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, Z^âust 1818, die unstatthaften Befreiungen von indirekten Abgaben betreffend, sprachen sich cbenwohl dahin aus , daß die Befreiung einzelner Stande, Korporationen und Indivi­duen mit den neueren Staats-Einrichtungen und gcgenwartl- nen ^eitverhältnissen durchaus unverträglich und wider,prechenv

Die erstgedachte Verordnung bestimmte zugleich, daß den­jenigen welche solche Befreiungen und Privilegien unter ei­nem lästigen Titel erworben hätten, eine verhaltmß- mäßigk Entschädigung zu Theil werden solle.

Dieselben Grundsätze finden sich in der Verordnung vom 10. Dec. 1823, die Heranziehung des bisher unversteuerten standesherrlichen und ritterschaftlichen Grundeigenthums in den fuldischen und hanauischen Landestheilen. Auch diese Ver­ordnung, enthält eine allgemeine Aufhebung der Steuerfreiheit, zieht jedoch die Stankesherren, ohne Zweifel mit Rücklicht auf das ihnen zugestandene Vorrecht der bevorzugtesten Klage, vorerst nur zur Hälfte heran, und fügt die Bestimmung bei, daß wegen der Entschädigung der vom Staate unter- lästigem Titel erworbenen Steuerfreiheit demnächst ge­eignete Verfügung getroffen werden solle.

Auch bei den Gerichten haben diese Grundsätze vollstän­dige praktische Geltung erhalten, insbesondere in Processen ge­gen den Staatsanwalt zu Fulda. Rach mehreren Erkennt­nissen des höchsten Gerichts in dem Processe des Grafen^von Lciningcn-Wcsterburg gegen den Staatsanwalt vom 27. Fcbr. 1828,' 27. Dee. 1839 und 22. Sept. 1841 steht es fest, daß zwar in der Regel da, wo der Staat zur Erreichung des Staâlszweckcs die bisher bestandene Steuerfreiheit aufhebt, eine Entschädigung von den Betheiligten nicht verlangt wer­den kann, dieses jedoch dann keine Anwendung findet, wenn die Steuerfreiheit von dem Staate selbst mittelst lästigen Ti­tels, also die Freiheit von einer jährlichen Last durch eine Gegenleistung erworben worden ist, daß aber als Gegenstand der Entschädigungs-Verbindlichkeit nicht der Nachtheil über­haupt, welchen der bisher Befreite durch die Entziehung der Steuerfreiheit erleidet, angesehen werden kann, indem dafür bei einer alle Grundeigenthümer im Staate ohne Unterschied treffenden gesetzlichen Verfügung keinem derselben ein Ent­schädigungsanspruch zusteht, sondern daß dem Befreiten wegen Entziehung der seinem Gute vormals verliehenen Immunität nur ein angemessener Ersatz der dafür entrichteten Gegenlei­stung gebührt.

Auch auf den Grund der schon bestandenen Gesetzgebung kann daher dem §. 148 der Vers. - Urkunde keine andere als die angegebene Auslegung gegeben werden. Was insbesondere die f. g. Exemtengüter betrifft, so hat für diese niemals eine allgemeine Steuerfreiheit bestanden, ihre Besitzer hatten sich vielmehr nur von der zum Unterhalte des Militärs bestimm­ten Abgabe, der außerordentlichen Kriegs-Kontribution, frei zu erhalten gewußt, während sie sonst steuerpflichtig waren. Die Einrichtung, daß Steuern zu bestimmten Zwecken erhoben werden, ist aber nunmehr abgeschafft.

Es kommt jetzt nur darauf an, das endlich zur Vollzie­hung zu bringen, was eine Reihe von Gesetzen und der dar­auf gegründete Ausspruch des höchsten Gerichts dringend er­fordert. Sämmtliche Gesetze haben die Aufhebung der Steuer­freiheiten und Vorzüge verfügt, und dabei nur zwei Vorbe­halte gemacht:

a. die in der Eigenschaft eines Vasallen liegende besondere Verpflichtung, sowie jede sonstige Gegenleistung oder Ab­findung, welche der Befreite für die bewilligte Exemtion übernommen hat;

b. die Voraussetzung, daß die der Exemtenstcuer zum Grunde liegenden Steueranschläge nicht selten der Vorwurf der Uebereilung und Ungerechtigkeit trifft.

Der erstere Vorbehalt ist durch das Gesitz vom 26. Aug. 1848 hinsichtlich der auf mehr als vier Augen stehenden Lehen burch Aufhebung des Lehensverbandes beseitigt; cs kann also nur bei den auf vier und weniger Augen stehenden Lehen, so lange dieselben fortbestehen, sonst aber nur dann

von einer Entschädigung die Rede sein, wenn die Steuerfrei­heit auf sonstige Weise unter lästigem Titel mittelst einer Ge­genleistung erworben ist und darüber vollständige Nachweisung erbracht wird. Was aber den zweiten Vorbehalt betrifft, so ist eine Nachweisung über das wirkliche Vorhandensein der un­terstellten Uebereilung und Ungerechtigkeit erforderlich, und es werden alsdann die betreffenden Steueranschläge alsbald be­richtigt werden.

Es darf noch erwähnt werden, daß im Königreiche Han­nover, wo die Standesvorzüge sich am schärfsten herausstellten, durch ein Gesetz vom 5. September 1848 die Steuerfreiheiten ohne Entschädigung aufgehoben lind.

Zu §. 79. Da in dem vorliegenden Falle die Voraus­setzung im §. 3 der Verordnung vom 27. December 1814 vorerst noch ferner eintritt, so ist es angemessen und dem Ge­setze vom 26. August 1848 entsprechend, daß der Lchensherr, welcher in der Ausübung der lebensherrlichen Rechte bleibt, so lange dieses Verhältniß Dauer behält, einen entsprechenden Antheil an der Grundsteuer trage, dessen Betrag sich nur nach billigem Ermessen feststellen läßt.

Kekamttmachungen.

[67j Das Musikchor der Schutzwache beehrt sich, die Mitglieder des Schutzvereins zu dem Sonntag den 27. d. M., Nachmittags 3 Uhr, auf der f. g. Kaffeemühle von ihm ausgeführt werdenden Concert hiermit freundlichst cinzu- laden. Cntrs'c wird nicht erhoben.

(65) Bürger - Verein.

Dr. Landau hat auf den mehrfach gegen ihn ausgesproche- nen Wunsch sich bereit erklärt, von Zeit zu Zeit Vorträge über hessische Geschichte, insbesonderc über Kulturgeschichte im Bürgervcreine zu halten. Er wird damit

Freitag, den 2 5. v. M. beginnen und hat dazu eine Darstellung der gegen Ende des 16. und zu Anfang des 17. Jahrhunderts gemachten Ver­suche zur Belebung kcr Hessischen Industrie genommen.

Auch wird über die Wahlen berichtet werden.

Augekommene Fremde vom 23. Januar.

Im König Mit Preuße n (Schambeck): Reut. Laufner aus Aschaffenburg; Part. Maus a. Amsterdam; Kaust. Kreuzberg a. Ahr­weiler, Staufner a. Elberfeld und Mehner mit Sehn a. Berlin.

Im Deutschen H o f zAblborn) : Probater Appelius a. Liebenau; Stud. Lindemann und Landau a. Göttingen; Förster Brinkmann aus Solling.

Im R ö m i sJ) c n Kaiser (Lang): Geometer Janson a. Leipzig; Fabr. Bihler a. Stockholm; Brancreibesiher Kreidener a. München; Arzt Himmelspach o_. Stuttgart; Kaust. Mayer a. Frankfurt, Osterheld aus Bremen und Spohn a. London.

In der G v 1 e t n e n K r o n e (Schade) : Maschinist Merckell aus Karlsruhe; Kaust. Detering und Bogel a. Mainz, Wilh. Heinrich a. Schweinfurt, Rinne a. Hildesheim und Meller a. Frankfurt.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung vom 23. d. M. unter Inserat Nr. 64 der Morgen - Ausgabe vom 24. d. M. muß bezüglich der Wahl des Hrn. Schmoll zu Wehlheiden gelesen werden:dritte Wahl der Mittelbesteuerten," anstatt Min- destbesteuertcn.

Börsenberichte.

Frankfurt, 23. Jan. 5pCr. Metall. 85'/% 4%p@t. 75/8, Bank-Aktien 1256 fl.; 500 fl. Loose 156; 250 fl. Loose

97%; Bav. 35 Y.Loow 32% ; Hess. 40 Thlr.Loose 32% ; Gßb. Hess. 50 fl. Loose 73; Poln. 500 fl. Loose 81; Friedr.-Wilb.- Nordbabn 43%; Bexbach 84%; Köln-Minden 95%; 3 pEt. inländische Spanier 29'/,; 4%pdt. ^nrt. 95; 5 pEt. Bad. 99%; 5pCt. Nass. 102; Belg. 97%. (Alles Geld),

Bcrant»ortlicher Herausgeber: Fr. Oetker. Redaktion: Fr. Oetker und Dr. A. Pfaff. Druck von Friedr. Scheel in Kassel.