aus darüber, ich glaube, wir haben den Errungenschaf- len des März noch Manches zu danken, namentlich auch, daß ue ernste Staatsweisheit witzig gemacht haben. (Heiterkeit.)

6 und 7 bestimmen, daß auf die Erklärung der Auslö- sung einer Versammlung alle Anwesenden sich entfernen müs- kn, und daß Niemand bewaffnet in eine Versammlung gehen

darf. §. 8. Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegen­stände in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehen­den Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: a) sie dür­fen keine Frauen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder auf- nehinen; b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbeson­dere nicht durch KomitèS, Ausschüsse, Centralorgane oder- ähnliche Einrichtungen, oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Orts- polizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheilig­ten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Entscheidung (§. 16) zu schließen. § 9. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel be­dürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Orts- polizeibehörde. Die Genehmigung ist von Dem Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter derselben mindestens 48 Stun­den vor der Zusammenkunft nachzusuchen, und darf nur ver­sagt werden, wenn aus Abhaltung Der Versammlung Gefahr- für Die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Soll die Versammlung auf öffentlichen Plätzen, in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen Statt finden, so hat die Ortspolizeibehörde bei Ertheilung Der Erlaubniß auch alle dem Verkehr schuldige Rücksichten zu beachten. Im Uebrigen finden auf solche Versammlungen die Bestimmungen der §§. 1, 4, 5, 6 und 7 Anwendnng. §. 10 dehnt diese Bestimmung auf öffentliche Auszüge aus. §. 11. Innerhalb zweier Meilen von dem Orte Der jedesmaligen Residenz des Königs oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern Dür# fen Volksversammlungen unter freiem Himmel von Der Orts- Polizeibehörde nicht gestaltet werden. Das letztere Verbot be­steht nur für die Dauer der Sitzungsperiode Der Kammern. §. 12 verordnet eine Strafe von 5 bis 50 Thlrn. für un# terlastene Anzeige einer Versammlung, §. 13 eine gleiche für unterlassene Einreichung von Vereinsstatuten, §. 14 eine Strafe von 10 bis 100 Thlrn. für verweigerte Zulassung Der Polizeibeamten, §. 15 eine Strafe von 5 bis 50 Thlrn. für unterlassene Entfernung, nachdem die Versammlung für auf­gelöst erklärt ist. §. 16 enthält die Strafbestimmungen für Die Fälle, wo ein Verein die Vorschriften des §. 8 über­schreitet. §. 17 enthält Die Strafbestimmungen für die Theil­nahme an ungenehmigten Versammlungen und Aufzügen. §. 18 straft das bewaffnete Erscheinen mit 14 Tagen bis 6 Monaten Gefängniß. Aufforderung, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, wird nach §. 19 mit 6 Wochen bis 1 Jahr Gefängniß bestraft. §. 20 bestimmt, daß die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen Der Kompe­tenz der Schwurgerichte entzogen sein sollen. §. 21 nimmt Die Wahlvereine von den Beschränkungen des §. 8 aus. §. 22 bestimmt, daß es betreffs der unerlaubten Versamm­lungen des Militärs bei den bisherigen Bestimmungen ver­bleibt. Mit seiner Annahme ist das Gesetz erledigt.

Berlin, 17. Februar. Unsere Voraussetzung, sagt die C. C., daß Die hohen Anforderungen von denen man in Be­treff Der Wohnungen in Erfurt hörte, bald von Dem Patrio­tismus Der Erfurter und Der Einsicht in ihr wohlverstandenes Interesse gemäßigt werden würden, bat sich bereits bewahrhei­tet. Wir hören nicht allein aus zuverlässiger Quelle, daß der Preis einer meublirten Wohnung Zimmer und Kabi- net auf Den allerdings mäßigen Preis von 10 Thlrn. p. Monat festgestellt worden ist, sondern wir finden auch in ci# nem Erfurter Blatte eine Ansprache des von den städtischen Behörden zur Beschaffung von Wohnungen niedergesetzten Ko­mitees, in welcher Die Bürger Erfurts freundlich gebeten wer­den , nicht allein in ihren Forderungen einen den Verhältnis­sen entsprechenden Weg zu gehen, sondern auch durch die Freundlichkeit und Bereitwilligkeit, mit Der sie überhaupt den Deputirten entgegenkommen, denselben auf die passendste Weise den Wunsch auszudrüücn, sie nicht einmal, sondern öfters in Erfurt zu begrüßen. Das erwähnte Komiiè hat an jeden Deputirten ein Schreiben gerichtet, und um gefällige Angabe seiner Wünsche in Betreff der Wohnung ersucht. Die Her­ren Abgeordneten werden sich durch Benutzung dieser freund-