Neue Hessische Zeitung.
Organ -er konstitutionellen Partei.
Montag, 18. Februar 1850. J\g 82. Morgen - Ausgabe.
Diese Zeitunq erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen-Ausgabe wird von 7,11 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Maffei von 5 bis 7 Uhr eroedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur'Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lucktiardt'scheu und DoÜmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Der Äbonnementspreis beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr. 15 Sgr., wofür alle turhcssischcn Postämter das Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Raum einer Petitzeile berechnet.
Deutschland.
f Kassel, 16. Febr. Hinsichtlich der Betheiligung an den Wahlen zum Reichstage in den kurhessischen Gebiets- theilcn des Wahlkreises Rinteln, also im Verwaltungsbezirke Rinteln und in den Justizamtsbezirken Karlshafen, Hofgeismar und Veckerhagen, stellt sich ebenwohl ein günstiges Verhältniß heraus. Zuverlässiger Mittheilung zufolge haben von 5748 Urwählern der dritten Klasse 2873, von 1624 Mittelbksteuerten 790 und von 454 Höchstbesteuertcn 290, im Ganzen also von 7826 Wahlberechtigten 3863 oder fast die Hälfte derselben von ihrem Wahlrechte Gebrauch gemacht.
tt Kassel, 17. Febr. Sicherem Vernehmen nach wird die Zurückgabe der seit dem 1. Mai 1844 im Besitz der Hof- verwaltung befindlichen Domäne Wilhelmsthal an den Staat auf den Grund der zwischen den betreffenden Hof- und Staatsbehörden stipulirtcn Bedingungen mit landesherrlicher Genehmigung zu Ende des laufenden Pachtjahres (1. Mai 1850) erfolgen.
I Kassel, 17. Febr. Dem Vernehmen nach wird die Wahl des Abgeordneten zum Erfurter Volkshause in Marburg am 25. d. M. Statt finden.
Berlin, 13. Febr. Der von der Regierung verlangte außerordentliche Kredit wird unzweifelhaft von den Kammern bewilligt werden. Wie schon erwähnt, waren einflußreiche Kammermitglieder schon vorher davon unterrichtet, daß die Regierung den in Rede stehenden Gesetzentwurf einbringen werde. Wir können jetzt hinzufügen, daß die Regierung sogar den Gesetzentwurf auf ausdrücklichen Wunsch einiger Abgeordneten vorgelegt hat. Es wird, wenn man dieß berücksichtigt und erwägt, daß das Kabinet eigentlich nur der Vorstellung nachgegeben hat, daß die Regierung sich auf konstitutionell legalem Wege für mögliche Fälle Geldmittel schaffen müsse, der gestern eingcbrachtcn Vorlage nicht die Bedeutung geschenkt werden können, die man ihr namentlich in Folge der „die Feinde der Ordnung im Innern und die politischen Verhältnisse nach Außen" betreffenden Phrase beimessen mußte. Preußen befindet sich seit lange in dem Zustande des bewaffneten Friedens, sollte es jetzt, bei der verwickelten Lage der auswärtigen Verhältnisse, sich nicht so vorsehen, daß cs an eine Mobilmachung seines Heeres im Nothfalle gehen könnte? Die liberale Partei in den Kammern wird jedenfalls für den außerordentlichen Kredit stimmen, da sie von der Ansicht ausgeht, daß das gerüstete preußische Heer dem deutschen Bundesstaate in den Augen des Auslands eine nicht zu unterschätzende Stütze für etwa denkbare Einsprache gewähren würde. Ueberdieß aber glaubt sie auch die Negierung für die energischste Kriegführung gegen Dänemark gewinnen zu können, denn zu einer Verlängerung des Waffenstillstandes zwischen Preußen und Dänemark auf fernere 6 Monate ist es nicht gekommen.
Berlin, 14. Febr. Der Vermittelung Englands ist es zuzuschreiben, daß die ernstlichen und auch von Mitgliedern des preußischen Kabinets getheilten Befürchtungen einer Erneuerung der Blockade von Seiten Dänemarks gegenwärtig geschwunden sind. (Wes.-Z.)
Es scheint, als ob die Mission an die mecklenburgischen
Höfe, welche von hier aus zum Zweck gütlicher Vermittelung unternommen worden, günstig ausfalle. Der preußische Vorschlag geht dahin, daß beide Regierungen einem schiedsrichterlichen Spruche sich unterwerfen mögen, den selbstgewählte Mitglieder des Erfurter Bundes-Schiedsgerichts sprechen sollen.
(Köln. Z.)
Berlin, 15. Februar. Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung der ersten Kammer stand zunächst der Bericht des Gesammtvorstandes, betreffend die Genehmigung zur Einleitung einer Untersuchung gegen den Redakteur des Freimüthigen an der Haardt, wegen Beleidigung der Kammer. Gegen den Antrag des Ausschusses, die Genehmigung nicht zu ertheilen, erklärte sich der Abg. Graf Jork. Die Kammer ertheilte dcmohngeachtct nicht die Genehmiguug. Der zweite Punkt der Tagesordnung war der Bericht über den Antrag des Abg. v. Vincke auf Errichtung von Gemeindegerichten. Dem Anträge der Kommission, auf Ueberweisung des vorgelegten Entwurfs an die betreffenden Ministerien, damit diese baldmöglichst eine dem Bedürfnisse entsprechende Vorlage machen, trat die Kammer fast einstimmig bei. Den übrigen Theil der Sitzung beschäftigte sich die Kammer mit der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die auf Müh- lengrundstücken haftenden Reallasten.
Zn der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde, nachdem ein neu eingetretenes Mitglied den verfassungsmäßigen Eid geleistet hatte, die Berathung der Gemeindeordnung, zunächst des §. 30 derselben ausgenommen. Die Anträge der Kommission erhielten auch heute, in einigen Fällen mit nicht wesentlicher Modifikation, die Genehmigung der Kammer.
Die Vossische Zeitung berichtet: die dänische Sache nehme jetzt unter der eifrigen Mitwirkung Englands eine solche Gestalt an, daß der Ausbruch neuer Feindseligkeit und eine Erneuerung der Blockade nicht zu erwarten stehe.
Berlin, 15. Febr. (Pr. St.-A.) Das von dem Vcr- Waltungsrathe in der Sitzung vom 13. d. M. festgestellte Dekret zur Einberufung der Reichsversammlung auf den 20. März d. Z. folgt in nachstehendem Auszuge aus dem Protokolle der neunundsiebzigsten Sitzung des Verwaltungörathes der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Regierungen. Verhandelt: Berlin, den 13. Februar 1850, Abends 6 Ubr, in Gegenwart: (folgt das Ver- zeichniß der Mitglieder des Verwaltungörathes). Nach Einsicht der folgenden Bestimmungen des Vertrages vom 26. Mai 1849, und zwar: (folgen Art IV., III. §. 2, III. §. 3. Nr. 2, in denen sich die Verbündeten verpflichten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des Entwurfes darzubieten und dem Reichstage vorzulegen, auch das Nähere hierüber zu bestimmen: „Sie — die königlichen Negierungen von Preußen, Sachsen und Hannover — werden daher in Gemeinschaft mit denjenigen Regierungen, welche sich dem Verfassungsentwurfe anschließen, aus diesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange und nach den Wahlbestimmungen berufen, welche der Verfaffungsenlwurf vorläufig bezeichnet. Zielern lediglich hierzu versammelten Reichstage wird dann der genannte Entwurf zur Berathung und Zustimmung übergeben werden,") nach Einsicht sodann der Bestimmungen des Verwaltungöra-