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Neue Hessische Zeitung.

J\o TA A. Mittwoch, den 27. December. AGA8«

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Die Wahlgesetzfrage 11.

Kassel, 26. December.

7^7 Während der Berathung über den Antrag auf Aussetzung der Beschlußnahine überreichte, wie uns versichert wird, der Abgeord­nete Bahr Hoffer einen Antrag auf Berufung einer consti- tuirenden Versammlung, zog ihn aber später selbst zurück. Es war noch nicht an der Zeit.

Der Antrag hat uns nicht überrascht. Im Gegentheil, wir hatten ihn schon früher vermuthet Man weiß, wie die radikale Partei in Stuttgart, Darmstadt und Rheiubaiern nach coustitni- renden Versammlungen ruft; wir haben gesehn, wie sie hier in Kassel vor und bei dem Beginne des Landtags auf dasselbe Ver­langen angefpielt hat. Es konnte nur in Bezug zu diesen oder ähnlichen Bestrebungen stehn, daß Thronrede und Adresse neben der Bereitwilligkeit zu jeglicher Reform das Festhalten an dem Grunde der Verfassung betonten. Die radikale Partei ließ sich ditS gefallen; bei der großen Mehrzahl der Deputaten fand ft t) durchaus keine Hinneigung zu constituirendem Ruhme. Wenn aber das Wahlgesetz fiele, wenn es insbesondere durch eine bloß otrneinende Mehrheit fiele, wenn es nicht gelänge, für einen an­dern Entwurf diese Mehrheit zusammen zu halten, wenn also der Landtag sich nicht im Staude zeigte, ein Wahlgesetz zu liefern, und ein solches in Folge der Reichsgesetze nöthig wäre: wie dann? Hätte dann nicht die Nothwendigkeit jn der Berufn »g tiner constituirenden Versammlung geführt?

Läßt uns dies gepriesene und gefürchtete Ding etwas näher in das Auge fasten. laßt uns sehn, was man so benennen ^kann, and daraus schließen, tva3 man und damit zugedacht hat.

Jever gewöhnliche Landtag, der etwas an der Verfassung än­dert oder etwas Neues $ i der Verfassung hinzusetzt, kann schon stne constituirende Versammlung heißen. Offenbar geht aber das Verlangen der radikalen Partei weiter, denn sie fängt ja mit der Behauptung an, daß in unsern außergewöhnlichen Uni Gauben ein gewöhnlicher Landtag gar nicht berechtigt und befähigt sei, über innere zukünftige Verfassung etwad festzustellen Ihr erster Grund- atz i]t, daß in Folge der Märzrevolution die alten Zustände ganz tuf.nQob.ii seien und das ge sammle Volk sich erst über die lenen anSlp.echen müßte. Alle volljährigen Leute im Lande müß­en an den Wählen Theil nehmen, Besitzende und Nichtbesitzende, Stadt - und Landbewohner, Gebildete und Ungebildete. Wenn Ifo iW die gesetzlichen Gewalten ini Lande noch ungewiß sind, vtlches Wahlgesetz eilig,fuhrt, wer wahlberechtigt und wahlfähig der nicht werden, ob Stadt und Land getrennt bleiben oder erschmolzen werden soll, so würde das Berufen einer con tituiren» en Versammlung alle diese Bedenken mit einem Male ab schnei­en , ohne besondere Prüfung und Untersuchung wäre die Frage ber das Wahlgesetz durchhauen. Die radikale Pirtei hätte das on ihr gewünschte und von allen ander» verworfene Wahlgesetz on vorn herein gewonnen.

Da;n kommt aber noch ein Anderes fast noch Wichtigeres. Penn man erklärt, das Land bedaif einer constituirende» Ver- ammlung, so erklärt man damit nicht bloß, daß einzelne Punkte n der Vertassnng verbessert und geändert werden sollen. Denn azu gibt ja die Verfassung selbst die Möglichkeit, und jeder ge- döhttliche Landtag ist da;» verfassungsmäßig im Stande. Man oill ul|0 mehr, man will etwas, was ein gewöhnlicher Landtag icht vermag. Man will, mit einem Worte, den §.82 der Ver- 'ffuttgs- U>kunve beseitigen, man will die Grundlagen der Ver- >ss»»g ändern, man will die Verfassung aufheben, stau sagt wohl, das sei damit noch nicht sicher ausgesprochen, telleichl liefere die constituirende Versammlung zuletzt etivaS ganz

Aehnliches. Aber dies auch zugegeben, so bleibt doch immer ein Mißtrauensvotum gegen die Verfassung, sie wird jedenfalls in Frage gestellt, sie wird für so ungenügend erklärt, daß ihr Fortbestand ohne eine so ganz außergewöhnliche Prüfung ein Unglück für das Land wäre. So hat es sich denn auch in der Praris überall gezeigt, wo man eine constituirende Versamm­lung berufen hat: mit der Berufung war überall, wenn nicht gesetzlich, aber doch thatsächlich das Ansehen der bestehenden Ver­fassung vernichtet. Ehe etwas Neues eingeführt war, schien bad Alte suspendirt; ed entstand das größte Unheil, waS ein Land treffen kann, eine völlige Rechtsunsicherheit. Das Ber­liner Beispiel ist darin für alle anderen ausreichend. Aus jener Ungewißheit des Rechtes entstanden die maaßlosesten Wühlereien, die Gesetze, von vorn herein gelähmt, waren ohnmächtig, so rück­ten zuletzt die Soldaten ein, und wurden als die Retter von einem Umstürze, der auch die Privatverhältnisse ruinirt hätte, von Allen mit Jubel begrüßt.

Daß unsre Verfassung sogleich suspendirt wäre, wenn eine constituirende Versammlung einträte, dies, wie gesagt, werden freilich die Verfechter derselben nicht überall als ihre Absicht be­kennen. Aber eS würde unausbleiblich eintreten, weil es in der Natur der Sache liegt, und gewiß ist ferner noch, daß einzelne höchst wichtige Bestimmungen der Verfassung auch nach dem Willen der Antragsteller sofort und von selbst ber constitui­renden Versammlung gegenüber nicht gelten sollen. Nämlich ein Grundzug, der durch unsere ganze Verfassung hindurch geht, ist der Satz, daß nichts zum Gesetze wird, was nicht sowohl vom Landtage als von der Regierung sanctionirt ist. Aber eine con­stituirende Versammlung verdiente diesen Namen nicht, wenn sie nicht constituirte, nämlich VerfassungSgesetze erließe, und zwar allein constituirte, so daß die Regierung nicht ihr selbstständiger Ge­nosse, sondern nur ihr gehorsamer Diener wäre. Was der Kur­fürst dazu sagen würde, lassen wir gerne dahin gestellt: so viel scheint uns aber gewiß, die jetzigen Minister sind ebenso aus dem Volkswillen Hervorgegangen, wie nur irgend eine Versammlung, und der Volkswille hat sie nicht zu willenlosen Knechten, sondern zu kraftvollen Verbündeten der Kammer bestimmt. Diese Mi­nister also würden für die beschriebene Stellung danken, und jeder tüchtige Volksthümliche Minister würde ebenso den­ken müssen, er sei als solcher zu gut, um nur den Commis an. derer Volksmänner zu machen. Bei einer so allmächtigen Ver­sammlung also bekämen wir nur eine Wahl. Die höchste aus­übende Gewalt im Lande erhielten entweder unbedeutende sich selbst nicht achtende Menschen ober nicht volkstümliche Männer, die sich jeder Spur der Aufregung und Unsicherheit freuten, um so bald wie möglich die lästige» Constituirenden mit Gewalt zu beseitigen. Auch von dieser Seite betrachtet führt die Berufung einer constituirenden Versammlung zuerst zur Anarchie, und dann zum Sturze der Freiheit überhaupt. Es würde in Cassel ergehn, wie in Berlin, und man darf wohl fragen, ob nach allen Pöbel- und Soldatenscene» ein hessisches Ministerium Brandenburg mit einer so freisinnigen Verfassung wie das preußische schließen würde.

Dies wären die Folgen, wenn die Ansichten der äußersten Linken in unserer Kammer siegten. Wir wissen, es wären die äußersten zum Theile vielleicht entfernten Folgen, aber wir haben sie entwickelt, weil man in kritischen Augenblicken wie der jetzige, alle möglichen Consequenzen seines Thuns übersehen muß. Geht man nicht ganz so weit auf diesem Wege, so wird natürlich nicht all dies Unheil eintreten, aber jede Neigung nach dieser Seite wirb verhältnißmäßige Uebelstände der angegebenen Art nach sich ziehn. Auch wir sind keine blinden Bewunderer des vorge- legten Wahlgesetzes, so wenig wie des bestehenden Ministeriums: