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des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht Statt. Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterboben und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Art. HO. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit. Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunbe zeit- und distriklsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz. U e b e r g a n g s - Bestimmungen. Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichlich des Schul- und Unterrichts- wesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen. Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung. Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, iu Kraft. Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz. Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungsurkunde etatsmäßig eingestellten Staatsbeamten soll im Slaatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden. Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 fcstzustcllende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und kiese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeorv- neten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in Uebereinstimmung stehen. Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbntß des Königs, so wie die vorgeschricbene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung. (Art. 62 und 108). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigedrucktem königlichen Jnsiegel. Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg, von Ladenberg. von Manteuffel, von Strotha. von der Heydt, von Rabe. Simons. von Schleinitz. (Verfassungs- urkunde für den preußischen Staat.)
Deutschland.
Weitere Wahlen zum deutschen Volkshause in Erfurt. Prof. Simson in Königsberg, Fürst Reuß zu Jankendorf (in Muskau), Prof. v. Richthofen (in Bolken- Hain), Fürst v. Hatzfeld (in Trachenberg), Hr. v. Mitschke Collande (in Münfterberg), Bürgermeister Wagner (in Reichenbach), Prof. Stenzel (in Oberglogau), Kothe (in Kreuzburg), Prinz v. Hohenlohe Oehringen auf Koschenlin (in Guttentag), Landrath v. Tieschowitz (in Beuthen), Oberreg,e- rungSrath Kieschke (in Oppeln), Graf v. Stollberg-Westheim (in Arnsberg), in Altena, in Unna, in Gütersloh ist der Minister v. Bodelschwingh gewählt worden (von welchem jetzt bereits 5 Doppelwahlen bekannt geworden sind). In Düren Präsident v. Wittgenstein, in Geldern Lanvgerichtsrath Rei- chensperger, in Münster Domkapitular Dr. Ritter zu Breslau, in Wittlich Gutsbesitzer Böcking, in Wetzlar Oberbergrath Böcking, in Adenau Landgerichtsrath Kiefer, in Simmern Bassermann, in Borken Hofrath Dr. Buß, in Ibbenbüren Appellationsgerichts-R. Rhoden. In Ludwigslust (Schwerin)
Dr. Sprengel zu Waren, in Güstrow derselbe. In Braun- lchweig 2. Wahlbezirk Geh. Rath Langerfeldt, im 3. Finanz- tireftor v. Thielau. In Waldeck Staatsrath Schumacher. In Glogau v. Frankenberg ^ Ludwigsdorf, in Zerbst Hofrath Raumer. In Herford Kreisgcrichtsdirektor Hoffbauer, im Kreise Bombst-Buck (Posen) Frhr. v. Schlotheim, in Schmiedeberg Hauptmann Müller, in Bromberg Kreisgerichtsvirektor Geßler, in Czarnikau derselbe, in Meseritz - Birnbaum Rea.- Assessor Besser.
"Frankfurt, 3. Februar. Hr. v. Bl. hat schon wieder eine Erscheinung gehabt. Es ist merkwürdig, welche magnetischen Flüsse der Erfurter Reichstag in Bewegung setzt. Dieses Mal hat Hr. v. Bl. die Zollverfassung gesehen, oder vielmehr die Grundzüge der Zollverfassung, oder vielmehr — denn darauf reducirt sich doch eigentlich das Ganze — den Antrag auf einen großen deutschen Zollkongreß, welchen Oesterreich bei der Bunveskommission gestellt hat. Jene Grundzüge, welche die österreichische Regierung demnächst wahrscheinlich genehmigen würde, wie Hr. v. Bl. erfahren hat, stimmen mit dem berühmten Artikel der Wiener Zeitg. überein: Regelung der inneren Verbindungsmittel, Austausch gewisser Rohprodukte und Halbfabrikate. Recht schön! doch scheint eS praktisch, die nächste Absicht und „Tragweite" dieses Vorschlages zu untersuchen. Er zweckt dahin ab: 1) der Bundescentralkommission eine Thätigkeit zuzuwenden, die ihr ausdrücklich entzogen ist und welche sich selbst der Bundestag, weder in pleno noch im engeren Rathe, niemals angcmaßt hat, 2) das Werk der bundesstaatlichen Einigung zu stören. Dabei rislirt Oesterreich gar nichts. Insofern nämlich jenen Grundzügen Wahrheit zu Grunde liegt, werden sie ohnehin durch Vertrag sehr bald zu Stande kommen. Im Uebrigcn sind es eben „vorschwebenve" Dinge, deren Verwirklichung natürlich von tausend Eventualitäten abhängt und offenbar noch viel ungewisser ist, als Alles das, was Oesterreich seit Jahren daheim und draußen vorgespiegelt, aber nimmer gehalten hat. Daher wird denn auch diese neue Falle schwerlich ihren Zweck erfüllen.
Berlin, 2. Februar. (Pr. St. A.) Mit allerhöchster Genehmigung Sr. Maj. des Königs wird auf den Wunsch von Abgeordneten beider Kammern am Mittwoch, den 6. d., vor dem Zusammentritt der Kammern im königlichen Schlosse zu der durch die allerhöchste Botschaft vom 31. Januar d. J. auf diesen Tag festgesetzten Feierlichkeit des eidlichen Gelöbnisses Sr. Majestät des Königs, so wie der Bereitung der Minister und ter Mitglieder beider Kammern auf die Verfassung des preußischen Staats, in sämmtlichen hiesigen Kirchen ein auf diese wichtige Staatshanklung bezüglicher Gottesdienst abgehalten werden. Die Abgeordneten werden ter kirchlichen Feierlichkeit in der Hof- und Domkirche, beziehungsweise in der St. Hedwigskirche hierselbst beiwohnen.
Berlin, 2. Febr. Ueber den am Mittwoch Statt findenden feierlichen Akt der Beschwörung der Verfassung erfährt man Folgendes: Um 11 Uhr versammeln sich die Mitglieder beider Kammern im Rittersaal des königl. Schlosses. Der Ministerpräsident eröffnet die Versammlung und erstattet Sr. Majestät die Anzeige, daß die Kammern versammelt sink. Se. Majestät erscheint unter dem Vortritte des Staatsmini- steriums und nimmt auf dem Throne Platz. Sc. Maj. spricht darauf das eidliche Gelöbnis' aus. Der Protokollführer verliest demnach den Eid der Staatsminister, welche einzeln vor den Thron treten und mit den Worten: „Ich schwöre, so wahr mir Gott Helse", den Verfassungseid leisten. In gleicher Weise erfolgt daraus die Beeidigung der beiden Kammerpräsidenten. Die Protokollführer der beiden Kammern rufen hierauf die Kammermitgliever auf, weiche einzeln in gleicher Weise an den Stufen des Thrones den Eid ablegen. Nachdem Se. Maj. den Saal verlassen, erklärt der Ministerpräsident die Versammlung für geschlossen. Um 2 Uhr sinket k. Tafel im weißen Saale Statt, zu ker sämmtliche Kammermitgliever gezogen werken. (C. C.)
Berlin, 3. Febr. Am Vorabend des Verfassungsfestes, am 5. Februar, wird die Stadt, wie ein Gerücht versichert, illuminirt werden.