Neue Hessische Zeitung
Organ -er konstitutionellen Partei.
Dinstag, 29. Jan. 1850. J\g AM. Abend-Ausgabe.
Die am heutigen Tage zufolge ergangener Einladung im Hessischen Hofe dahier versammelten Wablmänner des Wahlkreises Kassel haben die am 31. d. M. dahier Statt findende Wahl eines Abgeordneten zum Voltshause des deutschen Reichstages zum Gegenstände ihrer Berathungen gemacht. Einmüthig waren die Versammelten der Ansicht, daß zwei Männer unter den kurhessischen Abgeordneten zum deutschen Volkshause nicht fehlen dürften: die Herren Geh. Rath Wilh, v. Schenck zu Schweinsberg und Landtagsabgeorkneter Obergerichts-Anwalt Henkel. Da man sich jedoch für Einen bestimmen mußte, so wurde nach kurzer Berathschlagung der vorhinnige Ministerial - Vorstand des Aeußern, Herr Geh. Rath Wilhelm v. Schenck zu Schweinsberg als Kandidat des Wahlkreises Kassel ausgestellt.
Die Versammlung glaubte sich dabei der Hoffnung bingeben zu dürfen, daß ihr um unser engeres und weiteres Vaterland hochverdienter Mitbürger und unerschütterlicher Vorkämpfer, Hr. Landtagsabg. Obergerichts-Anwall Henkel ohne Zweifel durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in einem der übrigen kurhessischen Wahlkreise werde in das deutsche Volkshaus berufen werden, — daß man aber auch im Lande das Gewicht der Gründe nicht verkennen werde, welche die Wahl des Hrn. v. Schenck in erster Linie ihr zu einer Dankes- und Ehrenpflicht machten.
Kassel, am 28. Januar 1850.
Deutschland.
Kassel, 28. Jan. (K. A. Z.) Se. konigl. Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet: dem königl. preuß. Generalmajor v. Hahn den Militär-Verdienstorden zu verleihen. Dem königl. preußischen Hauptmann, Frhrn. v. Bergh, dem königl. preußischen Rittmeister Grafen von Münster und dem großh. oldenburgischen Hauptmann v. Weltzien das Ritterkreuz des Hausordens vom goldenen Löwen mit den Schwertern, so wie dem königl. hannoverschen Oberstabsärzte Dr. Heine das Ritterkreuz des Hausordens vom goldenen Löwen aller- gnädigst zu verleihen.
Kassel, 28. Jan. Se. bochfürstliche Durchlaucht der Prinz Ernst von Hessen-Philippsthal-Baichfeld ist gestern nach Schloß Augustenau abgereist. (K. A. Z.)
Berlin, 26. Januar. (Schluß.) Der 9te Vorschlag ändert den Art. 70 der Verfassung über die Abgrenzung der Wahlbezirke zur zweiten Kammer dahin, daß sie „aus einem oder mehreren Kreisen oder auS einer oder mehreren der großen Städte von mehr als 10,000 Einw. sollen bestehen können." Der Ausschuß gegen den Vorschlag. Der Minister des Innern: Es sind vielfache Klagen laut geworden, daß die Wahlbezirke zu groß seien, daß die Bewohner der kleinen Städte durch die Landbewohner, und die Landbewohner wieder durch die Bewohner der größeren Städte, wo beide zusammen wählen, in den Hintergrund gedrängt werden. Diesen Uebelständen hat die Regierung abhelsen wollen. Abg. Geppert schlägt als Amendement vor: statt „große Städte von mehr als 10,000 Einwohnern" zu sagen: „größere Städte". Der Berichterstatter: Der Ausschuß ist lei Dti früheren Fassung des Art. 70 stehen geblieben, wonach die Wahlbezirke in der Art festgestellt werden sollen, daß mindestens zwei Abgeordnete von Einem Wahlkörper gewählt werden, weil darin die Bürgschaft liegt, daß bei den Wahlen über die Kirchthurms - Interessen hinausgesehen wird. — Die königliche Botschaft enthält diese Bürgschaft