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vorstehenden Wahlen für unser Gesummt -Vaterland alle Wähler zur Betheiligung an dem Wahlakt und zur gewissen­haften Erfüllung ihrer gesetzlichen Wahlpflicht bestimme. Ich zweifle nicht, daß Ihnen dieß mit der Unterstützung der wah­ren Freunde des Volks gelingen und -daß unserem Hessischen Lande der Ruhm erhalten bleiben wird, wie bisher, so auch fortan für die Größe und Wohlfahrt des deutschen Vaterlandes mit festem Willen und freudigem Muthe cinzustehen." gez. Eberhard.

Berlin, 8. Januar. Man schreibt, die Regierung werde die Annahme en bloc der Verfassung vom 26. Mai bean­tragen. Dieses wird jedoch bestritten. Die Regierung werde sich neutral halten, ja selbst die Annahme en bloc begünsti­gen, aber dieselbe nicht beantragen. Zu vielen Motiven, welche diese Absicht, welche jetzt gewiß vorherrscht, erklären, muß wohl der Umstand gerechnet werden, daß die äußerste Rechte drohen soll, nicht zu wählen (wieder die alte Koalition der Extreme!) wenn sich die Regierung füe die Annahme offen erkläre. Wir denken, die Drohung wäre nicht ausgeführt worden oder wäre auögcfühit zu ertragen. — Der Artikel der österreichischen Reechszcitung vom 25. December, welcher die englisch - französisch - preußische Allianz so heftig angreist, rührt, wie zuverlässige Briefe versichern, von Schwarzenberg selbst her. — Ein hiesiger, ausländischer Gesandter hat seiner Regierung mit solcher Bestimmtheit milgetheilt, es werde aus dem Parlament nichts werden, daß er sich für den Sturz der deutschen Politik engagirt glaubt und nun Himmel und Erde, nöthigenfalls auch den Acheron bewegen möchte, um nicht von den Ereignissen ein Dementi zu erhalten, das ihn schwer kom- promittiren würde. — Vorgestern haben die Minister Bran­denburg und v. Schleinitz Hrn. v. Persigny ihren Gegenbesuch abgcstaltet. (W. Z.)

Berlin, 8. Januar. Es ist, wie wir mit Gewißheit berichten können, noch kurz vor der Abreise des Hrn. V. Pro- kesch hier eine Depesche an ihn zur Vorlesung und abschrift­lichen Mittheilungen an den Hrn. v. Schleinitz eingegangen, welche die Hoffnung auf Anerkennung des Bündnisses vom 26. Mai bestimmter formulirt. Bis jetzt pflegte der öster­reichische Gesandte sich gewöhnlich zu beeilen, von den ihm zugkhendcil Noten den hannoverschen und sächsischen hiesigen Bevollmächtigten in Kenntniß zu setzen, um in Uebereinstim­mung mit ihnen zu handeln; diese letzterwähnte Note hatte er ihnen zum ersten Male vorenthalten, und es ereignete sich daher der eigenthümliche Fall, daß die beiden letzterwähnten Gesandten jüngst in einer Unterredung mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten stets auf ihr übereinstimmendes Handeln mit Oesterreich hinwiesen und von der schroffen Spaltung in zwei Theile sprachen, bis denn Hr. v. Schleinitz ihnen bemerkte, wie sie sich über die Gesinnungen Oesterreichs zu täuschen schienen, und zum Belege die obenerwähnte De­pesche hervorholte und ihnen eine Stelle derselben vorlas, in der cs hieß, daß die Regierung Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich die bestimmte Hoffnung hege, die Verhältnisse auf eine beiden Theilen entsprechende und genügende Weise bal­digst ausgeglichen und die freundschaftlichen Beziehungen nicht langer gestört zu sehen. In unterrichteten Kreisen herrscht der Glaube vor, diese ganze Wendung der Dinge sei in Frankfurt angebahnt und zu Wege gebracht, und werde in dem dortigen gemeinsamen Handeln der beiden Mächte daher sich auch zunächst offenbaren. Es möge endlich nicht uner­wähnt bleiben, daß man in der Sendung des Hrn. V. Per- siguy einen Grund für das österreichische Nachgcbcn in diesem letzten entscheidenden Augenblicke glaubt finden zn dürfen, um dadurch der preußisch - französischen Allianz entgegenzuarbeiten.

— Wie man bestimmt hört, wird nächstens ein Gesetz- erlaß erscheinen, wonach auch am 24. Januar, als am Tage der Wal len für das deutsche Volkshaus, wie früher bei den Wahlen zur preußischen Nationalversammlung, der preußischen ersten und zweiten Kammer, Rechtsgeschäfte nicht vorgenom- men werden sollen. Ueberhaupt würden die öffentlichen Be­hörden und Aemter wie früher am 24. Januar feiern. Gleichzeitig wird den Beamten von den verschiedenen Mini­sterien aufgegeben werden, für den Fall, daß sie gewählt wür­

den, Stellvertreter für die Dauer ihrer parlamentarischen Wirksamkeit in Erfurt anzugeben.

Berlin, 10. Jan. Die in den heute Statt gebähten Sitzungen der ersten und der zweiten Kammer von dem Mi- * nistcrpräsidenkcn Grasen von Brandenburg überreichte Aller­höchste Botschaft lautet wie folgt: Wir Friedricb Wil« h c l m, von Gottes Gnaden, König von Preußen ic. ic. er­klären hierdurch, daß Wir Willens sind, den von den Kam­mern vorgeschlagenen Abänderungen der Verfassnngöurkunde vom 5. December 1848 Unsere Zustimmung zu ertheilen. Da UnS inoc||en bei sorgfältiger Prüfung und Erwägung noch einige andere Abänderungen und Ergänzungen der Verfassungs- urkunde nöthig erschienen sind, Wir auch die Hoffnung nicht aufgeben mögen, daß es noch vor Abschluß des gegenwärtigen Revisionswcrkes gelingen werde, die noch nicht vereinbarten Grundsätze für Bildung einer ersten Kammer definitiv fcstzu- setzen, so lassen Wir eine Zusammenstellung Unserer in diesem Sinne aufgestellten Vorschläge in der Anlage den Kammern zu Ihrer Entschließung zugehen, um alsdann die Bestimmung wegen der vorbehaltenen Eidesleistung zur Ausführung zu bringen. Wir wünschen Unserer Seits den Moment herbei, wo das Verfassungswerk abgeschlossen werde, aber je heiliger Wir das von Uns abzulegende eidliche Gelöbniß halten, um so mehr treten Uns dabei die Pflichten vor die Seele, die Uns für das theure Vaterland von Gott auferlegt sind, und Wir hegen zu der Volksvertretung die Zuversicht, daß Sie in Unseren auf „Verbesserung der Verfassung" gerichteten Vorschlägen einen Beweis Unserer Königlichen Gewissenhaftig­keit erkennen und würdigen werden. Gleichzeitig sprechen Wir die Erwartung aus, die Berathungen über die den Kammern gemachten Vorlagen, namentlich in Betreff der Ge­setzgebung über die Presse und das Vereinsrecht, im Anschlusse an die beabsichtigten Abänderungen der Art. 24 bis 28 der Verfassung und mit Rücksicht auf die neuerdings gewonnenen Erfahrungen, dergestalt beschleunigt zu sehen, daß Unsere Re­gierung nach Feststellung der Verfassung alsbald in den Stand gesetzt werde, möglichst ohne Anwendung von Aus­nahme-Maßregeln Ruhe und Ordnung im Lande aufrecht zu erhalten. Wir vertrauen, daß cs auch hier nicht um ein gegenseitiges Abdingen, sondern darum sich handeln werde, in gemeinsamem Streben das Glück und den Ruhm Unseres Vaterlandes in dieser bewegten Zeit zu befestigen. Gegeben Potsdam, den 7. Januar 1850. (gez.) Friedrich Wilhelm, (gegengcz.) Graf von Brandenburg, von Ladenberg, von Manteuffel, von Strotha. von der Heydt, von Rabe. Si­mons. von Schleinitz.

Allerhöchste Botschaft, die Verfassungsrevision betreffend. Zusammenstellung der in der Allerhöchsten Botschaft vom 7. Januar 1850 vorgeschlagenen Abänderungen und Ergänzun- - gen der Verfassung vom 5. December 1848. 1. Art. 26 (29) zu streichen. II. Art. 33 (36). Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der Landwehr. Im Falle des Krieges kann der König nach Maßgabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten. III. Art. 35 (41) hier zu streichen und statt dessen in Art. 104 (105) unter Nr. 3 folgender r Zusatz zu machcn : Zur Aufrechtbaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß 3 eine Gemeinde -, Schutz- oder Bürgerwehr errichtet werden. IV. Art. 38 (42). Die Errichtung von Lehen ist untersagt. . Die bestehenden Lehen sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Ein Gesetz über die > Familien-Fideikommisse wird deren Verwandlung in freiest Eigenthum erleichtern und die Bedingungen der Errichtung neuer Familien - Fideikommisse bestimmen. Bis dieses Gesetz erlassen sein wird, dürfen neue Familien - Fideikommisse nicht errichtet werden. V. Zu Art. 12 (46). Den Satz „ die Minister des Königs sind verantwortlich" hier zu streichen und vor Art. 38 (62) folgenden Artikel einzuschallen: Die Mi­nister sind dem Könige und dem Lande verantwortlich. VI. Art. 49 (53). Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen