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Neue Hessische Zeitung.

Organ der konstitutionellen Partei.

Dinstag, 22. Januar 1850. J\§ 36» Morgen - Ausgabe.

Diese Zeitung erscheint mit Ausnahme der Sonntage und Sonnabende täglich zwei Mal. Sonntags wird ein Unterhaltungsblatt beigegeben. Die Morgen«Ausgabe wird von */2ll bis 12 Uhr, die Abend - Ausgabe in Kassel von 5 bis 7 Uhr erpedirt. Sonnabends erfolgt die Ausgabe nur Abends, Sonntags nur Morgens. Man abonnirt bei allen löblichen Postämtern, in Kassel in der Lttckkardt schen und Vollmaiin'schcn Buch - und Kunsthandlung. Der ÄbonnemcntspreiS beträgt halbjährlich 3 Thlr., vierteljährlich 1 Thir. 13 Sgr., wofür alle kurhessischen Postämter daS Blatt ohne Aufschlag liefern. Anzeigen werden mit 1 Sgr. für den Raum einer Petitzeile berechnet.

A Die deutsche Angelegenheit und das Interim.

Wir werfrn die Frage auf, ob d e n d e u t s ch e n Re­gierungen die Besugniß zusteht, einseitig ein neues Bundesverhältniß zu begründen?

Bei der Beantwortung Vieser Frage ist zu unterscheiden, ob die Regierungen unter Mitwirkung einer von dem Volke der verbündeten Staaten gewählten G e s a m m t v e r t r e- t u n g (Reichsversammlung), oder ohne Zustimmung der Stänbeversammlungen der Einzelstaaten einseitig vor- schreiten.

In der erster« Beziehung hat bereits K. B. in Nr. 7 d. Bl. darauf hingewiesen, daß der rechtliche Bestand einer neuen Bundesverfassung von der Zustimmung des deutschen Volkes durch selbstgewählte Vertreter abhängt. Es folgt dieß mit Entschiedenheit aus den Ereignissen des Jahres 1848 und den daraus mit Einwilligung der Regierungen Hervorgegan- genen RechlSzustänven.

Dieß Recht des deutschen Volkes auf Theilnahme an der Neugestaltung einer Bundesverfassung ist fast von allen deut­schen Regierungen, namentlich von den Theilnehmern des Bündnisses vom 26. Mai v. I., anerkannt worden. Wenn auf diesem Wege unter Zustimmung der allgemeinen Volksvertretung ein neues Bundesverhältniß begründet wird, so bedarf es auch nicht mehr einer Genehmigung der gesetzgebenden Gewalten der Einzelstaaten in der zu andern Gesetzen verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weise. Wenn aber von den Regierungen jener historisch vorgezeichnete Weg nicht cingehalten und der Versuch der Herstellung eines neuen Bun­des, ohne das Volk zu fragen, gemacht werden sollte, dann würde es freilich dem deutschen Volke an einem Organe feh­len, um sein wohl begründetes Veto mit Wirksamkeit cinzu- ltgen; dann würde aber in zweiter Linie (wie das gegenwär­tig bereits rücksichtlich des Interims der Fall ist) die Frage auftauchen, ob und in wiefern die Regierungen wenigstens an die verfassungsmäßige Mitwirkung ihrer Stände gebun­den seien.

Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die gegenwärtige rechtliche Bedeutung des deutschen Bundes zurückzugehen, über welche in neuerer Zeit, namentlich seit der preußischen Denk­schrift vom 17. Oktbr. v. J. gegen die Erklärungen von Sach­ten und Hannover in Ansehung des entscheidenden Punktes kaum noch Zweifel obwalten können.

Aus der am 12. Juli 1848 erfolgten Auflösung des Bun­destags (welche in dem erwähnten Aufsatze von K. B. mit Schärfe und Klarheit aktenmäßig beleuchtet ist) folgt mit un­zweifelhafter Nothwendigkeit die Beseitigung der gesummten Bundesverfassung. Denn wenn aus einem organischen Gan­zen derjenige Bestandtheil .herausgerissen wird, auf welchem fein Leben und seine Thätigkeit beruht, durch welchen allein sein Wille und seine Wirksamkeit sich äußern kann, so ver­steht es sich von selbst, daß die zurückbleibenden Stücke nicht ein selbstständiges Leben fortzusetzen vermögen.Die Bun­desversammlung stellte aber den Bund in seiner Gesammtheit vor und war das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns" (W. Schl. Akte Art. VII.);der Ge- ammlwille des Bundes" konnte nurdurch verfassungsmä­

ßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen werden." (daselbst Art. X.) Nach dem Hinwegfallen der Bundesver­sammlung ist daher jede verfassungsmäßige Wirksam­keit, jede beschließende und ausführende Thätigkeit und Ge­walt des alten deutschen Bundes unmöglich geworden, und das Wiederaufleben dieser Wirksamkeit und Gewalt nur durch die Begründung einer neuen Verfassung auf dem Wege des Vertrags rechtlich möglich.*)

An die Stelle des alten Bundesverhältnisses trat im Juli 1848 mit allseitiger Zustimmung der provis orischcBun- desstaat. Derselbe erhielt Gestalt und Verfassung durch das Reichsgesetz vom 28. Juni 1848, seine Organe in der provisorischen Centralgewalt in enger Verbindung mit der Nationalversammlung. Das Wesen der Centralgewalt war lediglich ein Ausfluß des gedachten Gesetzes; ihre rechtliche Natur konnte nicht umgestaltet werden und ist nicht umge­staltet worden durch die Art ihrer Anerkennung von Seiten des Bundestages. Sie war aber ausdrücklich nur geschaffen für den provisorischen Zustand bis zur Vollendung und Aus­führung des deutschen Verfassungswerkes durch die National­versammlung. Als diese faktisch aufgelöst, als es gewiß war, daß die von ihr beschlossene Verfassung nicht zur Ausführung kommen könne, da war das Provisorium und die Mission der provisorischen Centralgewalt beendet, da fehlte der Nechtstitel, welcher die beschränkte, durch ihre Minister verantwortliche, provisorische Centralgewalt zu einer unbeschränkten, un­verantwortlichen, definitiven Bundesgewalt hätte machen können. Das provisorische Reichsgesetz vom 28. Juni hatte an den Fall des NichtzustandekommenS der projektirten Reichs- Verfassung nicht gedacht und für denselben eine Vorsorge nicht getroffen. Mit der Nationalversammlung und der Möglichkeit einer Ausführung der von dieser beschlossenen Reichsvcrfassung hörte daher der dem Reichsverweser ertheilte Auftrag auf. Von diesem Zeitpunkte an entbehrte Deutschland eine rechtlich begründete gemeinsame Verfassung und Regierungsgewalt.

So ist der rechtliche und geschichtliche Zusammenhang zwi-

*) Wir übergehen hier die für unsern Zweck gleichgültige Frage, ob und in wiefern der deutsche Bund rechtlich fortbe­steht, obgleich wir eine Staatenverbindnng alö politisches Ganze ohne Verfassung für ein logisches und rechtliches Unding halten. Preußen hat den aus seinen Prämissen von selbst folgenden Schluß des Untergangs des deutschen Bundes in seiner bisherigen Gestalt nicht auszusprechen gewagt, son­dern einen Fortbestand desselben in den mit der Bundesver­fassung nicht erloschenen Rechten und Pflichten der Bnndes- glieder angenommen. Ohne Zweifel bestehen nun auch nicht nur Rechtsverhältnisse, welche aus dem Bunde hcrvorgegangen sind (z. B. rücksichtlich der Gemeinschaft der Bundesfcstungen, Flotte rc.), sondern auch andere in dem BundeSvertrage be­gründete Rechte und Pflichten fort, soweit sie nicht mit der Bundesverfassung in einem inneren Zusammenhänge standen. Es ist aber in der That nicht zu verkennen, daß dieselben gegenwärtig, nach Beseitigung der Bundesverfassung und Bun- desgewalt, die Natur rein völkerrechtlicher VertragSverhältnisse unter unabhängigen Staaten angenommen haben.