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§ 11. Die Abstimmung der Wähler wird vor der Wahlkommission jeden Orts im Wahltermine unter genauer Bezeichnung der als Wahlmänner Vorgeschlagenen mündlich zu Protokoll gegeben. , .

Das Wahlrecht kann niemals durch Bevollmächtigte auS- geübt werden.

Die nicht rechtzeitig erscheinenden Wähler verlieren ihr Wahlrecht für die einzelne Abstimmung.

§. 12. Jeder Wähler hat zuerst gleichzeitig so viele Wahlmänner mündlich vorzuschlagen, als deren durch den fraglichen Wahlakt überhaupt gewählt werden sollen.

Diejenigen, welche in dieser Abstimmung mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben, sind als Wablmänner gewählt.

Sollte durch die erste Abstimmung nicht die erforderliche Anzahl von Wahlmännern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt sein, so wird eine zweite Abstimmung vorgenommen, in welcher die noch fehlende Zahl Wahlmänner gleichzeitig vorgcschlagcn wird, und es entscheidet in dieser zweiten Wahl relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos.

§. 13. Die Wahlkommission hat das Ergebniß der Ab­stimmungen protokollarisch festzustellen, falls eine Fortsetzung des Wahlakts an einem andern Tage erforderlich wäre, den Termin hierzu anzuberaumen, sobald aber das Wahlgeschäft beendigt ist, das Wahlprotokoll an den Bezirksvorstand ein­zusenden.

In Wahlabtheilungen, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, liegen diese Geschäfte der mit der Leitung beauf­tragten Orts - Wahlkommission ob, an welche die übrigen Wablkommissionen die Wahlprotokolle nach jeder Abstimmung alsbald zu übersenden haben (vergl. §. 7).

§. 14. Der Bezirksausschuß hat die Wahlen zu prüfen, wo nöthig anderweite Wahlen zu ordnen, das Resultat der als gesetzmäßig erklärten Wahlen aber im Bezirksblatte zu veröffentlichen.

Anfechtungen der Wahlen sind binnen acht Tagen nach dem Wahlakte bei dem Bezirksvorstände einzureichen, widrigen­falls solche als verspätet zurückgewiesen werden können.

§. 15. Eine Ablehnung der Wahl als Wahlmann findet nicht Statt. Wird Jemand von mehreren Wahlabtheilungen zum Wahlmann gewählt, so gilt diejenige Wahl, in welcher er die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet der Bezirksausschuß.

§.(16. Die Wahl der Bezirksrathsmitglieder wird von sämmt­lichen Wahlmännern des Verwaltungsbezirkes unter der Lei­tung eines vom Bezirksausschüsse hierzu bestellten Kommis­sars, welcher aus der Zahl der Wahlmänner vier Gehülfen And Urkundspersonen zuzuziehen hat, vorgenommen.

Der Wabltermin wird von dem Kommissar anberaumt, im Bezirkswochcnblatte bekannt gemacht und den Wahlmän- mern durch besondere schriftliche Einladungen mindestens zwei Tage vorher angezeigt.

§. 17. Zur Vornahme des Wahlaktes ist die Anwesen­heit der Mehrheit sämmtlicher Wahlmänner des Bezirks er­forderlich.

§. 18. Die Wahl geschieht im Anschluß an die drei Klassen der Bezirksrathsmitglieder (§. 6 des Verwalt.-Orga- nisationsgesetzes) in drei Akten dergestalt, daß erst nach Be­endigung der Wahlen einer Klasse zur Wahl der Mitglieder einer anderen Klasse geschritten wird.

§. 19. Die Abstimmung erfolgt mittelst Erklärung zu Protokoll. Im Nebrigen kommen die Bestimmungen des §. 12 zur Anwendung.

§. 20. Die Wahlmänner erhalten aus der Bezirkskasse eine Reisekostenentschädigung von einem Thaler auf jede Meile Entfernung für die Hin- und Rückreise zusammen.

§• 21. Das Wahlergebniß wird der Wahlversammlung verkündigt und von dem Kommissar im Bezirksblarte ver­öffentlicht.

Das Protokoll über die Wahl wird von dem Kommissar und den Urkundspersonen unterzeichnet, dem Bezirksvorstände übersandt und im Lokale der Bezirksbehörde acht Tage lang zur Einsicht offen gelegt.

Beschwerden über das Wahlverfahren, oder Einwendungen gegen Gewählte sind binnen acht Tagen von der Bekanntma­chung des Wahlergebnisses an bei dem Bezirksvorstände ein­zubringen, widrigenfalls solche bei Prüfung der Wahlen (vgl. §. 13 des Verwalt. Organisat. Gesetzes) vom Bezirksaus­schüsse nicht beachtet zu werden brauchen.

§. 22. Die Bestimmungen in den §§. 8,9, 10, 11 und 12 des Verwalt. Organisat. Gesetzes vom 31. Oktober 1848 sind aufgehoben.

Urkundlich re.

Ernennungen rc.

Der Hauptmann v. Hohenhausen vom 2. Infanterie- Regiment ist als Major mit Pension auSgeschieden.

Börsenberichte.

Berlin, 13. Febr. Preuß. Frciw. Aul. : Brief 107'/,, Geld — St. Schuld-Sch.: Brief 89'/4 Geld 883/4. Seeh.-Präm. Sch. : Brief 104'/., Geld: 104'/.. Kurh.Pr.O. 40Thlr.: Brief 33'/.,Geld33'/.. Fr.» Wilh.Rordb. 44'/., '/„ '/,. bez. u. B. Prior.Akt. 100 B.

Wien, 11. Febr. Met. 5proc. 957,6, 95'/8. 4proc. 74'/,, 75. 4'/, proc. 84’/,., 84'/.. 2'/,proc. 50, './ '/,. Anl. 34: 168,169, 39: 108,108'/,.

Dekanntmachungen.

[100] Bekanntmachung.

Nachstehender Vortrag der israelitischen Gemeinde zu Lan­genselbold :

„Die hiesige israelitische Gemeinde hat nach der in (2) in Abschrift übergebenen Schuld- und Pfandverschreibung dd. 30. August 1831 von dem Bäcker Adam Maurer, in Hanau, ein Darlehn von 350 fl. entliehen. Der Bäcker Adam Maurer ist gestorben , und ist die Hypothek bezahlt, wie die von dessen Witwe unter (2) ausgestellte Quit­tung varthut. Die Löschung der Hypothek kann jedoch nicht erfolgen, da die Original-Hypothek abhanden ge­kommen. "

„Ich stelle daher den Antrag mit der Bitte:

die Ediktalien zu verfügen, hierauf die Mortifikation der Urkunde zu erkennen und die Löschung der Hy­pothek im Amts- und im Orts-Hypothekenbuche an­zuordnen," wird hiermit unter der Aufforderung zur öffentlichen Kunde gebracht, etwaige aus der in Rede stehenden Schuld- und Pfandverschreibung noch hcrzuleitenke Ansprüche unter Vor­lage der Original-Ausfertigung derselben, binnen 6 Wochen a dato längstens im Termine den 22. März d. I., Morgens 9 Uhr, bei Meidung des Rechtsnachtheils: der Verwirklichnug der beantragten Mortificirung und Löschung — auf Antrag des betreibenden Theils —, dahier gellend zu machen.

Langenselbold, den 29. Januar 1850.

Kurfürstlich hessisches Justizamt.

M e n z.

vt. Scherer.

Auizekommene Fremde vom 14. Februar.

Im Römischen Kaiser (Vnnq) - Dr. Leonard a. Birmingham;

Kfite. Kappelmeyer a. Assoltcrcn, Princkmann a. Bielefeld, Grüneberg a. Mainz, Bcchteler a. Braunschweig, Aurich a. Oldenburg.

Im König von Preußen (Schambeck): Prof. Langenbeck aus Göttingen; Kfite. Widmayer a. Nonsdors, Radler a. Hamburg, Holz­mann a. Meiningen; Rent. Meißner a. Amsterdam; Part. Scholler a. Braunschweig.

In der goldenen Krone (Schade): Kfite. Bachmann a. Leipzig, Kämpf, Voigt u. Hoffmann a. Ersun, Fleischer a. Güterbrock; Partik. Geyer a. Münden.

Im Deutschen Hof (Ahlborn): Oberkellner Landolt a. Freiburg; Ockon. v. d. Malzburg a. Malzburg; Kfite. Henneberg a. Düren, König a. Hannover, Hcrlich a. Minden. , .

Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und Dr. A. Pfaff. — Druck vonFriedr. Scheel in Kassel.