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gesetzte Kommission den Kammern, worin die Belasteten in Doppelter Anzahl vertreten sind, ihre Meinung abgegeben hat und in den noch nicht katastrirten Provinzen die Katastrirung vollzogen ist. Die Kammer geht hierauf zur Tagesordnung und zwar zu der weiteren Berathung des dritten Budget- berichts , von der allgemeinen Wittwen - Verpflegungsanstalt, über. Der Antrag der Kommission auf Verminderung des StaatS- zufchuffes durch Beschleunigung einer allgemeinen Reform wirv angenommen. Nr.VIIl. Des Berichts behandelt Die Passiva Der General-Staatskasse. Der Antrag Der Kommission auf eine Revision aller in diesem Titel aufgeführten Renten und Bedachtnahmc auf eine billige Ablösung wird genehmigt. Ebenso tritt die Kammer in Betreff der Amtskautionen Dem Vorschläge Ver Kommission bei, die Verwaltung Derselben der Hauptverwaltung Der Staatsschulden zu überwiesen. Die Prämienanleihe vom 27. Juli 1832 erklärt die Kommission gleichfalls für eine kontrahirte Staatsschuld, sie beantragt, selbe auf den Etat Der Staateschuldenverwaltung zu setzen. Die Kammer tritt diesem Vorschläge bei. Im Laufe ter weiteren Verhandlung wird die Gesammtsumme der Pensionen und Unterstützungen für 1849 mit 1,100,000 und für 1850 mit 1,200,000 Thlr. für zahlbar erklärt.
Berlin, 22. Januar. Heute Vormittag fand in Bellevue unter Vorsitz des Königs Ministerrath Statt. Es liegt die Vermuthung zu nahe, um sie nicht an dieser Stelle aus- zusprcchen, daß auch hier wiederum Die Verfassungskrisis Gegenstand der Berathung war und daß namentlich die Bedeutung des §. 108 in der Verfassung Anlaß zu wiederholter Erwägung und definitiver Beschlußnahme führte, wonach ein Zurückweichen von diesem Punkte Seitens des Gouvernements schwerlich in Aussicht genommen werden dürfte. So berichtet die Deutsche Reform.
Auch von Ulm aus ist jetzt eine Gegenerklärung gegen die der Plochinger Versammlung eingegangen. Als „bas einzige und untrügliche Mittel, dem weiteren Umsichgreifen Preußens zu begegnen" bezeichnet die Erklärung, welche großes Vertrauen auf Oesterreich ausspricht und die dortige neue Organisation des Staats ein staunenswertbes Werk nennt, „die Herstellung einer dem Verlangen deS Volks entsprechenden Verfassung Deutschlands", zu welchem Zweck in möglichst kurzer Frist Abgeordnete der gestimmten deutschen Nation berufen werden sollten.
München, 19. Januar. Die Reichsräthe beschäftigten sich heute nachträglich nochmals mit der Gerichtsverfassung. — In der allgemeinen Diskussion der Abgeordneten über das VersammlungS- und Vereinsgesetz ergreift heute zum Schluffe der Referent Forndran das Wort, und entwickelt in einer umfassenden anderthalbstündigen Rede die Grundsätze, welche den Ausschuß bei seinem Gutachten leiteten, und widerlegt die gestrigen Einwürfe dagegen. Minister v. D. Psordten bekämpft dieselben gleichfalls, und gibt namentlich der Versammlung zu bedenken, daß in Baiern zur Zeit das Vereinsrecht gesetzlich gar nicht bestehe, sohin die Regierung in ihrem Recht fei, wenn sie Vereine auflöse. Das hochwichtige, aber auch gefährliche Vereinsrecht verdiene besondere Erwägung, Angesichts einer Zeit, welche eine neue Bewegung wohl möglich erscheinen lasse; in solchen Augenblicken müsse die Regierung gerüstet sein, um sich auf den Standpunkt derer zu stellen, die der nächsten Bewegung den Sieg verschaffen wollen. Weder Furcht noch RcakitonSgelüste leiten die Regierung. Auf eine gestern gestellte Interpellation Westcr- mayers wegen der Pius-, Vincentius- unv anderer Vereine bemerkt der Minister, daß er solche Vereine, die sich mit rein religiösen und inneren Kirchenangelegenheiten befassen, nicht zu den politischen rechne, in so lange sie nicht in die öffentlichen Angelegenheiten und in das Verhältniß zwischen Staat und Kirche hinübcrgreifen. Hierauf wird zur speciellen Diskussion übergegangen. Die ersten drei Artikel werden mit Verwerfung mehrerer AmenDementS, in folgender vom Entwurf nicht sehr abweichenden Fassung angenommen: Art. 1. Alle Staatsangehörigen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Art. 2. Wer zu einer Versammlung, in welcher öf
fentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, öffentliche oder allgemeine Einladungen erläßt, und wer den Platz zu deren Abhaltung einräumt, ist verpflichtet, mindestens 24 Stunden vor dem Beginne Der Versammlung unter Angabe des Orts, der Zeit und des Zweckes Derselben Anzeige bei der Orts- polizeibehörde zu machen, welche darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen und der Distriktspolizeibehörde Anzeige zu machen hat. Alle Einladungen und Aufforderungen zu solchen Versammlungen, mögen sie in öffentlichen Anschlägen enthalten oder in öffentlichen Blättern eingerückt, oder sonst durch Schrift oder Druck verbreitet sein, müssen mit den Unterschriften Derjenigen, welche sie- ergeben lassen, versehen werven. Art. 3. Versammlungen, welche unter freiem Himmel gehalten werden sollen, können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch schriftlichen Erlaß der Distriktspolizeibehörde verboten werden. — Die Berathung wirv übermorgen fortgesetzt. (A. Z.)
Zu Hanau sind nach der Hanauer Ztg. von den Urwählern erster Klasse (Höchstbcsteuerten) in erster Wahl zu Wahlmännern gewählt: die HH. Staatsprokurator Schüler mit 110 Stimmen, Fabrikant Karl Rößler mit 109 St., Fabrikant Otto Weishaupt mit 108 St., Kaufmann Adam Rollenderger jun. mit 107 St., Rentner Wilhelm Colin mit 105 St., Landmesser - Inspektor Buß mit 102 St., Dr. Denhard mit 101 St., ObergerichtSrath v. Bisch o f f s b a u s e n mit 100 St., ObergerichtSrath v. Meibom mit 89 St.
Motive
zum Entwürfe des Gesetzes, die Besteuerung des Grundeigenthums betreffend
(Schluß.)
Nachdem schon früher in mehren ankeren deutschen Staaten die Aufhebung der durch Standesvorzüge und sonstige Privilegien begründeten Steuerfreiheiten bewirkt war, wurde auch in den mit dem Königreiche Westphalen und dem Groß- herzoglhume Frankfurt verbundenen kurhessischen Landestheilen die bis dahin bestandene Steuerfreiheit aufgehoben; durch die großh. frankfurtsche Verordnung vom 9. September 1812 wurde insbesondere festgesetzt, daß Entschädigung für den Verlust der Steuerfreiheit von Seiten des Staates nur alsdann Platz greife, wenn solche vom Staate mittelst eines onerosen Titels erworben worden sei, nnd dieses durch Ui fünfen gehörig nachgcwicscn werden könne. Bei der Wiederherstellung der kurhessischcn Regierung fand das jener Aufhebung zum Grunde liegende Princip volle Anerkennung. In dem Ac- cessionsvertrage vom 2. December 1813 wurde ausgesprochen, daß niemand den gemeinsamen Lasten im Staate sich entziehen könne, specieller aber erklärte die Verordnung vom 27. December 1814 im §. 3, daß die Gesetze aller Art den Zeiten und Sitten angcpaßt werden müßten, und daß es einer der ersten Grundsätze einer vernünftigen Staats-Administration und eines gerechten Abgabensystems sei, das gleiche Lasten mit gleichen Schultern getragen würden. Hiernach sollten auch diejenigen, welche im Jahre 1806 eine Immunität genossen halten, zur Konkurrenz herangezogen werden. Die weitere Bestimmung, Daß die Besitzer solcher ehemaligen Excm- tengüter zu den Staatslasten nur mit 2/3 desjenigen Antheiles konkurriren sollten, mit welchem sie für das Jahr 1814 zur (weslphalischcn) Kontribution gesetzt waren, wird dadurch speciell molivirt, daß einem großen Theile der Besitzer als Vasallen besondere Verpflichtungen obliegen, und die während der Zwischenregierung gefertigten Steueranschläge häufig der Vorwurf der Uebereilung unv Ungenauigkeit treffe. In jener Ermäßigung der Steuer auf 2/a lag daher durchaus keine Aenderung des allgemeinen Princips, sondern vielmehr die Bestätigung desselben, indem man für sonstige Lasten, welche auf dem Besitze ruhten, unv wegen zu hoher Steuer- veranschlagung einen Nachlaß zugcstanv, der mit seinem Grunde wieder abfällig werden konnte.
Die beiden Verordnungen vom 13. Juni 1817 und