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schäktsordnung, noch die Hervorrufung eines Gesetzentwurfes für angemessen halten, wodurch die Zuständigkeit der Versammlung auf Beleidigungen ausgedehnt werde, welche Stanve- mitgliever sich außerhalb des Hauses gegen die Versammlung oder einen Theil derselben als solchen zu Schulden haben kommen lassen. Gegen die Strafe der Ausschließung aus der Versammlung ist er überhaupt. Der Ausschuß will nicht läugnen, daß sich die Geschäftsordnung solchergestalt als lückenhaft darstcllt, doch sind beinahe zwanzig Jahre verflossen, ohne daß sich jemals ein ähnlicher Fall ereignet hätte; warum dürfte man nicht hoffen, daß eine eben so lange Zeit sich von solchen Vorfällen rein erhalten werde. Und käme so etwas dennoch einmal wieder vor, so wird sich der beleidigte Theil der Versammlung, wenn ihm Unrecht geschieht, mit eben so gutem Erfolge an die öffentliche Meinung wenden, wie dieß eben jetzt geschehen ist. In diesem Sinne trägt der Versas- sungsausschuß einstimmig darauf an: „die hohe Versammlung wolle über den Antrag der Abgeordneten Reinicke, Pfeiffer, Schneider und Genossen zur Tagesordnung übergehen." Kassel, am 25. Januar 1850. Für den Verfassungsausschuß: Nebelthau.
Anfragen, Rügen und Wünsche.
Einsender dieses war nebst noch ungefähr 50 Personen aller Stände am 26. v. M. Morgens 9 Uhr vor das Schwurgericht als Zeuge geladen. Nach stundenlangem Harren wurden sämmtliche Zeugen gegen 2 Uhr vorgerufen und ihnen eröffnet, daß sic nächste Woche vernommen werden sollten. Nur 3 oder 4 Personen blieben zur alsbaldigen Vernehmung. Dem Einsender scheint hiernach die Vorladung der übrigen Zeugen an jenem Tage völlig unnütz. Derselbe weiß nicht, ob das Gesetz, oder nur Ungeschicklichkeit in dessen Handhabung zu so ärgerlichen Mißständen, wodurch 50 Personen einen halben Tag lang ihren Verhältnissen entzogen werden, Veranlassung gibt. Fast möchte man das letztere an- nehmcn*), da die Geschworenen erst gegen 11 Uhr erschienen , und früher doch wohl auch die Zeugen nicht vorgeladen zu werden brauchen. Jedenfalls wäre zu wünschen, daß unser Justizministerium gegen derartige Menschenquälereien Fürsorge treffe. — !! —
*) Die Gesetze geben allerdings zu einem vernünftigen und humanen Verfahren genügenden Spielraum; ein rücksichtsvolles Ermessen des Gerichtspräsidenten ist durch keine Bestimmung ausgeschlossen. Bei dem obigen Vorfälle müssen daher wohl entschuldigende Mißverständnisse oder dergleichen obgewaltet haben; kenn sonst läge ein so arger Unfug vor, daß die allerschärfste Rüge begründet sein würde. Die Zeugen auf eine frühere Stunde verladen zu lassen, als die Geschworenen rc., kann durch gar Nichts gerechtfertigt werden. _____________________________________________Die Red.
Handelsbericht.
M a i n z, 1. Februar. Seit meinem jüngsten Berichte hat sich in den Preisen von Getreide keine wesentliche Aenderung ergeben. Die Tendenz ist fortwährend flau und die Umsätze beschränken sich meistens auf den Konsumv. Die heutigen Notirungen sind: Walzen effektiv 7'4 — 7'4 fl., per März 72/3 — 73/4 fl.; Korn effektiv 5 fl., per März 5'4 fl. per 100 Kil.; Gerste effektiv 35/6 — 4 fl., per März 4 — 4'4 fl.; Hafer effektiv 254 fl., per März 25/6 fl. per Malter.
Kleesaamen bleibt begehrt: deutscher 1846er 19'4 — 2O'/2 fl., 1848er 21’4 — 22 fl., 1849er 23'4 fl., interner 22 — 25 fl. per 50 Kil.
Rüböl, welches seither sehr vernachlässigt war, genießt wieder mehr Nachfrage, besonders auf Termine. Per Mai wurde in den jüngsten Tagen Mehreres zu 43 Thlr., per Oktober zu 40 Thlr. gemacht. Heute sind diese Preise und selbst eine Kleinigkeit mehr geboten, ohne daß sich Verkäufer dazu zeigten. Diese angenehme Tendenz wurde lediglich durch die seit acht Tagen eingctrctenc unbeständige Witterung Hervorggrufen, nämlich Thauwetter mit darauffolgendem starkem Froste, was der jungen Pflanze nicht forderlich sein kann. Obgleich sich nun durchaus noch kein sicheres Urtheil abgeben läßt, ob die Pflanze gelitten hat oder nicht, so hat solches doch Meinung erweckt, und konnten mehrere von auswärts eingclaufcne Einkaussordrcs nickt effektuirt werden. Rüböl effektiv kostet 46 Thlr. per 280 Pfd. 1. G. mit Faß, 47 Thlr. per 290 Pfd. 1. G. ohne Faß.
Mohnöl 27'4 fl. — Leinöl 40'4 Thlr. — Reps 18 fl. — Mohn- fstameit 16'4 fl- — Repskuchcn 50 — 51 fl. per 1000 Stück.
Bekanntmachungen.
[87 J Verfügung
in Sachen
des Johannes Kaiser, zu Gilsa, Klägers, gegen
den Johannes Breidenbach daselbst, Verklagten, wegen Ertheilung einer zum Löschen dienlichen Quittung.
Der Beklagte, dessen dermaliger Aufenthaltsort dahier nicht bekannt ist, und welchem deßhalb die hierunter abgedruckte Klage
„Kläger trägt vor:
nach einer heute in Sachen Kaiser gegen Breidenbach übergebenen Urkunde habe ich am 15. April 1846 vom Daniel Breidenbach Samuels Sohn, zu Gilsa, Bruder des Verklagten, mehrere in der dasigen Gemarkung gelegene Grundstücke erkauft.
Auf Nro. 382 nnd 270 derselben befindet sich zu Gunsten des Verklagten eine pfandrechtliche Forderung desselben mit 50 Thlr. Erbgelb eingetragen.
Verklagter ist nach einer von mir heute überreichten Bescheinigung des Bürgermeisters zu Gilsa lange schon nach Amerika ausgewandert; sein Aufenthaltsort ist nicht zu ermitteln gewesen, da er auch gar nichts hat von sich hören lassen. —
Obwohl Verklagter mit dieser seiner Forderung längst abgefunden, und diese an ihn ausgezahlt ist, so ist das im General-Währschafts- und Hypothekenbuche eingetragene Pfandrecht noch ungelöscht. —
Um nun die von mir erkauften Grundstücke pfandfrei zu machen, bitte ich:
unter Verurtheilung deS Verklagten in die entstehenden Kosten denselben schuldig zu sprechen, eine zum Löschen dienliche Quittung auszustellen, und die dcßhalbige öffentliche Aufforderung an ihn zu erlassen.
Vorgel. gen.
Beglaubigt:
Möller k. A. auf diesem Wege zugehet, hat den Kläger entweder klaglos zu stellen, oder in dem auf den 25. März L I. Morgens 9 Uhr angesetzten Termine sich einzufinden.
In diesem, zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine haben beide Theile entweder in Person, oder durch zulässige gehörig legitimirte Bevollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten, und für den Fall, daß die Sache durch gegenseitige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulcgcn, ihre Zeugen zu benennen und von der Eideszuschiebung Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.
Erscheint der Verklagte bis um 10 Uhr im Termine nicht, so wird die Klage für eingestanden angenommen, und bleibt der Kläger aus, so wird der Verklagte von der Instanz entbunden.
Beweismittel, welche vorgeschriebener Maßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt und Thatsachen und Urkunden, sowie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt, sind als eingestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert anzusehen.
Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtigten bleiben, insofern nicht aus besondern Gründen eine weitere Frist zur Beibringung der Vollmacht gestattet wird, unbeachtet. Zugleich dient zur Nachricht, daß alle weiteren Verfügungen in dieser Sache am Amtsgitt r werden angeschlagen werden.
Vers. Jesberg, am 26. Januar 1850.
Kurfürstliches Justizamt.
Weber.
Beglaubigt:
Uhrhan.
Verantwortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. — Redaktion: Fr. Oetker und Dr A. Pfaff. — Druck von Friedr. Scheel in Kassel.