nicht. Noch viel mehr Anstoß hat der Ausschuß daran gesunden, daß die Regierungsvorlage eine Wiederherstellung der Trennung ländlicher und städtischer Wahlkreise zu bezwecken scheint. Der Ausschuß erkennt den Unterschied der ländlichen und städtischen Interessen an, hält aber gerade die Verschmelzung beider für vortheilhaft. Der Minister des Innern: In der Vorlage heißt es nicht: die Städte müssen ge- lrennl werden, sondern nur sie können getrennt werden. Uebrigcns erklärt der Minister, sich dem Amendement anzuschließen. Die amendirte Regierungsvorlage wird bei Zählung der Stimmen mit 164 gegen 139 Stimmen angenommen. Der 10. Vorschlag (Slaatsgerichtshof) wird ausgesetzt. Der
11. Vorschlag geht dahin, im Art. 95 zu sagen statt: „eine vorgängige Genehmigung der Behörden" „eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde ist nicht nöthig, um einen Beamten wegen Amtsüberschreitung zu belangen. Der Vorschlag wird angenommen. Ebenso der 12. Vorschlag, wonach der Art. 104 gefaßt wird: „Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden rc. wird näher durch besondere Gesetze best mmt" statt: das Staatsgebiet zerfällt in Provinzen ic., deren Vertretung und Verwaltung näher bestimmt wird. Der 13. Vorschlag geht dahin , zum Artikel 105 hinzuzusetzen: „Die Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Verordnungen kann nur von den Kammern zur Erörterung gezogen werden." Der Ausschuß ist gegen den Vorschlag. Ein Amendement des Abg. Dürre will den Zusatz dahin ändern: „Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu." Der I u st i z m i n i st e r: Nach den Intentionen der Regierung handelt es sich in dem Vorschläge lediglich um königliche Verordnungen, wie auch das Amendement des Abg. Dürre es genauer sagt. Diese Verordnungen sind entweder Ausführungsverordnungen oder Verordnungen, die unter Verantwortlichkeit des gesummten Staats- ministeriums erlassen werden (Art. 105). Um Verwaltungs- Verordnungen handelt cs sich überall nicht. Die Unabhängig- fcit des RichlcrstandeS besteht nicht darin, daß er Alles zu seiner Kompetenz zieht, sondern darin, daß er innerhalb seiner Kompetenz nicht gehemmt ist. Man würde die Trennung der Gewalten aufheben, sollte ein Richler darüber entscheiden, ob ein Faktor der gesetzgebenden Gewalt seine Macht überschritten Hal. Die Verwaltung würde in ihrem festen Gange gestört werden, wenn jeder einzelne Richler befugt wäre, die Verfassungsmäßigkeit der AusführungS- und provisorischen Verordnungen zu prüfen. Die Kammern werden jedes Jahr zu- sammenberufen, sie prüfen die Verfassungsmäßigkeit aller inzwischen erlassenen Verordnungen, man ist also vor jedem Uebergriffe der Regierung genügend geschützt. Gegen das Amendement habe ich nach dem schon Angeführten nichts zu erinnern; ich schließe mich ihm an. Der Berichterstatter: Immer ist von dem Standpunkte der Trennung der Gewalten der Grundsatz der Vorlage uns anempfoblen worden. Aber mir scheint dabei ein Mißverständniß obzuwalten. So gewiß der Richter nicht festzustellen hat, unter welchen Bedingungen eine Rechtsregel erlassen werden soll, oder solche Bedingungen herbeizuführeu, so gewiß muß er untersuchen, ob den durch das Gesetz bestimmten Bedingungen Die Procedur entsprochen habe, durch welche eine angebliche Rechtsregel ins Leben getreten ist. So gut der Richter einmal aus einem