— 315 —
sammlung wiid die zweite Berathung des Gesetzes über das Unterrichtswesen fv'tgefetzt. Nach langer Diskussion nimmt die Versammlung den 5. Artikel des Unterrichtsgesetzes an, der folgende Gegenstände der Kompetenz des obersten Unter- richlsratbes unterwirft: Vorschriften über Prüfungen, Programme der Staatsschulen, Ueberwachung der unabhängigen Schulen, Errichtung von Fakultäten, Staats- und Gemeinve- gvmnasien, Ermächtigung zur Annahme von Schenkungen und Stiftungen für Staats- oder Privatunterrichtsanstalten, Bewilligung von Unterstützungen oder Belohnungen für Schulen, Einführung von Büchern in den Staatsschulen und Verbot von Büchern in den unabhängigen Schulen. Art. 6: über die Attribute der permanenten Abtheilung des obersten Unter# richtsrathes, wird ebenfalls angenommen, womit die Bestimmungen ü er diese Behörde erschöpft sind. Die Sitzung wird sodann geschlossen.
Paris, 12. Febr. Der „Abend-Moniteur" erklärt jetzt ebenfalls das schon so oft Lügen gestrafte und gestern wieder in der Nationalversammlung umlaufende Gerücht über Veränderung des Ministeriums für durchaus unbegründet. — Nach dem „Courrier du Lyon" vom 8. hatten dort die Tags zuvor bekannt gewordenen pariser Vorgänge unter einem Theile der Bevölkerung große Aufregung verursacht, die aber bloß in den geheimen Versammlungen der Rothen und in einigen von der Polizei überwachten Schenken laut wurde. Auf den Straßen herrschte fortwährend die größte Ruhe, da absichtlich verbreitete Gerüchte von Unruhen zu Grenoble bei Niemand Glauben fanden. Nur aus dem mehr als gewöhnlichen Umherziehen von Patrouillen und aus der Verdoppelung einiger Wachtposten konnte man folgern, daß die Militärbehörde für etwaige Fälle Vorkehrungen traf.
Schweiz.
Schweiz. Der Bundcsrath hat unterm 4. v. M. ein Rundschreiben an die Kantonalregierungen gerichtet, in welchem er die Ausweisung mehrerer Flüchtlinge kraft des Dekrets vom 19. Dec. verlangt. Diese Ausweisung umfaßt folgende Personen: Notleck, Thiebaut, Richter, Torrent, Gantcrt, Kuch- ling, Sznaida oder Schneider, Racquillet, Werner und Lö- wenfels. Die Kantonsregierungen werden aufgefordert, bis zum 20. Febr. dem BunveSrathe über die Vollstreckung dieser Maßregel zu berichten. Den Flüchtlingen wird freigestcllt, über Frankreich auszuwandern.
Gesetz die Wahlen der Bezirksräthe betreffend.
(Entwurf.)
Lon Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der Iste, Kurfürst rc. ic.
erlassen, nach Anhörung Unseres Gesammtstaatsminisieriums, und mit Zustimmung der getreuen Landständc, folgendes Gesetz:
§. 1. Die Wahlen zur Erneuerung der Bezirksräthe (vgl. §§• 6 und 22 deö Verwalt. Organisat. Gesetzes vom 31sien Oktober 1848) werden durch Wahlmänner vorgenommen, deren Anzahl für die Bezirke Schmalkalden und Rinteln auf 36 bis 48, für die übrigen Verwaltungsbezirke auf 48 bis 72 festgesetzt wird. /
8 2. Die Hälfte der Wahlmänner wird von den Städten, die andere Hälfte von den Landgemeinden des Verwaltungsbezirkes gewählt.
Die Gemeinden werden behufs dieser Wahl in eine angemessene Anzahl von Wahl-Abtheilungen eingetheilt.
§. 3. Die Wahl-Abtheilungen werden unter Bestimmung der Anzahl der von einer jeden zu wählenden Wahlmänner von dem Bezirks-Ausschuß mit Genehmigung des Ministeriums des Innern gebildet, und im amtlichen Bezirksblatt bekannt gemacht.
§• 4. Für die in Ansehung der örtlichen Verwaltung einer Gemeinde gleichgestellten Orte wird von drm Bezirks- Ausschuß diejenige Gemeinde bestimmt, mit welcher die in jenen Orten wohnhaften Wahlberechtigten den Wahlakt vorzu- nehmen haben.
