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mehr zu gestatten, und es werde die Verlesung deßhalb nicht erfolgen. Der Staatsanwalt begründet hierauf in längerem Vortrage die Anklage. Zunächst entwickelt er die allgemeinen Gesichtspunkte, die in diesem Processe rücksichtlich aller Inter­essenten bestimmend gewesen seien. Er bemerkt ausdrücklich: nicht die Beschlußfassung vom 15. November 1848 sei Ge­genstand der Verfolgung, sondern das Unternehmen, diesen Beschluß auszuführen. Dieses Unternehmen sei nicht durch die den Abgeordneten zugesicherte Unverletzlichkeit gedeckt gewesen. Diese habe sich überhaupt nicht auf Handlungen bezogen, und überdieß sei die Verbreitung des Beschlusses zu dem Zwecke, die Ausführung desselben zu bewirken, von den Angeklagten Nicht in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete unternommen wor­den. Als solche hätten sie die Ausführung nicht unternehmen können, denn der Beschluß sei nicht auf Ausführung der Steuerverweigerung gerichtet gewesen, er habe nur ausgespro­chen, daß bas Ministerium nicht berechtigt sei, Steuern zu erheben. Ueberbieß sei der Beschluß formell noch nicht gültig gewesen, da er aus dem ungebruckten Amendement Schorn- baum hervorgegangen und daher zu seiner Rechtskraft eine zweite Lesung nöthig gewesen wä-e, die nicht erfolgt ist. End­lich bebucirt der Staatsanwalt aus dem positiven Recht die Strafbarkeit der Angeklagten nach den §§. HO und 167 Tit. 20 Thl. II. Allgem. Landrechts und geht sodann zur Recht­fertigung der gegen Krackrügge speciell gerichteten Anklage über. — Der Vertheidiger Dr. Stieber widerlegt zuvörderst die allgemeine Anklage aus juristischem und politischem Ge­sichtspunkt. Zn erster Beziehung führt er aus, daß das Ge­setz bei dem Verbrechen des Aufruhrs ein räumliches Zusam- mcnbringen von Stabt- ober Dorfgemeinden zu dem Zwecke, von der Regierung mit Gewalt Etwas zu erzwingen ober sich ibr zu widersetzen voraussetze. Es genüge weder ein bloßes Vereinigen der Gemüther noch ein bloßer moralischer Zwang. Aus politischem Gesichtspunkt behauptet er: das Allg. Land­recht sei nicht maßgebend für konstitutionelle Verhältnisse, nach ihm könnten Handlungen eines Volksvertreters nicht beurtheilt werden. Daö Kammergericht selbst habe angenommen, ein Hochverrath könne seit dem März «nicht begangen werden, weil es in Preußen an einer Verfassung fehle. Erst seit gestern könne von einem verfassungsmäßigen Zustande in Preußen die Rede sein. Zwei gleichberechtigte Mächte hätten sich gegen­über gestanden. Die eine Macht sei aus dem Kampfe sieg­reich hervorgegangen, sie sei berechtigt, ihren Sieg zu verfol­gen, nicht aber den unterlegenen Feind zur Verantwortung zu ziehen. So wenig als der Sieger im Kriege den über­wundenen Feinv wegen versuchten Tobtschlags zur Verantwor­tung ziehen könne, ebenso wenig könne eine besiegte Staats­gewalt von der andern siegenden wegen Aufruhrs unter An­klage gestellt werben. Aus diesem Gesichtspunkte sei die vor andern Gerichten erfolgte Freisprechung von Abgeordneten ge­rechtfertigt worden, aus diesem Gesichtspunkte müsse man cs sich erklären, wenn der Untersuchungsrichter des Kammerge­richts es abgelehnt habe, sich dieser Untersuchung zu unterzie­hen, so daß der Justizminister damals die Ernennung eines andern Richters zur Führung der Voruntersuchung habe ver­anlassen müssen. Eine Hinweisung ans das Urtheil des Schwurgerichts zu Brandenburg gegen den Oberbürgermeister Ziegler, das einzige Urtheil, welches auf die vorliegende An­klage ein Schuldig ausgesprochen hat, zieht dem Vertheidiger eine Rüge bes Vorsitzenden zu. — Die Vertheidigung wendet sich demnächst speciell der Rechtfertigung Krackrügge's zu. — Es erhob sich nun eine lebhafte Debatte zwischen dem Staats­anwalt und dem Vertheidiger. Wegen verschiedener Behaup­tungen des Staatsanwalts fand sich der Vertheidiger veran­laßt, denselben auf eine sehr entschiedene und ernste Weise an- zugreifen und die Behauptungen zu widerlegen. Der Präsi­dent nahm dabei Gelegenheit, die Ausdrücke des Vertheidigers zu rügen und ihn zur Mäßigung gegen die Staatsanwaltschaft zu ermahnen, was jedoch von Seiten der Zuhörer, die dem Gange der Verhandlung mit der größten Aufmerksamkeit folg­ten, durch laute Zeichen der Mißbilligung ausgenommen wurde. Nachdem endlich sich die Debatte zwischen Staatsanwalt und

Vertheidiger, die sich bis gegen Abend hingezogen, geendigt hatte, nahm der Angeklagte Krackrügge noch einmal das Wort und berief sich vielfach auf das Vertrauen seiner Mitbürger, die ihn zum Stadtverordneten, dann während der Verbüßung einer ihm früher zuerkannten Strafe zum Stellvertreter des Abgeordneten zum Landtage, und endlich zum Abgeordneten selbst erwählt hätten. Nachdem er seine Rede beendet, schloß der Präsident die heutige Sitzung und setzte die nächste Siz- zung auf Freitag früh 9 Uhr an.

Kiel , 8. Febr. Gestern Abend hat unsere Landesver­sammlung sich vertagt. Abg. Tampörener motivirte den von ihm gestellten Vertagungsantrag, indem er darauf hinwies, daß für die Versammlung keine Geschäfte mehr vorlägen. Er sprach zugleich die Ansicht aus, daß man die Konvokation der Regierung überlassen könne, doch stellte der Abg. Reiche das Amendement, wie in früheren Fällen das Büreau zur Kon­vokation zu ermächtigen. Dieses Amendement wurde von dem Präsidenten lebhaft unterstützt, wobei er bemerkte, daß, da ein Mitglied des Büreau'S nächstens eine diplomatische Mission übernehmen würde, das Büreau gerade in dieser Zeit vielleicht besser instruirt sein könnte, als es wohl sonst der Fall gewe­sen. (Es heißt nämlich, daß Dr. Balemann nach Berlin ge­hen wird.) Demzufolge ward denn die Vertagung wieder in der bisher beobachteten Form beschlossen. Der Präsident warf einen Rückblick auf die verflossene Diät. Er äußerte Kuch die Hoffnung, daß die Beschlüsse der Versammlung, die er, weil sie in geheimer Sitzung gefaßt wurden, näher nicht bezeichnen dürfe, auf die Regierung einige Wirkung haben würden, jedenfalls dann, wenn für beide Ansichten gleich gewichtige Gründe sprächen und die Wage in die Schwebe gekommen. Er schloß mit den Worten: „Möge es sehr bald heißen: jetzt hat das Wirken der Landesverwaltung sein Ende erreicht, jetzt ist Schleswig wieder von schleswig-holsteinischen Truppen besetzt und möge die nächste Diät die Landesversammlung in Schleswig wieder vereinen."

Braunschweig, 6. Febr. Die Deutsche Reichszeitung widerspricht der von der Zeitung für Norddeutschland gebrach­ten Nachricht von einer Militärkonvention zwischen Braun­schweig und Preußen und sagt dazu: Es gehört diese Erfin­dung und ihre Verbreitung zu den Mitteln, welche von han­noverscher Seite aufgewenvet sein sollen, um die sehr unbe­queme engere Verbindung der kleineren deutschen Staaten mit Preußen auch in militärischer Beziehung zu hintertreiben. Da­gegen behauptet die Hannoversche Morgenzeitung : Die That­sache vom Abschlusse ter Konvention hat dem Vernehmen nach der Regierungskommissar Geh. Kricgsrath Wedemeyer auch in der ständischen Militärkommission angezeigt. In dieser Kom­mission wurde auch wegen der bekannten Verlegung eines hannoverschen Truppenkorps an die kurhessische Grenze inter- pellirt. Der Regicrungskommiffar soll erwidert haben: die Verlegung sei auf den Wunsch Preußens geschehen und mit Ko­sten nicht verbunden gewesen.

Dresden, 8. Februar. In der heutige n Sitzung erster Kammer zeigte der Präsident an, daß der auf der Registrande befindliche erste Bericht des außerordentlichen Ausschusses zur Begutachtung der das deutsche Versassungswerk betreffenden Regierungsvorlagen auf die nächste Tagesordnung kommen werde; alsdann machte Staatsminister Dr. ZschinSky die Er­öffnung , daß das Staatsministerium auf die Interpellation des Abg. Metzler, den Stand der deutschen Verfassungsange­legenheit betreffend, in einer der nächsten Sitzungen antwor­ten werde. Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung be­fand sich der Bericht des ersten Ausschusses über den vom Abg. Dr. Joseph eingebrachten Gesetzentwurf, die Anwendung des durch das Gesetz vom 18. November 1848 angeordneten Verfahrens auf politische Verbrechen betreffend. Die mitunter etwas animirte Debatte dauerte fünf volle Stunden. Der Antrag der Minorität des Ausschusses den in Rede stehenden Gesetzentwurf abzulehnen, ohne noch auf eine specielle Begut­achtung desselben einzugeben, wurde mit 23 gegen 22 Stim­men abgelehnt.

Die zweite Kammer fuhr fort in der Berathung des Ge-