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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Dinstag, 5. Februar 1850. ^V? 60» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen-Ansgabe wird von '/211 bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr croedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Vlies harbt'i'djen und Vollmann'schen Buch - und Kunsthandlung. Der ÄbonnementspreiS beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thlr 15 Sgr., wofür alle turhessischen Postämter daS Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Raum einer Pelitzeile berechnet.

Versaffungsurkunde des preußischen Staats.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. December 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Uebereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgesteUt haben. Wir verkünden demnach dieselbe als Slaatsgrundge- setz, wie folgt: Titel I. Vom Staatsgebiete. Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet. Art. 2. Die Grenzen dieses Staatsgebiets können uur durch ein Gesetz verändert werden. Titel 11. Von den Rechten der Preußen. Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz be­stimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, auSgeübt und verloren werden. A r t. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht Statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Ge­setzen festgesteUten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Art. 5. Die persönliche Freiheit ist ge- währlelstet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zu­lässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt. Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren, sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Auenahmegrichte und außerordent­liche Kommissionen sind unstatthaft. Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheil des Gesetzes angcdroht oder verhängt wer­den. Art. 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzusteUcnde Ent­schädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder be­schränkt werden. Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht Statt. Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden. Äb- zugsgelder dürfen nicht erhoben werden. Art. 12. Die Frei­heit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Rcli- gionsgciellschaften (Art. 31 und 32) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichem Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürger­lichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Aus­übung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 13. Die Rcligionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesell­schaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religions­freiheit , zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische

und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Reli- gionsgescllschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und WohlthätigkeitSzwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16. Der Verkehr der ReligionSgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjeni­gen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Ver­öffentlichungen unterliegen. Art. 17. Ueber das Kirchen­patronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe auf­gehoben werden kann, wird ein besonderes -Gesetz ergehen. Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags^, Wahl- und Be­stätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zuftcht und nicht auf dem Patronat oder beson­deren Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maßgabe eines besonde­ren Gesetzes, das auch die Führung der Civilstandsregister regelt. Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Aeltern und deren Stell­vertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen und zu leiten steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Be­fähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewicscn hat. Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Er­ziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate er­nannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24. Bei der Ein­richtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Un­terricht in der Volksschule leiten die betreffenden RcUgionsge^ sellschaftcn. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an. Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Er­weiterung der öffentli-chen Volksschule werden von den Ge­meinden und, im Falle des nachgcwicsencn Unvermögens, er? gänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben be­stehen. Der Staat gewährleistet demnach den VolksschuUeh- rern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkom­men. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht un? entgeldlich ertheilt. Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar­stellung seine Meinung frei zu äußern. Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. A r t. 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung began­gen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu be­strafen. Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne