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Wien, 24 Dec. Fürst Wzndischgrätz hat Preßburg kn Belagerungsstand erklari. Darüber kann sich nun freilich niemand wundern, daß aber nach §. 10 der Verfügung „alle Ausländer und Zugereisten confcribirt werden" sollen, das ist eine Verhöhnung europäischer Rechtsbegriffe, welche durch keinen Nothstand entschuldigt werden kann, und die nur in russischen Proclamativ- Nktt nicht auffallen würde. Daß man in Preßburg auch Vermö- gensconfiscationen gegen „theils schuldige, theils verdächtige" Personen vorgenommen hat, kann hiernach nicht mehr befremden; die amtlichen Blätter melden dergleichen Akte türkischer Justiz mit der maivsten Unbefangenheit. Die Gewalt der Oesterreicher erstreckt sich uunmehr bereits bis Kcmorn, unter dessen Mauern die Magyaren eine Schiacht, zu liefern beabsichtigt hatten. Aber der dortige Commandant hat sich für den Kaiser erklärt und weigert sich magyarische Truppen einzulassen. Bald wird Windischgrâtz vor Ko- morn stehen und dann liegt die Straße nach Pesth offen vor ihm. Die Magyaren stecken auf ihrem Rückzüge alle Dörfer in Brand, und die Kaiserlichen werden daher von den Einwohnern als Befreier ausgenommen. In Ofen und Pesth soll sich die Stimmung sehr gegen Koffuth wenden; die Bürger haben keine Lust sich bom- bardiren zu lassen, und Koffuth soll daher beschlossen haben, sich auf einen Guerillakrieg an der Theiß (in einem ganz flachen Lande?!) zu beschränken. Nach anderen Berichten übrigens herrscht Koffuth von Pesth bis Komorn mit unbeschränkter Gewalt und eiserner Strenge.
** O ! ni ü tz Der österreichische Correspondent, das ministe- rikste Organ, bringt einen leitenden Artikel über Deutschland, der uns über das, was wir von Oesterreich zu erwarten haben, be- merkenswerthe Aufschlüsse giebt. Der Artikel bewegt sich in spottender Poltmik gegen die Anmaßungen der Frankfurter Reichsversammlung. Daß Oesterreich von ihren Beschlüssen keine Notiz nehmen werde, versteht sich natürlich ganz von selbst. Oesterreich wird selbstständig über seine völkerrechtliche Verbindung mit Deutschland berathen und ist bereit, diese Verbindung noch fester zu schlingen, ja sogar (!) sie nicht blos auf die Vertretung der Fürsten, sondern auch auf jene der Völker zu gründen (!!) „Die Herren der Frankfurter Versammlung beginnen auch allgemach sich au diese eigenthümliche Stellung Oesterreichs zu gewöhnen. Allein sie trösten sich mit dem Glauben, daß nur Oesterreich allein solche Selbstständigkeitsgedanken hege und durchzuführen im Stande fr, und daß die Fürsten und Völker des übrig-n Deutschlands verpflichtet und geneigt oder doch genöthigt seien, der Reichs- Versammlung und Reichsgewalt sich unbedingt unterzuordnen. Dieser Glaube beruht aber nach unserer Ansicht auf schwachen Gründen."
Hier wird das österreich. Ministerialblatt eigentlich unbescheiden; wenn es mit Deutschland nichts zu schaffen hat, weshalb ist es denn so zudringlich sich um Deutschland zu kümmern und gegen die Befugnisse des deutschen Reichstags zu eifern? Die deutschen Staaten seien haft der Bundesakte souverain, „noch haben sie sich der Frankfurter Versammlung nicht unterworfen und an einer nachträglichen allgemeinen Zustimmung zu den Frankfurter Beschlüssen zweifeln ivir sehr." Mit einem rechten Mephistophcles- behagen rechnet uns hier auch der österreichische (Somfyonb. die leider nur zu wahren Untugenden des deutschen Charakters vor, an denen die Einheit nothwendig scheitern müsse. „Die in Frankfurt tagenden Parteien sind von einander zu sehr geschieden unb jede derselben hat einen zu starken Rückhalt im Volke, als daß die der einen Partei zusagenden Beschlüsse nicht an den Anhängern der andern gewichtige Widersacher finden sollten, und die Liebe zur Selbstständigkeit, die Sucht zur Jsolirung, sowie die materiellen Interessen, die sich an die Eristen; der verschiedenen politischen Mittelpunkte sowie des von ihnen ausgehenden Glanzes und Aufwandes knüpfen, sind in den einzelnen deutschen Landen und Stämmen zu tief gewurzelt und zu lebendig, als daß die gewünschte „Mediatisirung im größeren Maßstabe", b. i. die Kon- zentrirung aller wahren Regierungsrechle in der Centralgewalt und Centralvertretung in Frankfurt, überall willfährig angenommen werden sollte rc. Entweder man müsse in Frankfurt eine ganz neue Macht schaffen — und der werden sich Preußen und dessen „Verbündete" nicht fügen — oder man müsse die Obergewalt
an Preußen übertrage?, wogegen aber die Antipathien der Lande am Rhein und in Süddeutschland sich erheben würden. Aber fragen wir den österreichischen Korrespondenten wiederholt, weshalb diese Sorge? die Antwort giebt er uns selbst. Er schließt nämlich wir folgt:
Was dir Frankfurter Volksversammlung will, ist also selbst in Beziehung auf das nichlösterreichische Deutschland unausführbar, und wir dürfen daher von den Bewegungen dieses Jahres für die Wiedergestaltung Deutschlands kein anderes Ergebniß erwarten, als eine Umbildung des allen Staatenbundes, wodurch er, auf die Gleichberechtigung der Fürsten und Völker, und die durch ihn verwirklichte Einheit der deutschen Freiheit, des Rechls, des Verkehrs und der Sitte gegründet, eine feste Wehr g gen Tyrannen- und Pöbelherrschaft unb ein starker Hort für die Unabhängigkeit deS gesammten Mittellandes gegenüber allen Angriffen seiner ehrgeizigen Nachbarn im Osten und Westen würde. Und in einer solchen Gestaltung Deutschlands fände auch die Stellung des Erzherzogs - Reichsverwesers ihre lolle Rechtfertigung und Begründung." (hinc illae vacrimae!)
K r e m s i e r. ( Oesterreichische Grundrechte. ) Wir lassen hier den Entwurf der österreichischen Grundrechte folgen, wie solcher zum zweiten Male aus den Abtheilungen hervorgegangen, in der Reichstagsltzung vom 21. mit Jubel zum ersten Mal verlesen und sodann der zweiten Lesung einstimmig für würdig erklärt worden ist; so daß, da diese zweite Lesung in der Kürze bevor« steht, der Entwurf wohl als angenommen betrachtet werden kann.
§. 1. Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus und werden auf die in der Constitution festgesetzte Weise ausgeübt.
§. 2. Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürger. Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines österreichischen Staatsbürgers und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
§. 3. Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Alle SlandeSvorrechte, auch die des Adels, sind abgeschafft. Die öffentlichen Aemter und Staatsdienste sind für alle dazu befähigten Staatsbürger gleich zugänglich. Ausländer sind vom Eintritte in Civildienste und in die Volkswehr ausgeschlossen Zu öffentlichen Auszeichnungen ober Belohnungen berechtigt nur das persönliche Verdienst; keine Auszeichnung ist vererblich.
8 4. Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; privilegirte und Ausnahmsgerichte dürfen nicht bestehen Niemand darf verhaftet werden, außer fraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles, den Fall der Betretung ausgenommen. Der Verhar- tungsbesehl muß dem Verhafteten sogleich oder spätestens 24 Stunden nach der Verhaftung zugestellt werden. Jeder von den Organen der üffentlichen Sicherheit Angehaltene muß binnen 23 Stunden an fein ordentliches Gericht abgeführl oder freigelaffen werden. Jeder Angefchulvigte ist gegen eine vom Gerichte nach dem Gesetze zu beftimmenbe Bürgschaft oder Carillon auf freiem Fuße zu untersuchen, die Fälle ausgenommen, welche das Strafgesetz bestimmt.
§ 5. DaS Verfahren vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen ist öffentlich und mündlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. In Strafsachen gilt Der Anklageproceß. Schwurgerichte haben jedenfalls bei Verbrechen, bei politischen und Preßvergehen zu erkennen. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, rücksichtlich deren er bereits durch das Ge- schwornengerichl für nicht schuldig erklärt wurde, nochmals in Untersuchung gezogen werden.
8. 6. Eine Strafe kann nur durch gerichtlichen Spruch nach einem zur Zeit bet strafbaren Handlung schon bestandenen Gesetze verhängt werden. Die Todesstrafe für politische Verbrechen ist abgeschafft. Die Strafen der öffentlichen Arbeit, der öffentlichen Ausstellung, der körperlichen Züchtigung, des Brandmarkung, deS bürgerlichen Toves und der Vermögens-Einziehung dürfen nicht angewendet werden.
§. 7. Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere oder eine Beschlagnahme bey
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