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Ausnahme Oesterreichs umfasse. Könne diese Garantie nicht gegeben werden, so möge das Ministerium, bis es eine solche Bürgschaft erwirkt habe, die Beschickung des Erfurter Reichstages sistiren und dadurch das Vaterland vor einer drohenden Gefahr bewahren. Das Ministerium hat hierauf ablehnenden Bescheid gegeben.
Mainz, 6. Februar. Ein gestern hier aus Wien ein- getroffener'Kourier brachte die Abberufung des kaiscrl. österreichischen Vicegouverneurs Feldmarschall - Lieutenants Grafen v. Degenfelo und seine Ernennung zum Kriegsminister an die Stelle Giulay's. Zum Vicegouverneur ist der F.M.L. Martens, der bis jetzt dem Ministerium attachirt war, ernannt.
Ulm, 2. Februar. Die Bundes - Centralkommission in Frankfurt scheint dem hiesigen Festungsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken, indem die hierzu für den Monat Januar und Februar angewiesenen Summen nicht einmal gleich verwendet werden konnten. (U. Schnellp.)
Oesterreich.
Wien, 3. Februar. In der heutigen Wiener Zeitung wird die Landesverfassung für das Königreich Böhmen publi- cirt. Die Wiener Presse beschäftigt sich mit dem Vierkönigs- bündniß, das Blillersdorfsche Projekt scheint hier Anhang zu finden. AuS dieser Voraussetzung wird eS von der „Presse" bekämpft.
Dänemark.
Kopenhagen, 30. Januar. (H. B.-H.) Die „Ber- lingsche Zeitung" sagt: Dem Vernehmen nach soll die im Avissalon auSgelegte Mittheilung (den Vorschlag Lord Pal- merston's zu einer sechsmonatlichen Verlängerung des Waffenstillstandes betreffend) begründet sein. — Flyveposten knüpft an dieselbe Mittheilung den Wunsch nach sichern Garanticen für die strenge Aufrechthaltung der Konvention vom 10. Juli v. I. für den Fall einer Verlängerung des Waffenstillstandes. Sowohl im Landsthing als im Volksthing wurden heute Entwürfe von Antwortsadressen auf die Thronrede verlesen; die Berathung über dieselben wird aber erst übermorgen beginnen.
Niederlande.
Amsterdam, 4. Febr. (Köln. Z.) Dem Vernehmen nach ist Prinz Heinrich der Niederlande vom König-Großherzog zu dessen Statthalter im Großherzogthum Luxemburg ernannt; wie es heißt, würde der Prinz jährlich einige Monate in Luxemburg zubringen.
Großbritannien.
London, 4. Febr. Am nächsten Montag wird die königliche Familie Schloß Windsor verlassen und ihren Wohnsitz wieder im Buckingham-Palast in London nehmen. — Der Sprecher des Hauses ter Gemeinen wird nächsten Sonnabend seine gewöhnlichen parlamentarischen Diners beginnen. — Nachrichten aus Hayn vom 4. Januar melden, daß zwischen der Flotte des Kaisers und der der Republik Domingo bei Aux Cayes ein Gefecht Statt gefunden, in welchem die Hay- tianer geschlagen wurden. Die dominikanische Flotte bombar- dirte und verbrannte hierauf Port River, sie bombardirte auch Dame Marke, soww einige kleinere Häfen. — Der Präsident Oer Vereinigten Staaten von Nordamerika hat in einem Schreiben dem Kongreß die Sanktion der für Kalifornien vorgeschlagenen Konstitution dringend empfohlen. In einer andern Botschaft empfahl er dem Kongreß, eine Expedition zur Aufsuchung des englischen Seefahrers Sir J. Franklin abzusenden.
Rußland.
Die neuesten englischen Blätter melden, daß laut authentischen Nachrichten von Erzcrum (13. Dec.) anstatt des in der „Petersb. Ztg." erwähnten, von den Russen über Schamil in Daghestan gewonnen Sieges der letztere in das Lager seiner Gegner gebrochen und ihnen eine schwere Niederlage zusügte, die mit ihrem Rückzugs endete.
Griechenland.
Athen, 23. Januar. Hr. Londos hat heute in einer Note den Repräsentanten Frankreichs und Rußlands, so wie denen der übrigen hier vertretenen Kabinette von allem Vor- gefaUenen Mittheilung gemacht. Die Repräsentanten aller
Mächte dahier haben an Hrn. Wyse Reklamationen zur Sicherung der Personen und Interessen ihrer Landesangehörigen gerichtet. — Die französische Flotte wird im Piräus erwartet. — Der österreichische Gesandte hat die Weisung erhalten, mit dem russischen in Einklang zu handeln. Auch sollen ötterreichische Kriegsschiffe nach den griechischen Gewässern zur Observation gesendet werden.
Landtag.
Sitzung vom 8. Februar. Nach Verlesung des Protokolls und Verkündung der Eingänge wird alsbald zum ersten Gegenstand der Tagesordnung, der ferneren Berathung des Anwaltgesetzes, übergegangen. Zunächst wird das in voriger Sitzung im Allgemeinen genehmigte Amendement des Abg. Pfeiffer (von Rotenburg) in seinen einzelnen Bestimmungen berathen. Angenommen wird der erste Satz des §. 2, welcher lautet: „Der Bewerbung um die „Zulassung zum Anwaltsberufe muß eine praktische Vorberei- „lung von einem Jahre bei einem Gerichte und von einem „Jahre bei einem Anwälte vorangehen. Bewerber, welche be- „reits in einem Slaatsamte gestanden haben, sind von dieser „Vorschrift frei." Auf den Antrag des Abg. Cöster wird ferner der Zusatz genehmigt, wonach auch die Bewerber um die Advokatur, bei denen zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramte oder zur Obergerichts-Advo- katur festgestkUt ist, von jener Vorschrift frei sein sollen. Nach dem Amendement des Abg. Pfeiffer lautet der §. 2 weiter : „Die Vorbereitung bei einem Anwälte findet unter Auf- „sicht und Mitwirkung desselben Statt. Die Erlaubniß „zur selbstständigen Vertretung eines Anwaltes bei Gericht „kann einzelnen Vorbereitungsdienern von dem Obergerichte „auf Antrag der Anwallkammer erteilt werden." Der Abg. Henkel beantragt Weglassung des letzten Satzes, der Abg. Cöster Streichung des ganzen Abschnittes und statt dessen die Bestimmung, daß die, welche bei einem Anwälte in der Vorbereitung stehen, neben den sonstigen Anwaltgeschäften, insbesondere auch in mündlichen Vorträgen vor Gericht, unter Leitung irgend eines Anwaltes zu üben seien. Die Versammlung genehmigt den ersten Satz des Vorschlages des Abg. Pfeiffer, lehnt dagegen den zweiten ebenso wie den Vorschlag des Abg. Coster ab. Nach dem Amendement des Abg. Pfeiffer lautet das dritte Alinea des §. 2: „Die Befähigung zum Anwaltsberufe wird durch die Obergerichte nach Maßgabe der für die Befähigung zum Richteramte bestehenden Bestimmungen festgestcUt." Der Abg. Cöster macht den Gegenvorschlag, die Befähigung entweder von der für das Richteramt bestehenden Examinationskommission oder von einem Obergerichte unter Hinzutritt eines von der Anwallkammer zu bestimmenden Anwaltes feststellen zu lassen, wobei als Maßstab eine dem Grade nach gleiche theoretische und praktische Ausbildung festzuhalten sei, wie sie für das Richteramt gefor- dcrl werde. Der Abg. Henkel nimmt den Ausschußantrag wieder auf: „die Befähigung zum Anwaltberuse wird durch die Obergerichte festgestkUt." Der Abg. Raub endlich hält eine Feststellung Oer Befähigung überall nicht für erforderlich, sondern die zweijährige Vorbereitung für genügend, und gerätst in einen heftigen Wortwechsel mit dem Abg. Henkel über die Nothwendigkeit jener Qualifikation. Nachdem der Abg. Cöster seinen Antrag in folgender Weise modificirt hat: „Die Befä- „higung zum Anwaltsberufe wird durch das betreffende Ober- „gcricht unter Hinzutritt eines von der Anwaltkammer zube- „stimmenden Anwaltes nach Maßgabe der für die Befähigung „zum Richteramte bestehenden Bestimmungen fcstgesteUt;" wird derselbe ebenso wie der weitere Vorschlag des Abg. Cöster genehmigt, wonach bei denjenigen Bewerbern, welche früher bereits Anwälte waren oder im Richteramte standen, die nochmalige Feststellung der Befähigung hinwegfaUen soll. Der §. 3 wird nach der Proposition : „Staatsdiener, welche durch gerichtliches Erkenntniß ihres Dienstes verlustig erklärt oder in Folge der Verurtheilung zu einer andern Strafe gemäß §. 57 des StaatSbienstgesetzes vom 8. März 1831 entlassen worben sind, können nicht als Anwälte zugelassen werden", jedoch mit der