§• 5. Zur Theilnahme an der Wahl sind diejenigen Bc wohner einer Gemeinde berechtigt, welche nach den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung vom 23. Oktober 1834 zur Theilnahme an den Gemcindewablen befähigt sind.
Gleiche Berechtigung haben die Bewohner derjenigen Orte, Höfe rc., welche der Gemeinde in Ansebung der örtlichen Verwaltung oder für das Wahlgeschäft (§. 4) zugewiesen sind, insofern bei diesen Personen die sakrischen Voraussetzungen vorhanden sind, durch welche der Erwerb des Ortsbürgerrechts und die Slimmsähigkeit für Gemeindewahlen in der betreffenden Gemeinde bedingt ist.
§• 6. Wähl b a r zum Wahlmann ist Jeder, welcher zum Mitglied des Bezirksraths wählbar ist (vergl. §. 7 des Verwalt. Organis. Gesetzes vom 31. Oktober 1848).
§. 7. Obere leitende Behörde für die Wahlen ist der Bezirksvorstand, unter Mitwirkung des Bezirksausschusses für die dem Letzteren besonders zugewiesenen Geschäfte.
In den einzelnen Gemeinden werden die Wahlgeschäfte von Wahlkommissionen besorgt, welche
in den Städten aus dem Bürgermeister und drei bis vier von dem Stadtrath zu erwählenden Mitgliedern des Stadtrathes oder aushülfsweise des Ausschusses;
in den Landgemeinden aus dem Bürgermeister und Gcmeinderathe bestehen.
Für größere Städte, welche in mehrere Wahl - Abtheilungen zerfallen, kann der Bezirksausschuß die Bildung mehrerer Wahlkommissionen, aus drei von dem Stadtrathe zu erwählenden Mitgliedern des Stadtraihcs oder Ausschusses bestehend, anordnen.
Für Wahlabtheilungen , welche aus mehreren Gemeinten bestehen, bestimmt der Bezirksvorstand diejenige Gemeinde, deren Wahl-Kommission die specielle Leitung der Wahl für die Abtheilung, insbesondere die in §. 13 erwähnten Geschäfte zu besorgen hat.
Der Bezirksausschuß ist befugt, den Wahlkommissionen, wo er es für nöthig erkennt, besondere Kommissare beizugc- ben, auf welche alsdann der Vorsitz und die GeschäftSleitung übergeht.
§. 8. Von der Wahlkommission jeder Gemeinde ist eine Wählerliste anzuferligen, welche alle Wahlberechtigten umfaßt, die in der Gemeinde und den ihr in Ansehung ber örtlichen Verwaltung oder für das Wahlgeschäft (§. 4) etwa zuge- theilten Bezirken ihren Wohnsitz haben.
Die Wählerliste ist acht Tage lang auf dem Ratbbause oder in ter Wohnung des Bürgermeisters zur Einsicht offen zu legen, und daß solches geschehen, in der am Orte üblichen Weise bekannt zu machen.
§. 9. Ueber eingehende Beschwerden wegen Uebcrgehung von Wahlberechtigten oder Aufnahme von Wahlunfähigen entscheidet der Gemcinkerath.
Reklamationen, welche später als acht Tage vor dem Wahllermine eingehen, können vom Gemcinderalh als ver- syälet zurückgcwiesen werden; doch stebet es demselben zu, Berichtigungen der Wählerliste von AmtSwegen bis zum Wahltermine vorzunehmen.
Die Entscheidung des Gemeinderaths ist nur für den einzelnen Fall gültig, und ein Rekurs steht dem Betheiligten an den Bezirksausschuß nur behufs der Erlangung einer für etwa wiederholte Wahlen zur Norm dienenden Entscheidung zu.
§. 10. Der Wahltermin wird vom Bezirksvorstand anberaumt und im amtlichen Bezirksblatt bekannt gemacht.
Die Wahlkommission eines jeden Ortes hat die in ihrer Wählerliste eingetragenen Wähler schriftlich oder durch zu bescheinigende Um sagen, unter Angabe des Orts der Wahl, sowie der für die Abstimmung bestimmten Zeit, einzuladen.
Wird die Fortsetzung des Wahlgeschäfts an einem andern Tage erforderlich, so hat die Wahlkommission den anderwei- ten Termin, — anstatt specieller Vorladung der Wahlberechtigten, — auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen.