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des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Eine Vereidigung des Heeres auf die Ver­fassung findet nicht Statt. Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterboben und alle Bestim­mungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zu­widerlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abge­ändert werden. Art. HO. Alle durch die bestehenden Ge­setze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit. Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei drin­gender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunbe zeit- und distriklsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere be­stimmt das Gesetz. U e b e r g a n g s - Bestimmungen. Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichlich des Schul- und Unterrichts- wesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeord­nung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung. Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, iu Kraft. Art. 116. Die noch beste­henden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein beson­deres Gesetz. Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Ver­kündigung der Verfassungsurkunde etatsmäßig eingestellten Staatsbeamten soll im Slaatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden. Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 fcstzustcllende Verfassung Abänderungen der gegen­wärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König die­selben anordnen und kiese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. Die Kammern wer­den dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeorv- neten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bun­desstaats in Uebereinstimmung stehen. Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbntß des Königs, so wie die vorgeschricbene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Ver­fassung. (Art. 62 und 108). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem königlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg, von Ladenberg. von Manteuffel, von Strotha. von der Heydt, von Rabe. Simons. von Schleinitz. (Verfassungs- urkunde für den preußischen Staat.)

Deutschland.

Weitere Wahlen zum deutschen Volkshause in Erfurt. Prof. Simson in Königsberg, Fürst Reuß zu Jankendorf (in Muskau), Prof. v. Richthofen (in Bolken- Hain), Fürst v. Hatzfeld (in Trachenberg), Hr. v. Mitschke Collande (in Münfterberg), Bürgermeister Wagner (in Rei­chenbach), Prof. Stenzel (in Oberglogau), Kothe (in Kreuz­burg), Prinz v. Hohenlohe Oehringen auf Koschenlin (in Guttentag), Landrath v. Tieschowitz (in Beuthen), Oberreg,e- rungSrath Kieschke (in Oppeln), Graf v. Stollberg-Westheim (in Arnsberg), in Altena, in Unna, in Gütersloh ist der Minister v. Bodelschwingh gewählt worden (von welchem jetzt bereits 5 Doppelwahlen bekannt geworden sind). In Düren Präsident v. Wittgenstein, in Geldern Lanvgerichtsrath Rei- chensperger, in Münster Domkapitular Dr. Ritter zu Breslau, in Wittlich Gutsbesitzer Böcking, in Wetzlar Oberbergrath Böcking, in Adenau Landgerichtsrath Kiefer, in Simmern Bassermann, in Borken Hofrath Dr. Buß, in Ibbenbüren Appellationsgerichts-R. Rhoden. In Ludwigslust (Schwerin)

Dr. Sprengel zu Waren, in Güstrow derselbe. In Braun- lchweig 2. Wahlbezirk Geh. Rath Langerfeldt, im 3. Finanz- tireftor v. Thielau. In Waldeck Staatsrath Schumacher. In Glogau v. Frankenberg ^ Ludwigsdorf, in Zerbst Hofrath Raumer. In Herford Kreisgcrichtsdirektor Hoffbauer, im Kreise Bombst-Buck (Posen) Frhr. v. Schlotheim, in Schmie­deberg Hauptmann Müller, in Bromberg Kreisgerichtsvirektor Geßler, in Czarnikau derselbe, in Meseritz - Birnbaum Rea.- Assessor Besser.

"Frankfurt, 3. Februar. Hr. v. Bl. hat schon wie­der eine Erscheinung gehabt. Es ist merkwürdig, welche magnetischen Flüsse der Erfurter Reichstag in Bewegung setzt. Dieses Mal hat Hr. v. Bl. die Zollverfassung gesehen, oder vielmehr die Grundzüge der Zollverfassung, oder vielmehr — denn darauf reducirt sich doch eigentlich das Ganze — den Antrag auf einen großen deutschen Zollkongreß, welchen Oester­reich bei der Bunveskommission gestellt hat. Jene Grund­züge, welche die österreichische Regierung demnächst wahr­scheinlich genehmigen würde, wie Hr. v. Bl. erfahren hat, stimmen mit dem berühmten Artikel der Wiener Zeitg. über­ein: Regelung der inneren Verbindungsmittel, Austausch ge­wisser Rohprodukte und Halbfabrikate. Recht schön! doch scheint eS praktisch, die nächste Absicht und „Tragweite" dieses Vorschlages zu untersuchen. Er zweckt dahin ab: 1) der Bundescentralkommission eine Thätigkeit zuzuwenden, die ihr ausdrücklich entzogen ist und welche sich selbst der Bundestag, weder in pleno noch im engeren Rathe, niemals angcmaßt hat, 2) das Werk der bundesstaatlichen Einigung zu stören. Dabei rislirt Oesterreich gar nichts. Insofern nämlich jenen Grund­zügen Wahrheit zu Grunde liegt, werden sie ohnehin durch Vertrag sehr bald zu Stande kommen. Im Uebrigcn sind es eben „vorschwebenve" Dinge, deren Verwirklichung natür­lich von tausend Eventualitäten abhängt und offenbar noch viel ungewisser ist, als Alles das, was Oesterreich seit Jah­ren daheim und draußen vorgespiegelt, aber nimmer gehalten hat. Daher wird denn auch diese neue Falle schwerlich ihren Zweck erfüllen.

Berlin, 2. Februar. (Pr. St. A.) Mit allerhöchster Genehmigung Sr. Maj. des Königs wird auf den Wunsch von Abgeordneten beider Kammern am Mittwoch, den 6. d., vor dem Zusammentritt der Kammern im königlichen Schlosse zu der durch die allerhöchste Botschaft vom 31. Januar d. J. auf diesen Tag festgesetzten Feierlichkeit des eidlichen Gelöb­nisses Sr. Majestät des Königs, so wie der Bereitung der Minister und ter Mitglieder beider Kammern auf die Ver­fassung des preußischen Staats, in sämmtlichen hiesigen Kirchen ein auf diese wichtige Staatshanklung bezüglicher Gottesdienst abgehalten werden. Die Abgeordneten werden ter kirchlichen Feierlichkeit in der Hof- und Domkirche, beziehungsweise in der St. Hedwigskirche hierselbst beiwohnen.

Berlin, 2. Febr. Ueber den am Mittwoch Statt fin­denden feierlichen Akt der Beschwörung der Verfassung er­fährt man Folgendes: Um 11 Uhr versammeln sich die Mit­glieder beider Kammern im Rittersaal des königl. Schlosses. Der Ministerpräsident eröffnet die Versammlung und erstattet Sr. Majestät die Anzeige, daß die Kammern versammelt sink. Se. Majestät erscheint unter dem Vortritte des Staatsmini- steriums und nimmt auf dem Throne Platz. Sc. Maj. spricht darauf das eidliche Gelöbnis' aus. Der Protokollführer ver­liest demnach den Eid der Staatsminister, welche einzeln vor den Thron treten und mit den Worten: „Ich schwöre, so wahr mir Gott Helse", den Verfassungseid leisten. In gleicher Weise erfolgt daraus die Beeidigung der beiden Kammerpräsidenten. Die Protokollführer der beiden Kammern rufen hierauf die Kammermitgliever auf, weiche einzeln in gleicher Weise an den Stufen des Thrones den Eid ablegen. Nachdem Se. Maj. den Saal verlassen, erklärt der Ministerpräsident die Versammlung für geschlossen. Um 2 Uhr sinket k. Tafel im weißen Saale Statt, zu ker sämmtliche Kammermitgliever gezogen werken. (C. C.)

Berlin, 3. Febr. Am Vorabend des Verfassungsfestes, am 5. Februar, wird die Stadt, wie ein Gerücht versichert, illuminirt werden.